Einführung
in die
staatsanwaltliche Tätigkeit
Stand des Ausdrucks: 12.07.2006
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Inhaltsverzeichnis
Inkialtsverzeichhs as aS a5 Has analiasakanahiinskansllanskanilansikeke 2
Abkürzungs- und Literaturverzeichnis ................usssss400000000000 nenn nn nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnsnnenenn 5
1: ZVorDEMEerKUngsan ai 8
2.2. "STUNd lagen er EEAREINS LLC ETEEREIERERERFER EEG ER 9
2.1 Geschichte und rechtsstaatliche Bedeutung der Staatsanwaltschaft ............ 9
2.1.1 Historische Wurzeln areas sen 9
2.1.2 Die Staatsanwaltschaft im System der Gewaltenteilung ...................-- 11
2.1.3 Die Staatsanwaltschaft im demokratischen Rechtsstaats ..................- 11
3 Organisation der Staatsanwaltschaft....................unnnnnennnnnneennnnnnnnnnnnnnnee nenn 13
3.1.1 Behördenaufbau in der Strafverfolgung ....................444444 seen 13
3.1.1.1 Staatsanwaltschaften.z.2:2= 35» H8aNS RR HH EH ER 13
3.1.1.2 Generalstaatsanwaltschaften..................uss4220000Bnnenneen nennen 14
3.1.1.3 JUSUZMINISIEHUM arena 14
3.1.2 PersonalalfbBals ses einen 14
3.1.3 INHEREOTGANI SANT: sage aaa Era ER TEL IE RER ERTE IRRE 15
3.1.3.1 WEISUNGSPHNZIR=n3:20020044 22er 15
3.13.2 SHUKIUE RAR aaa nie, 16
2», "Abldute rec ER NEENERENEE EB OR rE re Nesons une 16
4-1:, SAKteNa ee 16
4:1.1. - -„Akterfiregister »ussnssssnsinshss ERBE bnia 16
4.1.1.1 1221 20-18 | =) (> DAPFRRNEIPBRRBERTEPEREEUERTERERLTDERPELTERREREPUTEERNERTTEREEREUTEFRUERTEERFERELEN 16
4.1.1.2 WIS-REgISIer anstntiaeiselptipsinenssni 17
4.1.1.3 VRSREGISIER. nn EREREEHEÄEH SE 17
4.1.1.4 ARFREGSTEN an ee ee een ren an een Rare EEE ER ERE 18
4.1.2. :Aktenbeständteile...s.r. ses anshanshrhahrenenen 18
4.1.2.1 SACH Akte Nee eaeninetineenitani 18
4:2. -Handakten zu... ara ee ie 19
4.2... DOBpeldkieh a nasanasarasnninasasahakaenanaasanalaraiage: 19
4.4 Sonderbände mit beschränkter Akteneinsicht und nicht der
Vernichtungspflicht unterliegenden Unterlagen......................u.nnne nennen 19
4.4.1 _Sonderbände mit beschränkter Akteneinsicht und der
Vernichtungspflicht unterliegenden Unterlagen ........................ > 20
4.4.1.1 Einsatz technischer Mittel gemäß 8 100c Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO
4.4.1.2 Telefonüberwachung nach 8 1004 StPO ...............uuessssssssennnenennn 20
4.4.1.3 Auskunft über Telekommunikationsverbindungsdaten (8 100g
SI One ee IRRE 21
4.4.1.4 Unterlagen bezüglich des Einsatzes technischer Mittel
einschließlich Observationsmittel und Verdeckter Ermittler ......... 21
24.52 ZEHUgUNgenzer ar Na 21
4.6: ‚Akterniverwallung::s=.::as#45222 5ER ED RBB 21
Het = SSHALISUR aa ne ER ELnEE RE EEEEEELREER ENTER ER LET Re 22
5 Der staatsanwaltschaftliche Arbeitsbereich .........................444444444Bnnnnn nn 25
5:1: SEIMItlUNgen nass aa een 25
51:1 Einleitung des Verfahrens nasse 25
5.1.1.1 Die Schwelle des Anfangsverdachts......................22444H nenn 25
5.1.1.2 Rechtstaatliche Bedeutung der Verdachtsschwelle ....................- 26
5:1:1:3 Ermittlungen zur Klärung der Verdachtslage..................un- 27
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5.1.1.4 Besonderheiten in Verfahren mit Abgeordnetenbeteiligung ......... 30
5.1.2 Zusammenarbeit mit der Polizei...................rrsssssnnennnnnnnnnnnnn non nnnnnennn 31
5.1.3 Eigene Ermittlungstätigkeit................usssss000000n0enennnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnn 33
5.1.3.1 Beschuldigtenvernehmung..................usss22424000Bnnnnnneennnnnnnnennennnnenn 34
5.1.3.2 ZeUIgeENVerleENNUNg Arsen nEzeEEERENG— 37
5.1.4 Zusammenarbeit mit dem Ermittlungsrichter...................... 40
5.1.5 _ Grundsätze der Ermittlungsführung ....................444ssnnnnn nennen 41
5.1.6 Ermittlüngen.im AUSland se. ers eeeaee 41
5.2 _Aktenführung und Statistikerfassung..................2222222220000snn00nnnnnnn nennen anne 41
5.2.1 Unterlagen aus der Telefonüberwachung (3 100a StPO) .................-- 42
5.2.2 Unterlagen aus dem Einsatz technischer Mittel ................ 44
5.2.3 Unterlagen aus dem Einsatz Verdeckter Ermittler..................eo- 44
5.2.4 Unterlagen über Vertrauenspersonen und Informanten ....................-- 44
53: : Abschließende VeifligungsssesrasseselH 45
5.3.1 Einstellungsentscheidungen..............usss40000000eennnnnonnnnnnnnnnnennnenannnnnnnn 45
5.3.1.1 SLIN ADS: 2 SIR ee en 45
5:3,12 8.153 ADS: SIP De asssssseeaerniet 50
53:13 SALSA AUS T SEP ON re aeg IERT Heel 53
5.3.1.4 era pe H=Y: 1277 6) 1 21 © PSERBURE NEPREUENENENEU BE ESENEUEDTEREELELEUENEUESERLUEUELEEENENESERL TR 53
5.3.1.5 5.374 SIPO, sera near 54
53,2: Anklagesehliteni..suseeie ee ehEhgeheH EHEN 54
5.3.2.1 Anklagesatzna nissen 59
5.3.2.2 Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen .....................m nn 62
5.3.2.3 BU 1 62 10 | SR LEERE ROERESENO 63
5.3.2.4 Anklagebegleitverfügung....s...:0#08»#2282BR ea 63
5.3.82: »Sifälbelehle ses skEnciHnErBUElEnS CHE 67
5.3.4 Beschleunigtes Verfahren ..................222222000220000000000n0nn en nnnnnnn nn nnnnnnnennnnn 68
5.35. Tater-Opfer-Ausgleichzns.:>sHssasssersrRiin 70
5,3:0:: "DIVERSIONLSATISGT a er a re RE LTE RELFEILEILREEE 71
5.3.7. Abgaben an andere Behörden. ............ss....002200222nnenonnnnnnnnnnnnn nennen nennen 71
5.4 Sitzungsvertretung in der Hauptverhandlung .....................444444444 nennen 71
5:4... "NOIDErERINds Serena 71
5.4.2 Verlesung des Anklagesatzes...........ussssn0000000eeennnnnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnennnn 72
5.4.3 Mitwirkung an der Beweisaufnahme. ..................44mmnnnnnnnnnennnne nenn 72
5.4.4 \ernehmung der Sitzungsvertreterin bzw. des Sitzungsvertreters...... 74
54.5... "SchlUssvoifrag Aus aamesrearakac 75
5.4.5.1 Algemelnes.. aussen engen 76
5.4.5.2 AUDAUS SEE een eig 76
5.4.5.2.1 Einleitung und Sachverhalt .......................4000nnnn nennen 76
54.55.22 "BeEWelsWIrdIGUNG 200er ee 77
5,4:5.2:8. Rechtliche WUrdigungsssetsseliessteseesr 77
5.4:52.4- Statzimessung sans eig 77
5:4.9:2:5, ANA EEE ERe Eee 78
5.4.5.2.6 Besonderheiten im Jugendverfahren .......................444 nn > 80
4.53,2.7° "ADSDILACHE Na enge Era ER ERFERLRE EU RTRERSERFERERB ELF RE IRRE 80
5.4.6 Vorlage der Sitzungshandakten ...........ss....02220022200000nnnRnnnn nenne nennen nn 81
5:5. . ‚Rechtsmittelverfahfen..a.asasasassser a a rn an 81
5.5.1 GTUNES Ze nn era Beate 81
5.5.2 BERITONO Satellit 83
5.5.3 Revision N Dre renihettee 83
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5.6: ‚Sträfrechtsentschädiging:asrseaieHesteneeanleaneni 85
5:7> SIAaWOlSL ScKUn ee ae ae LEER Ge KERRHR TREE NEE EUFRELBEER BERGE 86
5.7.1 Strafvollstreckung im engeren Sinn...............uusnnnnsnnnnnnneennnnnnnnnnnnn 86
5.7.2 Snadenverlahren aaa 86
5:8: =BEICHEDIICHEEN anne annennansesineneinsnneigngisRNIERIG 87
5:97. Pressearbeit iionelenkeiieniieiiieeete 87
6.. -Schlüssbetrachtufig „aussah Be 87
Stichwortverzeichnis .............2uunusnasensennennennannnnnnnennnnnnnnnn nn nnnnnnnn nn nn nenn anne nn nnnnn nenn 88
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Abkürzungs- und Literaturverzeichnis
AsSsex
BeStra
Dahs
Döhring
Eisenberg
GnO
Gössel
Günther
Hahn
Hellebrand
Hund
ISM
JBl.
JM
JVV
Karlsruher Kommentar/Wache
Kohlhaas
Keller/Griespbaum
Krause
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Kühne 1993
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LVOHB
Solbach/Klein, Anklageschrift, Einstellungsverfü-
gung, Dezernat und Plädoyer, Vorbereitungslehr-
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Berichtspflichten in Strafsachen - Rundschreiben
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Döhring, Die deutsche Staatsanwaltschaft in ihrer
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Ministerium des Innern und für Sport des Landes
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Justizblatt
Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz
Sammlung der Justizverwaltungsvorschriften für
das Land Rheinland-Pfalz
Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung
und zum Gerichtsverfassungsgesetz mit Einfüh-
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Kohlhaas, Die Stellung der Staatsanwaltschaft als
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Keller/Griesbaum, Das Phänomen der vorbeugen-
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Krause, Die Revision in Strafsachen, 5. Aufl. 2001
Kühne, Die Definition des Verdachts als Voraus-
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NJW 1979, 617
Strafprozesslehre, 4. Aufl. 1993
Löwe/Rosenberg, Die Strafprozessordnung und
das Gerichtsverfassungsgesetz, 25. Aufl. 1999
Landesverordnung über die Hilfsbeamten der
Staatsanwaltschaft vom 05.12.1995, GVBl. 509
"unabhängige
Mertin
Meyer-Goßner
NOEP
Nr.
Odersky
OK
OrgPol
OrgStA
Otto
Rilmmunität
RiJGG
RiOK
RiPresse
RiPresse/Polizei
RiStBV
RiVASt
RiVE
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Mertin, Herbert: Selbstverwaltung der Justiz als
Verfassungsauftrag?, ZRP 2002, 332
Strafprozessordnung, 47. Aufl. 2004
nicht offen ermittelnder Polizeibeamter
Nummer oder Nummern
Odersky, Staatsanwaltschaft, Rechtspflege und
Politik, Festschrift für Bengl 1984, 57
Organisierte Kriminalität
Organisation des polizeilichen Einzeldienstes - VV
des ISM vom 01.09.1997
Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb
der Staatsanwaltschaft -VV des JM vom
10.02.1981 - 3262-4-5/81 (JBl. 49; 1996, 339)
Otto, Die preußische Staatsanwaltschaft, Berlin
1899
Anzeige-, Straf- und Bußgeldsachen gegen Mit-
glieder des Deutschen Bundestages, der gesetz-
gebenden Körperschaften der Länder und des Eu-
ropäischen Parlaments - Rundschreiben des Mi-
nisterium der Justiz vom 31.08.1998 (1044-4-4) -
JBl. S. 307
Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz - VV des JM
vom 27.06.1994 - 4214-4-43/94 (JBl. 179)
Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Poli-
zei bei der Verfolgung der Organisierten Kriminali-
tät - Gemeinsamens Rundschreiben des ISM und
des JM vom 17.12.1990- 4010a-4-24/90 (JBl.
1991, 13)
Tätigkeit der Justizpressestellen - VV des JM vom
16.10.1997 - 1271-1-1(JBl. 485)
Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Poli-
zei bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit in
Strafsachen - Gemeinsames Rundschreiben des
ISM und des JM vom 25.09.1995 - 4700a-4-5
Richtlinien der Landesjustizverwaltungen und des
Bundesministeriums der Justiz für das Strafverfah-
ren und das Bußgeldverfahren vom 01.01.1977,
zuletzt geändert mit Wirkung vom 01.02.1997 - VV
des JM vom 24.04.1990 - 4208-4-31/90 (JBl. 87,
1998, 346)
Richtlinien der Bundesregierung und der Regie-
rungen der Länder für den Verkehr mit dem Aus-
land in strafrechtlichen Angelegenheiten vom
18.09.1984, zuletzt geändert mit Wirkung vom
01.03.1993
Verdeckte Ermittlungen im Rahmen der Strafver-
folgung (Informanten, Vertrauenspersonen, Ver-
deckte Ermittler und sonstige nicht offen ermitteln-
de Polizeibeamte) - VV des JM und des ISM vom
31.03.1994 - JM 4110-4-10/94 (JBl. 147)
Rüping
Sarstedt
Sarstedt/Hamm
Schnarr
StrEG
StVollstrO
Tröndle/Fischer
VE
VP
VV
Walder
Weßlau
Seite /von 90
Rüping, Die Geburt der Staatsanwaltschaft in
Deutschland, GA 1992, 148
Sarstedt, Gebundene Staatsanwaltschaft?, NIW
1964, 1752
Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen, 5.
Aufl. 1983
Schnarr, Strafprozessuale Vernichtungspflichten
und die Wiederaufnahme des Verfahrens, ZRP
1990, 295
Gesetz über die Entschädigung von Strafverfol-
gungsmaßsnahmen
Strafvollstreckungsordnung -VV des JM vom
04.12.1987 - 4300-4-88/87 (JBl. 1988, 2; 1997,
481)
Strafgesetzbuch, 52. Aufl. 2004
Verdeckter Ermittler
Vertrauensperson
Verwaltungsvorschrift
Walder, Grenzen der Ermittlungstätigkeit, ZStW
1983, 862
Wetfßslau, Vorfeldermittlungen, 1989
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1 Vorbemerkung
Die Staatsanwaltschaften bieten ein sehr breites und abwechslungsreiches Arbeits-
gebiet, das mehr als genug Raum für Eigeninitiative und Engagement lässt. Aller-
dings verlangt die erfolgreiche Tätigkeit auf diesem Feld erheblichen Einsatz und viel
Erfahrungswissen, das nicht aus Lehrbüchern entnommen werden kann. Der ständi-
ge Erfahrungsaustausch, die Arbeit in enger Abstimmung mit Kolleginnen und Kolle-
gen, mit der Polizei und vielen anderen Ermittlungsbehörden sowie gegenseitige In-
formation gehören daher zu den Kennzeichen einer gut funktionierenden Staatsan-
waltschaft. Das gute Arbeitsklima ist geradezu eine Bedingung für erfolgreiche Straf-
verfolgung.
Wer eine Tätigkeit als Staatsanwältin oder Staatsanwalt aufnimmt, wird dies sehr
schnell bemerken. Der erste Rat, den Sie in einer solchen Lage bekommen werden,
wird immer der sein: "Fragen Sie so viel Sie können!" Antworten werden Ihnen nicht
nur der Gegenzeichner, sondern alle Kolleginnen und Kollegen geben.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass viele Fragen immer wieder kommen. Der vor Ihnen
liegende Leitfaden soll die Antworten hierauf in verständlicher und nachvollziehbarer
Form geben.
Ich empfehle Ihnen zudem, sich intensiv mit den vorhandenen Vordrucken und Text-
bausteinen zu beschäftigen. Qualität und Quantität dieser wichtigen Hilfsmittel, die
formale Fehler verhindern und die Geschäftsabläufe einschließlich der Zusammen-
arbeit mit dem Unterstützungsbereich sehr erleichtern, ist leider von Staatsanwalt-
schaft zu Staatsanwaltschaft recht unterschiedlich.
Der Text stützt sich auf die in Rheinland-Pfalz gegebene Vorschriftenlage.
Zur Erleichterung der Darstellung habe ich auf frühere eigene Veröffentlichungen
zurückgegriffen, insbesondere auf meinen Abschnitt "Strafprozessuale Eingriffsbe-
fugnisse" in Kreuzer (Hrsg.), Handbuch des Betäubungsmittelstrafrechts. Teile des
Textes stammen von Leitender Ministerialrätin Dr. Elisabeth Volk (Ministerium der
Justiz).
An der Textüberarbeitung für die vorliegende Auflage hat Staatsanwalt Bernhard
Mann, Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach, mitgewirkt.
Der Text gibt meine eigene Auffassung wieder. Er ist nicht als amtliche Stellungnah-
me zu verstehen.
Die Änderungen durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmo-
dernisierungsgesetz) vom 24.08.2004 - BGBl. 2004, 2198 — wurden berücksichtigt."
! Zu diesem Gesetz vgl. Knauer/Wolf, NJW 2004, 2932 und Huber, JuS 2004, 970.
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2 Grundlagen
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sollten die Geschichte ihrer Strafverfolgungs-
behörde sowie ihren Aufbau und die Abläufe kennen. Dieses Grundwissen möchte
ich Ihnen zunächst in gestraffter Form vermitteln.
2.1 Geschichte und rechtsstaatliche Bedeutung der Staatsanwalt-
schaft
Wer sich mit der Staatsanwaltschaft befassen will, muss sich der historischen Wur-
zeln dieser Einrichtung bewusst sein, die noch in vorrechtsstaatlicher Zeit liegen. Mit
der Entstehung des Rechtsstaats haben sich naturgemäfs Veränderungen ergeben,
die berücksichtigt werden müssen.
2.11 Historische Wurzeln
Die Geschichte der Staatsanwaltschaften in Deutschland ist noch relativ kurz. Sie
beginnt ungefähr in der Mitte des letzten Jahrhunderts, von einzelnen Vorläufern in
den deutschen Partikularstaaten abgesehen. Entscheidend ist jedoch die Rechts-
form, welche die Staatsanwaltschaft in Preußen und später durch das Gerichtsver-
fassungsgesetz vom 27.01.1877 erhalten hat. Im Folgenden wird sich die Darstellung
daher weitgehend auf dieses Gesetz und seine Wurzeln im preußischen Recht stüt-
zen.
Die Einrichtung einer neuen Strafverfolgungsbehörde war ein gewaltiger Eingriff in
das bestehende System der Strafjustiz. Die Frage nach der Begründung drängt sich
daher auf.
Die ersten Diskussionen um die Errichtung einer Staatsanwaltschaft in Preußen be-
gannen 1843 und sind hervorragend dokumentiert. Aus diesen Unterlagen ergeben
sich zwei dominierende Beweggründe für die Einführung der Staatsanwaltschaft.
Die damaligen Strafgerichte, die im Inquisitionsprozess aufgrund eines geheimen
und schriftlichen Verfahrens entschieden, waren in die Kritik geraten. In der Bevölke-
rung hatten sie erheblich an Vertrauen verloren; die Klagen über gerichtliche Willkür
bei der preußischen Staatsregierung häuften sich. Insbesondere den Einzelrichtern
wurde - ob zu Recht oder zu Unrecht dürfte kaum zu entscheiden sein - "Unfleiß,
Parteilichkeit und Selbstüberhebung" vorgeworfen.”
Die Lösung für dieses Problem sah die preußische Staatsregierung zum einen in der
Zurückdrängung der Entscheidungskompetenz für den Einzelrichter, zum anderen in
der Schaffung einer Staatsanwaltschaft mit der neuen Befugnis, "im Interesse des
öffentlichen Wohls" Rechtsmittel einzulegen. Ausdrücklich wird der Staatsanwalt als
"Organ des Justizministers" bezeichnet, der "alle ihm vom Justizminister erteilten
Aufträge in Justizangelegenheiten auszuführen" habe. *
Die Staatsanwaltschaft sollte die Interessen der Allgemeinheit aber nicht nur gegen-
über den Gerichten wahrnehmen: Auch die "Beschwerden über Übergriffe der Poli-
?Otto, 10, 39.
®Otto, 11, 21.
Seite 10 von 90
zeibehörden und ihrer Beamten", insbesondere "willkürlich vorgenommene oder un-
motiviert lange dauernde polizeiliche Verhaftungen", nahmen ständig zu. Der Justiz-
minister von Savigny führte zu diesen Problemen in einem Votum vom 17.12.1845
aus, "gerade bei den, einer Untersuchung vorhergehenden, Operationen der Polizei-
behörden liege die Gefahr einer Rechtsverletzung nahe und die Erfahrung lehre, wie
nicht selten die unteren Polizeiagenten sich solcher Rechtsverletzungen, zum Nach-
teil der Betroffenen dabei zu Schulden kommen lassen".
Dieses Fehlverhalten wurde als besonders gravierend angesehen, weil die Polizei
keine eigenständige Verfolgungskompetenz für Übertretungen der Kriminalgesetze
hatte; auch vor der Einführung der Staatsanwaltschaften hatte sie nur das Recht des
"ersten Angriffs und der vorläufigen Untersuchung".* Danach wurde das Verfahren
von den Kriminalgerichten im Inquisitionsverfahren geführt.
Der Versuch der Polizei, "unabhängig von den Gerichten" zu verfahren, war dem-
nach eine Gesetzesverletzung, ja sogar eine "Ausnahme des verfassungsgemäßen
Zustandes". Die Staatsanwaltschaft hatte daher im Rahmen ihrer Funktion als
"Wächter des Gesetzes" auch diesen Missständen entgegenzuwirken und Betroffene
vor übermäßigen polizeilichen Eingriffen zu schützen. Zu diesem Zweck wurde die
Polizei verpflichtet, die Staatsanwaltschaft über alle Kriminalsachen zu unterrichten
und ihren Weisungen Folge zu leisten. Die preußische Staatsregierung hatte auch
erwogen, nach französischem Vorbild eine "gerichtliche Polizei" zu schaffen.” Aus
den Materialien zum GVG ergibt sich, dass diese Absicht nicht mehr verfolgt wurde,
weil die Polizei Sache der einzelnen deutschen Staaten war und dementsprechend
keine einheitliche Organisation bestand, die Voraussetzung für eine reichsweite Lö-
sung gewesen wäre.
Zudem hatte die Staatsanwaltschaft das Recht des "augenblicklichen selbsttätigen
Einschreitens". Sie sollte jedoch die Ermittlungen nicht etwa in der Regel selbst
durchführen, sondern nach "der Natur des angezeigten Verbrechens oder der Indivi-
dualität des Angeschuldigten" nur dann, wenn die Angelegenheit ihr "wichtig genug
erscheine".
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Schaffung der Staatsanwalt-
schaften der Versuch der Regierung war, auf Missstände im Bereich der Strafgerich-
te und der Kriminalpolizei Einfluss zu nehmen.’ Die Weisungsgebundenheit der
Staatsanwaltschaft war hierfür geradezu Voraussetzung. Wer jetzt jedoch meint, die
Staatsanwaltschaft sei somit als "Büttel des Obrigkeitsstaates" anzusehen, liegt
falsch. Denn entscheidend für ihre Beurteilung war die Bindung an das Gesetz, nicht
an die persönliche Willkür eines Ministers.
Die treffendste Beschreibung dieses wichtigen Aspektes findet sich in einem Expose&
des Justizministers von Mühler vom 12.12.1843, das auch heute noch durchaus zeit-
gemäß klingt:®
“Otto, 42; Hahn, 153.
> Otto, 37.
Hahn, 154.
7” So auch Döhring, 283; Kohlhaas, 36.
®otto, 21.
Seite 11 von 90
"Ich will die Staatsanwälte bloß? dem Justizministerium untergeordnet
sehen, dessen Organe sie sein sollen. Sie sollen ein anständiges Ge-
halt erhalten und Aussicht auf Beförderung haben, um sich ihren Oblie-
genheiten mit Eifer und voller Tätigkeit widmen zu können. Sie sollen
die ehrenvolle Bestimmung haben, Wächter der Gesetze zu sein, die
Übertreter der Gesetze zu verfolgen, die Bedrängten schützen, und al-
len, denen der Staat seine Vorsorge widmet, ihren Beistand gewähren."
Die Formulierung "Wächter der Gesetze" wird häufig von Savigny zugeschrieben. Er
dürfte sie nach Aktenlage jedoch erst später verwendet haben. Aktuell ist diese tref-
fende Bezeichnung ebenso wie die Aufgabenbeschreibung jedenfalls noch heute.
2.1.2 Die Staatsanwaltschaft im System der Gewaltenteilung
In den ersten Jahrzehnten der Bundesrepublik war die Frage, ob die Staatsanwalt-
schaften der Exekutive oder der rechtsprechenden Gewalt zuzuordnen sind, in der
Literatur heftig umstritten.
Tragendes Argument der Stimmen, welche die Staatsanwaltschaft der Judikative zu-
rechnen wollten, war die Behauptung, ihre Arbeit sei wegen ihrer besonderen Bedeu-
tung und ihrer der richterlichen Arbeitsweise entsprechenden Eigenart der rechtspre-
chenden Tätigkeit im Sinne des Art. 92 GG zuzurechnen. Vom Ansatz her entspricht
dies der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das in einem Urteil vom
06.06.1967 ebenfalls von einem "materiellen Begriff der rechtsprechenden Gewalt"
ausgeht. Gerade in dieser Entscheidung, welche die Ahndungskompetenz der Fi-
nanzämter in Steuerstrafsachen für verfassungswidrig erklärte, wurde jedoch auch
klargestellt, dass nur "die Verhängung von Kriminalstrafe ... Ausübung rechtspre-
chender Gewalt" und somit den Gerichten vorbehalten ist.” Wäre auch die dem Straf-
verfahren vorangehende Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaften Rechtspre-
chung im Sinne des Art.92 GG, hätte das Bundesverfassungsgericht in dieser Ent-
scheidung konsequenterweise auch die hiervon abweichenden gesetzlichen Rege-
lungen als unvereinbar mit der Verfassung einstufen müssen. Da dies unterblieben
ist, sind die Staatsanwaltschaften von Verfassungs wegen nicht der Judikative, son-
dern der Exekutive zuzurechnen."° Angesichts dieser eindeutigen Festlegung unse-
res höchsten Gerichts dürfte die Zuordnungsfrage als geklärt anzusehen sein.
2.1.3 Die Staatsanwaltschaft im demokratischen Rechtsstaats
Der demokratische Rechtsstaat im Sinne unserer Verfassung setzt eine durch Wahl
legitimierte, funktionsfähige, dem Parlament verantwortliche Regierung voraus."
Dies gilt für alle Regierungsaufgaben, auch für den Bereich der Strafverfolgung. Nur
soweit dieser durch verfassungsrechtliche Bestimmungen nicht der Exekutive, son-
dern der Rechtsprechung als eigenständiger Gewalt zugewiesen ist, wird die Ver-
antwortlichkeit der Regierung als Verwaltungsspitze reduziert. Ansonsten sind "minis-
terialfreie Räume" auf dem Gebiet der Verwaltung nur zulässig, wenn es sich um An-
°BVerfGE 22, 49, 73.
"0 /gl. auch BVerfGE 9, 223, 228; 32, 199, 213.
HBVerfGE 9, 268, 281.
Seite 12 von 90
gelegenheiten handelt, die "kein wesentlicher Teil der Regierungsgewalt" sind, denen
kein "erhebliches politisches Gewicht" zukommt. "?
Welche politische Bedeutung der Strafverfolgung heute zukommt, zeigt ein Blick auf
die Arbeit der Parlamente: Kleine und Große Anfragen, Berichterstattungen in den
Parlamentsgremien, Untersuchungsausschüsse - das Strafrecht ist allerorten zu fin-
den, nicht zuletzt auch in den Medien. Ein Rückzug der Regierung, die Flucht aus
der Verantwortung in diesem Bereich wäre undenkbar.
Über die Staatsanwaltschaft als weisungsgebundenes Organ der Rechtspflege wird
die parlamentarische Kontrolle im Bereich der Strafverfolgung gewährleistet.'? "Der
Justizminister ist dem Parlament für alles verantwortlich, was ein Staatsanwalt tut
oder nicht tut", so die Kurzformel von Sarstedt.'* Das Weisungsrecht ist also nicht ein
persönliches Privileg des Justizministers, sondern zwingende Voraussetzung für die
ihm auferlegte Verantwortung. Nur wer das Recht zur Entscheidung und die Möglich-
keit zur Durchsetzung hat, kann verantwortlich gemacht werden. Hierin liegt auch
keine Gefahr für den Rechtsstaat, denn:’”
"Das Korrektiv für unsachliche oder auch nur unsachgemäße Wünsche
des Ministers ist einmal seine parlamentarische Verantwortlichkeit, zum
anderen die Anwesenheit hochqualifizierter Sachkenner im Ministerium.
Es ist ein grundlegender Irrtum zu glauben, rechtsstaatliche Gesinnung,
Liebe zur wahren Gerechtigkeit und fundierte Rechtskenntnisse wohn-
ten lieber in den Hütten der StA als im Palast des Ministeriums. Auch
ein Generalstaatsanwalt kann irren; und es ist eine eigenartige Forde-
rung, dass er allein letzte Entscheidungen von großer Tragweite sollte
treffen können, weder von einem Kollegium zu überstimmen, noch von
einem Vorgesetzten zu korrigieren, noch einem Parlament verantwort-
lich. Eine solche Machtfülle hat ja sonst im ganzen Staat niemand."
Dieses Misstrauen hat nicht nur zur Forderung nach der Abschaffung des Weisungs-
rechts, sondern zu mannigfachen Versuchen einer einschränkenden Auslegung der
gesetzlichen Vorschriften geführt.‘ Zu nennen sind insbesondere die feinsinnige
Unterscheidung zwischen dem "internen" Weisungsrecht der staatsanwaltschaftli-
chen Vorgesetzten und dem "externen" Weisungsrecht des Ministers. Als phänome-
nologische Beschreibung mag dies angehen, als rechtliche Kategorie mit der Folge
einer inhaltlichen Begrenzung nicht. Der Gesetzeswortlaut bietet keinerlei Anhalts-
punkte für eine unterschiedliche Reichweite der Weisungsrechte. Der Justizminister
ist genauso Vorgesetzter der Staatsanwaltschaft wie der Generalstaatsanwalt oder
der Leitende Oberstaatsanwalt; seine demokratische Legitimation ist sogar wesent-
lich stärker. Er kann Weisungen sowohl in Rechts- wie in Zweckmäßigkeits- oder
Opportunitätsfragen erteilen, trägt dann aber auch die volle Verantwortung und haftet
letztlich - anders als die staatsanwaltschaftlichen Vorgesetzten - mit dem Amt.
"BVerfGE 9, 268, 281, 282.
®Odersky, 8.
“Sarstedt, 1753.
"Sarstedt, 1755.
1° Vgl. zuletzt den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des 10. Titels des GVG (GVGÄndG) der
Kommission für die Angelegenheiten der Staatsanwaltschaft im Deutschen Richterbund aus dem Au-
gust 2003 und Mertin, ZRP 2002, 332. Siehe auch Hund, ZRP 1994, 470.
Seite 13 von 90
Die Kombination der unabhängigen Strafgerichte mit einer weisungsgebundenen
Staatsanwaltschaft, die das Recht zur Eigeninitiative hat, und einer ihr nur fachlich
untergeordneten Kriminalpolizei ist ein wichtiges Element der strukturellen Gewalten-
teilung. Jeder Eingriff in dieses System der "checks and balances" führt zu einem
nicht wünschenswerten Machtzuwachs einer der beteiligten Behörden. Angesichts
der Machtmittel, die modernen Strafverfolgungsbehörden bereits jetzt zur Verfügung
stehen und die in Zukunft durch die rechtliche und technologische Entwicklung hin-
zukommen werden, sind systemimmanente Schranken, die eine wechselseitige Kon-
trolle ermöglichen, von großer Bedeutung.’ Gleichschaltung und Kontrollausschluss
sind Kennzeichen des totalitären Staates, in dem Effizienzerwägungen ausreichen,
um rechtsstaatliche Hindernisse beiseite zu schieben. Unser Rechtsstaat sollte die-
sen Weg auch angesichts der historischen Erfahrungen meiden.
3 Organisation der Staatsanwaltschaft
Auch die Organisation unserer heutigen Staatsanwaltschaften hat starke historische
Wurzeln. Schon Mitte des 19. Jahrhunderts gab es eine Anordnung über Organisati-
on und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA), die weitgehend unseren gel-
tenden Richtlinien entspricht. Die OrgStA ist noch heute die wesentliche Grundlage
für die staatsanwaltschaftliche Organisationsstruktur. Ihre gesetzliche Grundlage fin-
det sich im 10. Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes, der unter der Überschrift
"Staatsanwaltschafta alle wesentlichen Normen enthält. Leider gibt es keine Grund-
lage für die Staatsanwaltschaften in der Verfassung. Das Grundgesetz erwähnt ledig-
lich die Gerichte. Wir müssen uns daher auf die einfachgesetzlichen Regelungen und
ihre Umsetzung beschränken.
3.11 Behördenaufbau in der Strafverfolgung
3.1.1.1 Staatsanwaltschaften
Staatsanwaltschaften sind vom Gericht unabhängige Behörden (3 150 GVG), die am
Sitz der Landgerichte eingerichtet wurden. Ihr Geschäftsbereich deckt sich mit dem
Landgerichtsbezirk (8143 Abs. 1 GVG), d.h. sie sind auch für die darin liegenden
Amtsgerichte zuständig. Gelegentlich gibt es Zweigstellen für größere oder abgele-
gene Amtsgerichtsbezirke. Sie führen in der Regel die Bezeichnung „Staatsanwalt-
schaft (Ort)“, in einigen Ländern auch „Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht
(On)“.
Für besondere Sachgebiete können Zentralstellen geschaffen werden, die dann für
einen Oberlandesgerichtsbezirk oder landesweit zuständig sind. In Rheinland-Pfalz
gibt es eine Landeszentralstelle für Wein- und Lebensmiittelstrafsachen bei der
Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach, die für ganz Rheinland-Pfalz zuständig ist. Zu-
dem bestehen zwei Zentralstellen für Wirtschaftsstrafsachen bei den Staatsanwalt-
schaften Koblenz und Kaiserslautern, die jeweils für den gesamten Bezirk der Gene-
ralstaatsanwaltschaft Koblenz bzw. Zweibrücken zuständig sind.
"Odersky, 8.
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3.1.1.2 Generalstaatsanwaltschaften
Die Staatsanwaltschaften unterstehen den am Sitz des Oberlandesgerichtes einge-
richteten Generalstaatsanwaltschaften, die in einigen Ländern auch als Staatsan-
waltschaft bei dem Oberlandesgericht bezeichnet werden. Sie nehmen die staatsan-
waltschaftlichen Aufgaben beim Oberlandesgericht wahr.
Bei der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz besteht eine Zentralstelle des Landes
Rheinland-Pfalz zur Bekämpfung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte.
3.1.1.3 Justizministerium
Alle Staatsanwaltschaften unterstehen dem Ministerium der Justiz (8147 Nr. 2
GVG). In der Regel gibt es dort eine besondere Fachabteilung für das Strafrecht,
welche die Fach- und Dienstaufsicht ausübt. Für Personal- und Verwaltungsfragen
ist häufig die Zentralabteilung zuständig.
In Rheinland-Pfalz finden Sie die wichtigsten Verwaltungsvorschriften und Rund-
schreiben des Justizministeriums in der JVV, die es bei jeder Staatsanwaltschaft gibt.
Die Umstellung auf eine elektronische Dokumentation ist zur Zeit in Vorbereitung.
3.1.2 Personalaufbau
Eine Staatsanwaltschaft wird geführt von einem Leitenden Oberstaatsanwalt oder
einer Leitenden Oberstaatsanwältin (Besoldungsgruppe R3, ab 40 Planstellen im
höheren Dienst R4). Ferner gehören der Behörde eine Reihe von Oberstaatsanwäl-
tinnen bzw. Oberstaatsanwälten (R2) an, die in der Regel eine Abteilung leiten. Die
Bearbeitung eines Dezernats obliegt den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten
(R1) sowie den Kräften des amtsanwaltlichen Dienstes.
Oberamtsanwältinnen, Oberamtsanwälte, Amtsanwältinnen und Amtsanwälte
(A12/A13) kommen aus dem Rechtspflegerdienst. Vor ihrer Ernennung durchlaufen
sie eine intensive strafrechtliche Zusatzausbildung. Sie nehmen das Amt der Staats-
anwaltschaft nur bei den Amtsgerichten wahr (8 142 Abs. 1 Nr. 3 GVG). Ihre Zustän-
digkeit im Einzelnen ist in der OrgStA festgelegt. Einige Länder haben keinen amt-
sanwaltlichen Dienst eingerichtet.
Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger gehören dem gehobenen Dienst an. Sie ab-
solvieren eine dreijährige Ausbildung an der Fachhochschule für Rechtspflege in
Schwetzingen. Bei den Staatsanwaltschaften liegt ihr Aufgabengebiet in der Verwal-
tung und vor allem in der Strafvollstreckung. Im Ermittlungsbereich sind sie nur bei
der Entgegennahme von Strafanzeigen und im Rahmen von Finanzermittlungen (z.B.
Antrag auf Eintragung von Sicherungshypotheken etc.) tätig.
8 153 GVG schreibt vor, dass bei jeder Staatsanwaltschaft eine Geschäftsstelle ein-
zurichten ist, die mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten zu besetzen ist.
Dabei handelt es sich um Angehörige des mittleren Dienstes mit einer zweijährigen
Ausbildung, die sich in Lehrgänge von insgesamt sechs Monaten Dauer und prakti-
sche Ausbildungsabschnitte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften von 18 Mona-
ten gliedert.
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Die Geschäftsstelle einer Staatsanwaltschaft ist in eine Reihe von Abteilungen unter-
gliedert, denen bestimmte Aufgaben durch den Geschäftsverteilungsplan zugewie-
sen sind. Die Geschäftsstellenabteilungen sind den Dezernaten zugeordnet.
Der Unterstützungsbereich war in den vergangenen Jahren Gegenstand intensiver
Organisationsuntersuchungen. Hierbei wurde festgestellt, dass Effizienzverluste
durch eine zu weitgehende Arbeitsteilung aufgetreten sind. Dies hat dazu geführt,
dass insbesondere die Aufgaben der Aktenverwaltung und der Erstellung des
Schreibwerks zusammengeführt wurden. Die Schreibkräfte wurden weitgehend in die
Geschäftsstelle integriert, die dadurch zum Service-Team wurde, in dem alle Unter-
stützungsleistungen für die Dezernatsarbeit erbracht werden. Zu unterscheiden von
diesem Modell sind die sog. Serviceeinheiten, die bei Gericht gebildet wurden und
auf einer persönlichen Zuordnung beruhen.
Nach der Einführung von Service-Teams existiert in manchen Staatsanwaltschaften
kein Schreibdienst mehr. In anderen Behörden wurde eine Langtextkanzlei beibehal-
ten, die größere Diktate etc. erledigt.
Der Aktentransport obliegt in der Regel dem Wachtmeisterdienst.
3.1.3 Innere Organisation
Die innere Organisation der Staatsanwaltschaften ist naturgemäß nicht einheitlich.
Es lassen sich aber Grundzüge feststellen, die im Regelfall zutreffen. Diese sollen im
Folgenden dargestellt werden.
3.1.3.1 Weisungsprinzip
Staatsanwaltschaften sind hierarchisch aufgebaute Behörden. Dies ergibt sich aus
8144 GVG, der festlegt, dass es einen "ersten Beamten" der Staatsanwaltschaft gibt.
Alle diesem Beamten zugeordnete Staatsanwältinnen und Staatsanwälte handeln in
dessen Namen. Sie haben von Gesetzes wegen volle Vertretungsmacht und müssen
auf das Auftrags- oder Vertretungsverhältnis nicht durch einen entsprechenden Zu-
satz hinweisen.
Träger der staatsanwaltlichen Macht für den Bezirk einer Staatsanwaltschaft und
damit auch der vollen Verantwortung für diesen Bereich ist demnach der Leitende
Oberstaatsanwalt bzw. die Leitende Oberstaatsanwältin. Daraus ergibt sich auch die
in 8145 GVG geregelte Befugnis, alle Amtshandlungen jederzeit selbst vorzuneh-
men oder auf eine andere Person zu übertragen. Eine Bindung an den Geschäftsver-
teilungsplan besteht dabei nicht. Konsequenterweise legt 8 146 GVG fest, dass die
Beamtinnen und Beamten der Staatsanwaltschaft weisungsgebunden sind.
Die von Gesetzes wegen vorgegebene Hierarchie wirkt sich naturgemäß auf den
Behördenaufbau aus, der eine verantwortliche Führung durch die Leitungsebene
ermöglichen muss.
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3.1.3.2 Struktur
Die Organisationsstruktur der Staatsanwaltschaften ist in der OrgStA geregelt. Jedes
Land hat eine eigene Anordnung erlassen; die Vorschriften stimmen indessen in den
Grundzügen überall und in den Einzelheiten nicht selten überein.
Alle Staatsanwaltschaften sind in Abteilungen untergliedert. Die Bearbeitungseinheit
in der Abteilung, die eine Kraft bearbeitet, wird Dezernat genannt. Es kann vorkom-
men, dass ein Dezernat in mehrere Erfassungseinheiten aufgeteilt wird.
Für bestimmte Kriminalitätsbereiche sind in der Regel Sonderdezernate eingerichtet,
beispielsweise für
. Betäubungsmittelsachen,
D Umweltsachen,
D Verkehrssachen,
. Jugendsachen.
Die übliche Verteilung der Verfahren basiert auf einer Buchstabenzuordnung.
Die Führung der Geschäftsstelle obliegt dem Geschäftsleiter bzw. der Geschäftsleite-
rin, d.h. einer erfahrenen Kraft des gehobenen Dienstes mit Rechtspflegerausbil-
dung.
4 Abläufe
In diesem Abschnitt sollen die wesentlichen Arbeitsabläufe dargestellt werden.
41 Akten
Das wichtigste Arbeitsmittel einer Staatsanwaltschaft sind ihre Akten. Nach der im
Wesentlichen bundeseinheitlichen Aktenordnung werden diese in drei Registern ge-
führt. Neben diesen Akten werden Verwaltungsakten geführt, insbesondere General-
akten, in denen die Schreiben vorgesetzter Behörden zu Gesetzesvorhaben etc. be-
arbeitet werden.
4.1.1 Aktenregister
4.1.1.1 Js-Register
In diesem Hauptregister werden insbesondere Strafanzeigen und der gesamte
Schriftverkehr erfasst, dessen Gegenstand die Strafverfolgung im Einzelfall ist. Vor-
aussetzung ist, dass mindestens eine beschuldigte Person namentlich bekannt ist.
Kann der Beschuldigte nicht persönlich identifiziert werden, ist eine Erfassung unter
"Verantwortlicher" eines Unternehmens oder einer sonstigen Organisation (z.B. Ver-
antwortlicher der Stadtwerke X) zulässig und angebracht. Gebildet wird das Js-
Aktenzeichen aus einer Vorzahl, die in der Regel die zuständige Abteilung der Ge-
schäftsstelle bezeichnet, einer fortlaufenden Nummer und der zweistelligen Jahres-
zahl (z.B. 1004 Js 1000/99). Entgegen landläufiger Überzeugung ist die Js-Akte nicht
gleichbedeutend mit einem Ermittlungsverfahren. Auch eine Strafanzeige, bei der
kein Anlass zur Aufnahme der Ermittlungen besteht, wird dort erfasst. Im Schriftver-
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kehr ist dann nicht zu schreiben "Ermittlungsverfahren gegen ... wegen ...", sondern
"Strafanzeige gegen ... wegen ...".
Gegenstand eines Js-Verfahrens können eine Straftat oder mehrere Straftaten, eine
Person oder mehrere Beschuldigte sein. Dies ist eine Frage der Zweckmäßigkeit im
Einzelfall. Personen oder Teile eines Sachverhalts können durch eine Abtrennungs-
verfügung in ein neues Js-Verfahren gebracht werden. Mit einer Verbindung können
mehrere Js-Verfahren zusammengeführt werden. Hierbei muss ein führendes Akten-
zeichen bestimmt werden; das andere geht unter. Die nichtführende Akte ist aufzulö-
sen und in den führenden Vorgang zu integrieren.
Die gerichtlichen Aktenzeichen bestehen aus dem Js-Zeichen und folgenden Zusät-
zen, die anzuhängen sind:
. Ks Schwurgerichtssachen,
. KLs für Sachen der großen Strafkammer (Jugendkammer),
D Ls für Schöffengerichtssachen (Jugendschöffengerichtssachen),
. Ds für Sachen des Strafrichters (Jugendrichters),
D Cs für Strafbefehlssachen,
D OWi für Bußgeldsachen,
D Ns für Berufungssachen.
Die Ermittlungsrichtersachen werden in einem eigenen Register unter Gs, die Be-
schwerdesachen unter Qs geführt.
Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende werden in der Regel mit dem
Zusatz "jug" gekennzeichnet.
4.1.1.2 UJs-Register
In diesem Register werden die Strafanzeigen gegen unbekannte Täter verwaltet. Die
Bildung des Aktenzeichens erfolgt wie bei Js. Sobald eine beschuldigte Person na-
mentlich bekannt wird, muss das UJs-Verfahren in das Js-Register umgetragen wer-
den. Stellt sich heraus, dass diese Person nicht der unbekannte Täter ist, empfiehlt
es sich, die auf diesen Beschuldigten bezogenen Aktenteile aus dem Vorgang he-
rauszunehmen und unter dem Js-Aktenzeichen nach Verfahrenseinstellung abzule-
gen. Anschließend muss der UJs-Vorgang wieder aufgenommen werden. Diese Ver-
fahrensweise verhindert, dass nach 8 170 Abs. 2 StPO eingestellte Vorgänge zu früh
vor Ablauf der Verjährungsfrist ausgesondert und vernichtet werden.
4.1.1.3 VRs-Register
Im VRs-Register wird die Strafvollstreckung verwaltet. Alle Verfahren, in denen eine
Sanktion gegen eine Person zu vollstrecken ist, werden dort erfasst. Die Bildung der
Aktenzeichen und der Akten selbst ist bei den einzelnen Staatsanwaltschaften sehr
unterschiedlich.
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4.1.1.4 AR-Register
In das AR-Register oder Allgemeine Register wird sonstiger Schriftverkehr eingetra-
gen. Gelegentlich werden die aus dem Ausland eingehenden Rechtshilfeersuchen
unter AR erfasst.
4.1.2 Aktenbestandteile
Im folgenden Text finden sich Regelungen zu den Standardbestandteilen der Ermitt-
lungsakten. Dabei handelt es sich um
. Sachakten und
. Handakten.
2
Ferner kann die Anlage weiterer Aktenbestandteile erforderlich werden. Hierzu gehö-
Sonderband Beschränkte Akteneinsicht
Sonderband Beschränkte Akteneinsicht - Verletztenbilder -
Sonderband Beschränkte Akteneinsicht - Vernichtung zu gegebener Zeit -
Sonderband Beschränkte Akteneinsicht - Finanzermittlungen.
Schließlich gibt es Aktenteile, die von den Sachakten dauernd oder vorübergehend
getrennt aufzubewahren sind. Hierzu gehören:
D Unterlagen bezüglich des Einsatzes technischer Mittel und Verdeckter Ermitt-
ler und
. Unterlagen bezüglich des Einsatzes von nicht offen ermittelnden Polizeibeam-
ten, Vertrauenspersonen und Zustimmung zu Vertraulichkeitszusagen.
4.1.2.1 Sachakten
Grundsätzlich sind alle zu einem Vorgang gehörenden Schriftstücke nach dem Tag
des Eingangs geordnet in die Sachakte aufzunehmen (vgl. 8 3 Abs. 1 AktO). Js-
Vorgänge sind in roten Aktendeckeln zu heften. Ist abzusehen, dass es sich um ei-
nen Vorgang mit geringem Umfang handeln wird, sind Aktenhüllen mit eingelegtem
Schnellhefter zu verwenden. Die auf dem Aktendeckel vorgesehen Felder sind auf
dem ersten Sachaktenband auszufüllen. Dies gilt insbesondere für Verteidigeranga-
ben mit Vollmacht und die abschließenden Verfügungen. Diese Aufgabe obliegt der
Geschäftsstelle. Die Dezernentinnen und Dezernenten sind für die ordnungsgemäße
Erledigung verantwortlich. Den Vermerk zur Ausbildungs- oder Prüfungseignung fül-
len die Dezernentinnen und Dezernenten aus, sobald die Eignung im Einzelfall beur-
teilt werden kann. Vorgeschriebene Aufkleber sind ebenfalls auf dem ersten Sachak-
tenband anzubringen. Die Verwendung von Leitz-Ordner kommt nur in wenigen Aus-
nahmefällen (insbesondere echte Umfangsverfahren, z.B. Honorarbetrug etc.) in Be-
tracht, weil diese einen erhöhten Platzbedarf auf den Geschäftsstellen und Probleme
bei der Aufbewahrung verursachen. Allenfalls Beweismittel, die zurückgegeben wer-
den müssen und somit nicht Aktenbestandteil werden, können in Ordner aufbewahrt
werden. In umfangreichen Verfahren können Sonderbände angelegt werden (z.B.
Zeugenvernehmungen, Beschuldigtenvernehmungen, Lichtbildmappen, Beschwer-
den 0.ä.). Spätestens mit dem Übergang in die Vollstreckung ist der Inhalt aller Leitz-
Ordner in Aktendeckel umzuheften. Hiervon gibt es wegen der räumlichen Enge auf
den Vollstreckungsabteilungen keine Ausnahme. Auch Beweismittelordner sind auf-
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zulösen, vorzugsweise durch Entscheidung über die Rückgabe. Jeder Band der
Sachakten soll nicht wesentlich mehr als ca. 200 Blatt enthalten. Neue Bände sind
mit arabischen Ziffern zu bezeichnen. Alle Blätter sind in der rechten oberen Ecke mit
Seitenzahlen in arabischen Ziffern zu versehen. Die Foliierung erfolgt in schwarzer
oder blauer Farbe.
4.2 Handakten
Handakten sind interne Akten der Staatsanwaltschaft, die stets in ihren Händen blei-
ben. Sie enthalten u.a. den Schriftwechsel über die Sachbehandlung mit vorgesetz-
ten Behörden, Anklageentwürfe und -abschriften sowie Abdrucke aller Entscheidun-
gen. Sie führen das Aktenzeichen der Hauptakte mit dem Zusatz "HA". Die Ausfüh-
rungen zur Sachakte gelten entsprechend. Die Foliierung erfolgt in roter Farbe.
4.3 Doppelakten
Bei diesen Akten handelt es sich um Kopien der Originalakten, die z.B. angelegt
werden, um Akteneinsicht gewähren zu können, wenn das Original versandt ist oder
benötigt wird. In umfangreichen Verfahren mit mehreren Beschuldigten und generell
in Haftsachen (vgl. Nr. 12 Abs. 2 RiStBV) empfiehlt sich die Anlage dieser Zweitak-
ten, auf deren Vollständigkeit geachtet werden muss. Keinesfalls dürfen Eingänge in
die Doppelakten genommen oder Verfügungen in der Doppelakte getroffen werden.
4.4 Sonderbände mit beschränkter Akteneinsicht und nicht der Ver-
nichtungspflicht unterliegenden Unterlagen
Unterlagen, die nicht der unbeschränkten Akteneinsicht unterliegen, sind vom restli-
chen Akteninhalt getrennt aufzubewahren. 8 3 Abs. 1 Satz 10 AktO trifft hierzu fol-
gende Festlegung:
„In einem besonderen Umschlag unter dem Aktendeckel, bei umfangreichem
Schriftgut gegebenenfalls auch in einer besonderen Aktenhülle, in einem Son-
derheft oder in sonstiger geeigneter Weise sind beispielsweise
a) Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem Verkehrszentralregister,
dem Erziehungsregister und dem Gewerbezentralregister sowie sonstige Mit-
teilungen dieser Behörden, die Rückschlüsse auf andere Straf- und
Bußgeldverfahren der oder des Betroffenen zulassen,
b) medizinische und psychologische Gutachten (mit Ausnahme solcher im
Sinne des $ 256 Abs. I StPO), Berichte der Gerichts- und Bewährungshilfe,
der Jugendgerichtshilfe sowie anderer sozialer Dienste, Niederschriften über
die in $ 477 Abs. 2 Satz 2 StPO genannten Ermittlungsmaßnahmen sowie
andere Unterlagen, die von der Staatsanwältin, dem Staatsanwalt, der Richte-
rin oder dem Richter besonders gekennzeichnet sind,
zu verwahren; werden Akten an mit dem Strafverfahren nicht unmittelbar be-
fasste Stellen versandt oder wird diesen Stellen Akteneinsicht gewährt, so ist
der nicht der unbeschränkten Akteneinsicht unterliegende Teil vorher aus den
Akten herauszunehmen (Nr. 16 Abs. 2 Satz 2, Nr. 220 Abs. 2 Satz 1 RiStBV),
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es sei denn, dass die Staatsanwältin, der Staatsanwalt, die Richterin oder der
Richter die Mitübersendung der zu b) genannten Aktenteile aus den besonde-
ren Gründen des Einzelfalles ausdrücklich anordnet."
8 477 Abs. 2 Satz 2 StPO lautet wie folgt:
"Informationen, die erkennbar durch eine Maßnahme nach den 88 98a, 100a,
110a und 163f ermittelt worden sind, dürfen nur für Zwecke eines Strafverfah-
rens, zur Abwehr von erheblichen Gefahren und für die Zwecke, für die eine
Übermittlung nach $ 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig ist,
übermittelt werden."
Nr. 16 Abs. 2 Satz 2 RiStBV regelt die beschränkte Einsicht in Registerauskünfte: Nr.
220 Abs. 2 Satz 1 RiStBV lautet wie folgt:
"(2) Lichtbilder von Verletzten, die sie ganz oder teilweise unbekleidet zeigen,
sind in einem verschlossenen Umschlag oder gesondert geheftet zu den Ak-
ten zu nehmen und bei der Gewährung von Akteneinsicht - soweit sie nicht für
die verletzte Person selbst erfolgt - vorübergehend aus den Akten zu entfer-
nen. Der Verteidigung ist insoweit Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle zu
gewähren ($ 147 Abs. 4 Satz 1 StPO)."
Soweit der Umfang der gesondert zu verwahrenden Schriftstücke es zulässt, werden
diese in einer vorgehefteten Hülle, die für Registerauskünfte verwendet wird, bei den
Akten verwahrt. Reicht der Platz in der Aktenhülle nicht aus, wird ein Sachaktende-
ckel oder eine Sachaktenhülle mit Schnellhefter angelegt und mit einem CUST-
Verfahrensetikett und einem zusätzlichen Aufkleber versehen. Die Registerauskünfte
verbleiben in der Hülle. Bezüglich Aktenanlage und Foliierung gelten die Vorgaben
bezüglich der Sachakten entsprechend.
4.4.1 Sonderbände mit beschränkter Akteneinsicht und der Vernich-
tungspflicht unterliegenden Unterlagen
4.4.1.1 Einsatz technischer Mittel gemäß 5 100c StPO und 8 100f StPO
Unterlagen aus dem Einsatz technischer Mittel gemäß 8 100c StPO sind zur siche-
ren Gewährleistung der in 88 100d Abs. 5, 7 StPO vorgeschriebenen Vernichtung in
Sonderbänden zu führen. Dies gilt für Maßnahmen nach 8 100f StPO entsprechend.
4.4.1.2 Telefonüberwachung nach 8 100a StPO
Gesetzliche Regelungen für die Aktenführung bezüglich Antrags- und Entschei-
dungsunterlagen bestehen nicht. Der Antrag auf Anordnung der Maßnahme sowie
die zu seiner Begründung erforderlichen Unterlagen sind von Anfang an Bestandteil
der Sachakte. Die aus der Maßnahme erlangten Unterlagen sind dagegen in Son-
derbänden zu führen, um die spätere vollständige Vernichtung zu gewährleisten.
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4.4.1.3 Auskunft über Telekommunikationsverbindungsdaten (5 100g
StPO
Gesetzliche Regelungen für die Aktenführung bezüglich Antrags- und Entschei-
dungsunterlagen bestehen nicht. Der Antrag auf Anordnung der Maßnahme sowie
die zu seiner Begründung erforderlichen Unterlagen sind von Anfang an Bestandteil
der Sachakte. Die aus der Maßnahme erlangten Unterlagen sind dagegen in Son-
derbänden zu führen, um die spätere vollständige Vernichtung zu gewährleisten. Zu-
dem ist die analoge Anwendung des 8 477 Abs. 1 Satz 2 StPO angezeigt, weil die
Unterlagen aus Maßnahmen nach 8 100g StPO in ihrer datenschutzrechtlichen Be-
deutung denen aus einer Maßnahme nach 8 100a StPO gleichstehen.
4.4.1.4 Unterlagen bezüglich des Einsatzes technischer Mittel einschließ-
lich Observationsmittel und Verdeckter Ermittler
Die Behandlung dieser Aktenteile ist geregelt in den 83 101 Abs. 4, 110d Abs. 2
StPO. Danach werden Entscheidungen, Schriftstücke etc. bei der Staatsanwaltschaft
verwahrt. Zu den Akten dürfen sie erst genommen werden, wenn die Voraussetzun-
gen für die Benachrichtigung Betroffener nach den 88 101 Abs. 1, 110d Abs. 1 StPO
erfüllt sind. Ergänzend ist in Nr. 2.7 der Anlage 2 zu der Verwaltungsvorschrift des
Ministeriums der Justiz und des Ministeriums des Innern und für Sport vom
31.03.1994 - 4110-4-10/94 "Verdeckte Ermittlungen im Rahmen der Strafverfolgung"
zur festgelegt, dass vertrauliche Behandlung sicherzustellen ist.
4.5 Verfügungen
Verfügungen nennt man die schriftlichen Anordnungen, die im Rahmen der Sachbe-
arbeitung in den Akten getroffen werden. Die übliche Abkürzung lautet "V." oder
"Vfg." Die einzelnen Anordnungen werden durchnummeriert und in dieser festgeleg-
ten Reihenfolge ausgeführt. Letzter Punkt der Verfügung muss stets die Anweisung
sein, wie mit dem Vorgang weiter zu verfahren ist. In der Regel wird daher an dieser
Stelle die Frist zur Wiedervorlage ("Wv") verfügt. Bei Versendungen lautet die Anord-
nung "Urschriftlich mit Akten" ("U. m. A."). Ist ein Vorgang erledigt, wird "Weglegen"
("Wegl.") angeordnet.
Bei Verfügungen, welche die Behörde nicht verlassen, also keine Außenwirkung ha-
ben, genügt es, das Handzeichen - die sog. Paraphe - anzubringen. Verfügungen mit
Aufßenwirkung sind mit vollem Namen zu unterschreiben und mit der Dienstbezeich-
nung zu versehen.
4.6 Aktenverwaltung
Bei allen Staatsanwaltschaften des Landes Rheinland-Pfalz wird die Aktenverwal-
tung vollständig über das EDV-System CUST (Computerunterstützte Staatsanwalt-
schaft) erledigt. CUST basiert auf einem Zentralrechner IBM AS/400, an den alle Ar-
beitsplätze über Bildschirmterminals angeschlossen sind. In dieses interne Netz kön-
nen für besondere Zwecke Personalcomputer integriert werden. Modern ausgestatte-
te Behörden verfügen über eine PC-Vollausstattung. Bis Ende 2006 werden voraus-
sichtlich alle Staatsanwaltschaften neu ausgestattet.
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CUST ermöglicht es, die gesamte Aktenkontrolle einschließlich der Registerführung,
der zentralen Namenkartei und des Schriftverkehrs zu erledigen. Es enthält aktuelle
Informationen über beschuldigte Personen, sonstige Verfahrensbeteiligte und den
Verfahrensstand. Zudem kann die gesamte Verwaltung der Sitzungseinteilung und
der Erfassung von Ermittlungs- und Abwesenheitszeiten direkt am Bildschirm bear-
beitet werden.
4.7 Statistik
Die sog. StA-Statistik ist eine bundeseinheitliche Erfassung der staatsanwaltschaftli-
chen Arbeit, die zur Personalbedarfsberechnung sowie zur Dienstaufsicht und für die
Erteilung von Auskünften insbesondere für wissenschaftliche Zwecke benötigt wird.
Grundeinheit der Erfassung ist die sog. Zählkarte, die verfahrensbezogen in Js-Akten
angelegt wird. Bereits bei der Eingangserfassung wird jedes Verfahren einem der
folgenden Sachgebiet zugeordnet. Diese Zuordnung wirkt sich auf die Personalbe-
darfsberechnung der Staatsanwaltschaften aus und muss demnach sorgfältig geprüft
und stets aktuell gehalten werden.
10 !Staatsschutzsachen
11 |Politische Strafsachen
12 |Vergehen nach 8 131 StGB
15 |Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
16 |Verbreitung pornografischer Schriften (8 184 StGB)
20 |Kapitalverbrechen im Sinne von 8 74 Abs. 2 GVG
21 |vorsätzliche Körperverletzungen
Diebstahl und Unterschlagung (nur soweit nicht die Sachgebiete 30, 40,
= 41 in Betracht kommen)
96 Betrug und Untreue (nur soweit nicht die Sachgebiete 30, 40, 41 oder 51
in Betracht kommen)
20 Serien- und Bandenkriminalität sowie Gewaltkriminalität mit mehreren Tä-
tern (ohne Straftaten nach dem BtMG)
Verkehrsstraftaten mit fahrlässiger Tötung sowie gemeingefährliche Straf-
35 |taten nach den 83 315-315d, ausgenommen Vergehen nach 8 315c Abs.
1Nr. 1a) StGB
36 |Sonstige Verkehrsstraftaten
Wirtschaftsstrafsachen im Sinne des 8 74c GVG mit Ausnahme der Ver-
40 5 j j
fahren, die nur Strafrichterniveau haben
41 |Sonstige Wirtschaftsstrafverfahren
42 |Steuerstrafverfahren
43 | Geldwäschedelikte
45 | Umweltschutzstrafsachen
50 |Korruptionsdelikte
Verfahren gegen Justizbedienstete, Richter, Notare, sonstige Amtsträger
51 |und Rechtsanwälte wegen Straftaten, die im Zusammenhang mit der Be-
rufsausübung stehen (außer Korruption)
55 |Einschleusung von Ausländern
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56 |Sonstige Straftaten nach dem AuslIG und AsylIVfG
Straftaten nach dem BtMG, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von
60 .
nicht unter 1 Jahr vorsieht
61 |Sonstige Straftaten nach dem BtMG
65 |Ärztesachen und Straftaten nach dem Heilpraktikergesetz
66 |Pressestrafsachen
90 Allgemeine Strafsachen, für die das Gesetz Freiheitsstrafe von nicht unter
1 Jahr vorsieht
98 |Verfahren gegen Strafunmündige
99 |Sonstige allgemeine Strafsachen
99 |Sonstige allgemeine Strafsachen - jug -
Jede Zählkarte muss durch die Auswahl einer Erledigungsart aus einem abschlie-
ßenden Katalog erledigt werden. Die wichtigsten Ziffern aus dem bundeseinheitli-
chen Erledigungskatalog sehen zur Zeit wie folgt aus:
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Erledigungsart CUST
Anklage vor dem OLG 101
Anklage vor dem Schwurgericht 102
Anklage vor der großen Strafkammer 103
Anklage vor der Jugendkammer 104
Anklage vor dem Schöffengericht 105
Anklage vor dem Jugendschöffengericht 106
Anklage vor dem Strafrichter 107
Anklage vor dem Jugendrichter 109
Antrag auf Eröffnung eines Sicherungsverfahrens 110
Antrag auf Durchführung eines objektiven Verfahrens 111
Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren (8 417 StPO) 112
Antrag auf vereinfachtes Jugendverfahren (3 76 JGG) 113
Antrag auf Erlass eines Strafbefehls mit Freiheitsstrafe auf Bewährung 215
Antrag auf Erlass eines Strafbefehls ohne Freiheitsstrafe 214
Einstellung mit Auflage nach 8 153a StPO (Schadenswiedergutma- 318
chung)
Einstellung mit Auflage nach 8 153a StPO 316
(Geldbetrag an gemeinnützige Einrichtung oder Staatskasse - Abs. 1
Satz 1 Nr. 2)
Einstellung mit Auflage nach 8 153a StPO 317
(sonstige gemeinnützige Leistung - Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
Einstellung mit Auflage nach 8 153a StPO 319
(Unterhaltspflicht - Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)
Einstellung mit Auflage nach 8 153a StPO (TOA - Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) 320
Einstellung mit Auflage nach 8 153a StPO (Aufbauseminar - Abs. 1 321
Satz 1 Nr. 6)
Einstellung mit Auflage nach 8 153a StPO (Sonstige Auflage) 322
Einstellung mit Auflage nach 8 37 Abs. 1 bzw. 8 38 Abs. 2 i.V.m. 8 37 339
Abs. 1 BtMG
Einstellung nach 8 45 JGG, da die Voraussetzungen des 8 153 StPO 428
vorliegen (Abs.1)
Einstellung nach 8 45 JGG da eine erzieherische Maßnahme durchge- 442
führt oder eingeleitet ist (Abs. 2)
Einstellung nach 8 45 JGG, da eine jugendrichterliche Ermahnung, 420
Weisung oder Auflage erteilt wurde (Abs. 3)
Einstellung wegen Geringfügigkeit (8 153 Abs. 1 StPO) 427
Einstellung bei Auslandstat (8 153c StPO) 423
Einstellung bei Auslieferung oder Ausweisung des Beschuldigten (8 421
154b Abs. 1 bis 3 StPO)
Einstellung bei Opfer einer Nötigung oder Erpressung (8 154c StPO) 422
Fristbestimmung zur oder Einstellung wegen Klärung einer Vorfrage 424
(8 154d StPO)
Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage (8 154e StPO) 443
Einstellung nach 8 31a Abs. 1 BtMG 440
Einstellung wegen Schuldunfähigkeit (8 20 StGB) 430
Einstellung nach 3 170 Abs. 2 StPO 431
sonstige vorläufige Einstellung 437
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Verweisung auf den Privatklageweg 434
Abgabe an die Verwaltungsbehörde als Ordnungswidrigkeit 435
(8 41 Abs. 2, 8 43 OWiG)
Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft 436
Einstellung nach 8 205 StPO 439
Bei mehraktigen Erledigungsarten - z.B. der Einstellung nach 8 153a StPO - erhalten
die Kennzahlen einen zusätzlichen Buchstaben, der den Stand des Verfahrens an-
zeigt: "A" steht für Angebot, "V" für vorläufige Einstellung und "E" für endgültige Ein-
stellung.
Nicht berücksichtigt werden Zählkarten, die durch Abgaben innerhalb der Behörde
sowie Abtrennungen und Verbindungen innerhalb des Dezernats entstehen. In einem
Js-Verfahren können nacheinander mehrere Zählkarten anfallen, wenn eine ur-
sprüngliche Erledigung (z.B. nach 8 153a StPO) nicht zum endgültigen Abschluss
führt (z.B. wegen Nichtzahlung der Auflage) und das Verfahren wieder aufgenommen
werden muss und dann in anderer Weise erledigt wird (z.B. durch einen Strafbefehl).
Ebenso ist der Ablauf insbesondere bei Einstellungen analog 8 205 StPO oder nach
8 45 JGG.
In der StA-Statistik werden zudem die Arbeitsstunden für die Sitzungsvertretung und
die eigene staatsanwaltliche Ermittlungstätigkeit erfasst.
Auf der Grundlage der den Sachgebieten zugeordneten Zählkarten und der Stunden
findet die Personalverteilung durch eine Personalbedarfsberechnung statt.
Über die Zählkartenstatistik wird bei fast allen rheinland-pfälzischen Staatsanwalt-
schaften die sog. Resteliste gesteuert. Dabei handelt es sich um eine automatisch
EDV-gestützt erstellte Liste aller Ermittlungsverfahren, die mehr als sechs Monate
anhängig sind. Die Resteliste wird den Dezernentinnen und Dezernenten in regel-
mäfsigen Abständen zur Stellungnahme vorgelegt.
5 Der staatsanwaltschaftliche Arbeitsbereich
5.1 Ermittlungen
5.1.1 Einleitung des Verfahrens
Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen mit Eingriffscharakter sind nur möglich in
einem Ermittlungsverfahren, das den rechtlichen Rahmen für die Tätigkeit der Straf-
verfolgungsbehörden setzt. Daher muss vor der Darstellung einzelner Eingriffsbefug-
nisse geklärt werden, welche Anforderungen an den Beginn der Ermittlungstätigkeit
zu stellen sind.
5.1.1.1 Die Schwelle des Anfangsverdachts
Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, wegen jeder verfolgbaren Straftat einzu-
schreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (8 152 Abs. 2
StPO). Diese Voraussetzung - üblicherweise als Anfangsverdacht bezeichnet - ist
gegeben, wenn nach kriminalistischer Erfahrung Anzeichen vorliegen, die es als
Seite 26 von 90
möglich erscheinen lassen, dass eine strafbare Handlung begangen wurde.'® Gegen
eine bestimmte Person muss sich der Verdacht zunächst nicht richten.” Die Anforde-
rungen an die Tatsachengrundlage sind in diesem Stadium nicht allzu hoch.” Es ge-
nügen selbst Indizien, die sich aus konkreten Tatsachen ergeben, nicht jedoch bloße
Vermutungen. Die Richtigkeit der verdachtsbegründenden Umstände muss nicht
feststehen; eine gewisse Wahrscheinlichkeit ist ausreichend.” Die Anhaltspunkte
müssen einzelfallbezogen sein, d.h. auf die Begehung einer bestimmten Straftat hin-
deuten; statistische Häufigkeiten oder allein die Tatsache, dass an bestimmten Orten
(z.B. an Bahnhöfen) gewöhnlich Straftaten begangen werden, genügen nicht.” Der
Staatsanwaltschaft steht bei der Beurteilung des Anfangsverdachts ein Spielraum
zw
Die in der Praxis häufigste Quelle für den Anfangsverdacht sind private Strafanzei-
gen. Die verdachtsbegründenden Tatsachen können aber auch aus Presseveröffent-
lichungen oder Internetinformationen stammen.
5.1.1.2 Rechtstaatliche Bedeutung der Verdachtsschwelle
Wer den Text des 8 152 Abs. 2 StPO unbefangen liest, wird ihm als Kernaussage
den Verfolgungszwang für die Staatsanwaltschaften entnehmen. Diese allein auf das
Legalitätsprinzip in seiner klassischen Bedeutung gerichtete Sichtweise erschöpft
den Regelungsgehalt der Vorschrift jedoch nicht: sie verpflichtet die Staatsanwalt-
schaften nicht nur zum Einschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
für ein strafbares Verhalten vorliegen; sie berechtigt die Strafverfolgungsbehörden
auch zu diesen Maßnahmen, die regelmäßig mit Eingriffen in die Rechte Betroffener
verbunden sind.’* Denknotwendig ergibt sich hieraus, dass ohne die Voraussetzun-
gen des 8 152 Abs. 2 StPO diese Berechtigung fehlt, mithin die Aufnahme von Er-
mittlungen nicht zulässig ist.”
Das Erfordernis des Anfangsverdachts hat demnach eine begrenzende Funktion, die
alle Menschen davor schützt, ohne Anlass zum Gegenstand staatlicher Ausfor-
schung zu werden. Diese Begrenzungsfunktion stützt sich unmittelbar auf die Ver-
fassung: Es wäre schon mit der Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG, die Menschen-
würde zu achten und zu schützen, nicht vereinbar, wenn Ermittlungen gegen jeder-
mann im freien Belieben der Organe des Staates stehen würden.” In diesem Fall
würde der einzelne, auf dessen Verhalten es dann gar nicht mehr ankäme, zum blo-
ßen Objekt staatlichen Interesses degradiert.
Zudem ergibt sich die rechtsstaatliche Bedeutung der Verdachtsschwelle auch aus
dem Verhältnismäßigkeitsprinzip: Eine staatliche Maßnahme, die ohne erkennbaren
12 BVerfG NStZ 1982, 430; Kleinknecht/Meyer-Goßner ' 152 Rdnr. 4; Gössel FS Dünnebier 1984, S.
121, 131; Keller/Griesbaum NStZ 1990, 416; Kühne NJW 1979, 617; Walder ZStW 1983, 867.
9 Löwe/Rosenberg/Rieß ' 152 Rdnr. 23; Walder ZStW 1983, 862, 868.
20 Keller/Griesbaum NStZ 1990, 416, 417.
A Löwe/Rosenberg/Rieß ' 152 Rdnr. 23.
? WWeßlau 1989, 36; Kühne 1993, Rdnr. 147.
2 BVerfG NStZ 1984, 228; BGHZ 20, 178 = NJW 1956, 1028; BGH NStZ 1988, 510.
24 BVerfG NStZ 1982, 430 mit Anm. Kuhlmann NStZ 1983, 130.
5 So ausdrücklich Weßlau 1989, 39, 337, Kühne 1993, Rdnr. 147, Walder ZStW 1983, 862, 867;
Lisken ZRP 1994, 264, 268; Fischer/Maul NStZ 1992, 7,10. Ähnlich Rogall ZStW 1991, 907, 945.
26 Walder ZStW 1983, 862.
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Anlass gegen eine bestimmte Person gerichtet wird, kann mangels nachvollziehbarer
Zielsetzung weder als geeignet noch erforderlich angesehen werden. Das Bundes-
verfassungsgericht hat dementsprechend für die auf 8 208 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ge-
stützte Ermittlungstätigkeit der Steuerfahndung entschieden, dass Ermittlungen "ins
Blaue hinein" unzulässig sind.”
Bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bedarf demnach eines rechtferti-
genden Grundes, der im Vorliegen eines Anfangsverdachtes gesehen werden muss.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren
die Frage als Prüfungsansatz gewählt, ob der Beschwerdeführer durch die Verfah-
renseinleitung in seinen Rechten verletzt wurde, mithin den Einleitungsakt allein als
mögliche Grundrechtsverletzung angesehen.?® Im konkreten Fall wurde die Rechts-
verletzung nach Prüfung abgelehnt, weil die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen
des 8 152 Abs. 2 StPO zu Recht bejaht hatte. Dass heißt im Gegenschluss: Werden
Ermittlungen gegen eine Person aufgenommen, gegen die kein Anfangsverdacht
besteht, verletzt diese Handlung deren Grundrechte, ohne dass es auf konkrete Be-
einträchtigungen ankommt.”
Unabhängig von der rechtlichen Seite darf jedoch nicht vergessen werden, dass be-
reits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rein faktisch erhebliche Belastungen
für Betroffene mit sich bringen kann.” Beschuldigte müssen nach der Verfahrensein-
leitung mit allen Ermittlungshandlungen rechnen, die einen Anfangsverdacht voraus-
setzen; in der Regel handelt es sich dabei um Grundrechtseingriffe.” Zudem entsteht
eine fortdauernde Ungewissheit über das Schicksal des Verfahrens, durch die Be-
schuldigte in psychischer Hinsicht stark belastet werden können.” In Verfahren, de-
nen wegen der Umstände der mutmaßlichen Straftat oder der Beteiligung von Per-
sonen, die im öffentlichen Leben stehen, besonderes Interesse entgegengebracht
wird, ist zudem mit der Berichterstattung durch die Medien zu rechnen. Bereits die
Aufnahme von Ermittlungen ist häufig eine Meldung wert, die möglicherweise tief in
die Persönlichkeitsrechte Betroffener eingreift.
5.1.1.3 Ermittlungen zur Klärung der Verdachtslage
Im Regelfall prüft die Staatsanwaltschaft ohne weitere Abklärung anhand des Sach-
verhalts, der z.B. in der Strafanzeige enthalten ist. Probleme treten jedoch auf, wenn
die Sachverhaltsschilderung nicht ausreicht, um zu entscheiden, ob ein Anfangsver-
dacht vorliegt oder nicht. In dieser Situation stellt sich die Frage, ob die Staatsan-
waltschaft berechtigt ist, zur Vorbereitung der Entscheidung über das Bestehen zu-
reichender tatsächlicher Anhaltspunkte Informationserhebungen - häufig begrifflich
ungenau als "Vorermittlungen" bezeichnet - durchzuführen bzw. die Polizei mit sol-
chen Abklärungen zu beauftragen.
”7 BVerfG NJW 1990, 701, 702.
°° BVerfG NStZ 1982, 430.
® Vgl. BVerfG NJW 1994, 1577, 1590, wo Sommer in seiner abweichenden Meinung bereits die Er-
öffnung eines Ermittlungsverfahrens als "grundrechtsrelevant" bezeichnet.
°° Nelles/Velten NStZ 1994, 366, 369.
° Nelles/Velten NStZ 1994, 366, 369.
* Diesen Aspekt betonen Nelles/Velten NStZ 1994, 366, 369.
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Die Strafprozessordnung enthält weder ein ausdrückliches Verbot noch eine explizite
Erlaubnis für Aktivitäten der Strafverfolgungsbehörden im Vorfeld des Anfangsver-
dachts. Allerdings liegt es nahe, aus der Verdachtsschwelle des 8 152 Abs. 2 StPO
den Schluss zu ziehen, dass Ermittlungen unterhalb dieser Schwelle nicht zugelas-
sen sein sollen. Andererseits sieht die Strafprozessordnung in 8 159 StPO vor, dass
die Staatsanwaltschaft von den Polizei- und Gemeindebehörden sofort zu informie-
ren ist, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Person eines nicht natürlichen
Todes gestorben ist oder ein unbekannter Leichnam gefunden wird. Nach 8 159
Abs. 2 StPO ist zur Bestattung in diesen Fällen die schriftliche Genehmigung der
Staatsanwaltschaft erforderlich. Ob in jedem dieser sog. Todesermittlungsverfahren
die Voraussetzungen eines Anfangsverdachts erfüllt wären, dürfte mehr als zweifel-
haft sein. Demnach sind Ermittlungen ohne Anfangsverdacht jedenfalls nicht völlig
systemfremd.°
Für solche Maßnahmen besteht auch ein anerkennenswertes Bedürfnis. Bereits die
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist ein belastender Akt, der insbesondere bei
Personen des öffentlichen Lebens zu erheblichen Beeinträchtigungen führen kann,
die sich vor allem aus der Medienberichterstattung ergeben.” Es entspricht daher
dem rechtsstaatlichen Anliegen eines weitgehenden Persönlichkeitsschutzes, dass
Vorwürfe noch vor der förmlichen Einleitung eines Verfahrens geklärt werden kön-
nen, wenn die Voraussetzungen eines Anfangsverdachts nicht sicher gegeben sind.
Versagt man den Strafverfolgungsbehörden in dieser Situation den Weg in das Vor-
feld und zwingt sie zur Entscheidung auf ungenügender Tatsachenbasis ist die Folge
absehbar: Im Zweifel würde der Beurteilungsspielraum dazu genutzt, den Anfangs-
verdacht anzunehmen und die Klärung der Verdachtslage dem Ermittlungsverfahren
vorzubehalten. Damit dürfte den Interessen Betroffener kaum mehr gedient sein. Die
prinzipielle Ablehnung jeder Informationsbeschaffung im Vorfeld ist zudem mit dem
Gedanken des Legalitätsprinzips und der Stellung der Staatsanwaltschaft nur schwer
vereinbar. Sie birgt die Gefahr, dass schwere Straftaten nicht verfolgt werden kön-
nen, nur weil die Informationsbasis in der Strafanzeige zunächst nicht ausreichend
war. Hierin liegt ein Element der Willkür, des Zufalls, dem nicht unnötig Raum gege-
ben werden darf.”
Man wird daher aus der Prüfungsverpflichtung in 8 152 Abs. 2 StPO selbst die Be-
rechtigung der Staatsanwaltschaft herleiten müssen, Fragen im Zusammenhang mit
einem Anfangsverdacht zu prüfen und zur Vorbereitung der Entscheidung in engen
Grenzen Informationen zu erheben und auszuwerten.”
Diese Phase wird häufig als "Vorermittlungsverfahren" oder als "Informationsverfah-
ren" bezeichnet. Vorzugswürdig ist jedoch der Begriff des Prüfungsverfahrens,” weil
er Kern und Ziel der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit in diesem Stadium - die Prü-
fung, ob ein Anfangsverdacht besteht - deutlich beschreibt und die Verwechselungs-
gefahr mit dem eigentlichen Ermittlungsverfahren und den polizeilichen Vorfeldermitt-
lungen geringer ist.
® So auch Keller/Griesbaum NStZ 1990, 416, 417; Rogall ZStW 1991, 907, 945.
% Kühne 1993, Rdnr. 145 spricht in ähnlichem Zusammenhang von "Stigmatisierungswirkung".
® Keller/Griesbaum NStZ 1990, 416, 417; ähnlich auch Fincke ZStW 1983, 918, 928.
® Keller/Griesbaum NStZ 1990, 416, 417; LG Offenburg NStZ 1993, 506.
#7 Ähnlich Karlsruher Kommentar/Wache ' 158 Rdnr. 1 (Überprüfungsverfahren).
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Bedenken gegen die Durchführung von Ermittlungen im Rahmen eines Prüfungsver-
fahrens könnten sich jedoch unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung ergeben. 8 152 Abs. 2 StPO genügt sicher nicht den Anforderun-
gen, die das Bundesverfassungsgericht an eine Befugnisnorm stellt. Die 88 161, 163
StPO, die möglicherweise als Grundlage für einfache Ermittlungen ausreichen, sind
nicht anwendbar, weil sie ein Ermittlungsverfahren und somit das Bestehen eines
Anfangsverdachtes voraussetzen. Da eine andere Rechtsgrundlage nicht besteht,
sind demnach Informationseingriffe bei der Durchführung eines Prüfungsverfahrens
nicht zulässig.
Aus dieser verfassungsrechtlichen Konzeption ergeben sich eine Reihe von Aussa-
gen zu den Grenzen ermittelnder Tätigkeit im Rahmen eines Prüfungsverfahrens.
Ausgangspunkt muss das Verhältnismäßigkeitsprinzip sein. Es schließt zunächst
jede Maßnahme aus, deren Ziel nicht primär die Klärung der Frage ist, ob ein An-
fangsverdacht besteht oder nicht. Aspekte der Beweissicherung dürfen in diesem
Stadium der Strafverfolgung noch keine Rolle spielen. Darüber hinaus sind unter den
Gesichtspunkten des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Über-
mafßverbotes alle Maßnahmen unzulässig, die zu einem Eingriff in die Rechte der
Person führen können, die als Beschuldigte in Betracht kommt. Die abstrakte Grenz-
ziehung ist schwierig; man wird die Entscheidung daher jeweils in der konkreten Si-
tuation fällen müssen. So dürften z.B. informatorische Befragungen möglicher Zeu-
gen am Arbeitsplatz der Person, gegen die sich das Prüfungsverfahren richtet, auch
auf freiwilliger Basis wegen der unvermeidbaren Bloßstellung und des unmittelbaren
Personenbezugs nicht zulässig sein. Gleiches gilt z.B. für die Durchführung einer
Alibiüberprüfung, sofern sie nicht ohne Preisgabe des Überprüfungsanlasses möglich
ist.
Unzulässig sind zudem in jedem Fall alle Ermittlungshandlungen, die nach der Straf-
prozessordnung das Bestehen eines einfachen Anfangsverdachtes oder eines noch
höheren Verdachtsgrades voraussetzen. Ausdrücklich genannt ist das Verdachtser-
fordernis z.B. für die Durchsuchung in 8 102 StPO oder für den Einsatz Verdeckter
Ermittler in 8 110a Abs. 1 StPO. Es besteht aber auch in allen Übrigen, in der Straf-
prozessordnung geregelten Ermittlungsmafßsnahmen, z.B. förmlichen Zeugen- und
Beschuldigtenvernehmungen.
Die Gegenmeinung,” nach der Vernehmungen zulässig sein sollen, überzeugt nicht.
Sie übersieht die Bedeutung, die dem Anfangsverdacht zukommt: nur dieses Erfor-
dernis gewährleistet, dass Belehrungen - z.B. über das Schweigerecht Beschuldigter,
aber auch Aussageverweigerungs- und Auskunftsverweigerungsrechte - sinnvoll
durchgeführt werden können. Ohne die gesetzlich vorgeschriebene Angabe des Ver-
fahrensgegenstandes ist dies nicht möglich (8 69 Abs. 1 Satz 2 StPO). Schließlich
besteht unter bestimmten Voraussetzungen Erscheinenspflicht auf Ladung und die
rechtliche Möglichkeit, Zwangsmittel einzusetzen. So weit reichende Befugnisse be-
dürfen eines rechtlichen Rahmens, der im Ermittlungsverfahren zu sehen ist.
Auch die Zeugenvernehmung eines Anzeigeerstatters kommt daher zunächst nicht in
Betracht, weil die Strafverfolgungsbehörden zu diesem Zeitpunkt das Erfordernis des
®LG Offenburg, NStZ 1993, 506; wohl auch Keller/Griesbaum, 417.
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Anfangsverdachts noch nicht prüfen können. Stattdessen ist der Anzeigende anzu-
hören; sein Vorbringen ist zu beurkunden (3 158 Abs. 1 Satz 2 StPO); Formvorschrif-
ten hierfür gibt es nicht.
Zulässig sind dagegen Ermittlungshandlungen, die durchgeführt werden können, oh-
ne dass Grundrechtseingriffe notwendig werden, die einer gesetzlichen Ermächti-
gung bedürfen. Als Beispiele können die Einsicht in Straf- oder Behördenakten, die
Einholung von Auskünften auf freiwilliger Basis und ohne Preisgabe des Überprü-
fungsanlasses, die Auswertung von Presseberichten und polizeilicher Informations-
systeme oder eine Ortsbesichtigung im öffentlich zugänglichen Bereich sowie die
kurzfristige Beobachtung einer Person genannt werden.
Die ermittelnde Tätigkeit im Rahmen eines Prüfungsverfahrens wird sich daher in der
Regel auf Aspekte des tatbezogenen Sachverhalts beschränken. Täterbezogene
Ermittlungen sind nur in Ausnahmefällen und vorzugsweise zur Entlastung ange-
zeigt; sie müssen im Kern dem Ermittlungsverfahren vorbehalten bleiben.
5.1.1.4 Besonderheiten in Verfahren mit Abgeordnetenbeteiligung
Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Mitglieder des Deutschen Bundestages, der
gesetzgebenden Körperschaften der Länder sowie des Europäischen Parlaments
unterliegen besonderen Bedingungen aufgrund der Immunitätsregelungen in Art. 46
GG bzw. Art. 94 der Verfassung für Rheinland-Pfalz bzw. der entsprechenden Vor-
schriften in den Verfassungen der anderen Länder, die strafrechtliches Einschreiten
gegen Abgeordnete grundsätzlich von einer vorherigen Genehmigung der gesetzge-
benden Körperschaft abhängig machen. Ausgenommen ist grundsätzlich nur die
Festnahme auf frischer Tat.
Der Deutsche Bundestag beschließt jeweils zu Beginn der Legislaturperiode eine
allgemeine Genehmigung zur Durchführung von Ermittlungsverfahren gegen Abge-
ordnete. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem XI. Abschnitt der RiStBV, insbeson-
dere Nr. 192a. Für Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz wird ebenfalls eine all-
gemeine Genehmigung erteilt. Dagegen besteht bei Mitgliedern des Europäischen
Parlaments ein Genehmigungserfordernis im Einzelfall.
Die Abläufe in Immunitätssachen sind geregelt in der Rilmmunität. Zu beachten sind
insbesondere die umfassenden Berichtspflichten und der Vorbehalt der Behördenlei-
terzeichnung bei allen Verfügungen mit Außenwirkung gegenüber Abgeordneten.
In Rheinland-Pfalz ist aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem Landtagspräsi-
denten und dem Justizminister darauf zu achten, dass eine sofortige Sicherstellung
oder Beschlagnahme eines Führerscheins nicht vor Ablauf der Wartefrist von 48
Stunden nach Eingang der Unterrichtung an den Landtagspräsidenten in Betracht
kommt. Ferner sollen die Immunitätsvorschriften in Verfahren gegen Abgeordnete
auch bei Durchsuchungen nach 8 103 StPO bei Dritten zu beachten sein.
In allen Verfahren mit Abgeordnetenkontakt empfiehlt es sich, engen Kontakt mit den
Vorgesetzten zu halten und diese umfassend einzubinden.
Seite 31 von 90
5.1.2 Zusammenarbeit mit der Polizei
Die Ermittlungsarbeit in Strafverfahren wird weit überwiegend von der Polizei geleis-
tet. Die Rechtsstellung der Polizeikräfte ist in diesem Bereich aus historischen Grün-
den recht merkwürdig geregelt. Strafprozessuale Befugnisse stehen ihnen nur zu,
soweit sie Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind (8 152 GVG)”. Welche
Gruppen unter diese Bezeichnung fallen, haben die Länder in Verordnungen festge-
legt. Die Länderregelungen unterscheiden sich indessen nur geringfügig.
Die Ermittlungspersonen sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, staatsanwaltlichen
Weisungen Folge zu leisten. Sie bleiben indessen ihrem polizeilichen Dienstvorge-
setzten persönlich unterstellt. In der Regel richtet sich ein staatsanwaltschaftliches
Ermittlungsersuchen jedoch an die Polizeidienststelle, nur in Ausnahmefällen an ein-
zelne Beamtinnen oder Beamte.
Es empfiehlt sich, in dem Ersuchen an die Polizei Hinweise zu geben, welche Ermitt-
lungshandlungen erledigt werden sollen. Die bloße Übersendung "mit der Bitte um
Durchführung der Ermittlungen" entspricht nicht der staatsanwaltschaftlichen Sachlei-
tungskompetenz. Allerdings sollte nicht der Eindruck entstehen, als werde von der
Polizei erwartet, die erwähnten Ermittlungshandlungen schematisch abzuhandeln
und den Vorgang anschließend ohne eigenes Nachdenken zurückzuschicken. Sie
muss den Spielraum haben, selbständig innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens
und ohne Rückfragen sich anbietenden Ermittlungsansätzen nachzugehen. Um je-
des Missverständnis auszuschließen, sollte man die aus staatsanwaltschaftlicher
Sicht erforderlichen Maßnahmen in einem mit "insbesondere" eingeleiteten Zusatz zu
der oben genannten Formulierung näher bezeichnen. Falls nur eine bestimmte Ab-
klärung gewünscht wird, z.B. zur Vorbereitung einer Einstellungsentscheidung, ist es
sinnvoll, dieses Ziel des beschränkten Ermittlungsauftrages mitzuteilen.
Bei Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte im
Rahmen der Strafverfolgung ist zu unterscheiden: Bei Beschwerden, die sich gegen
die Rechtmäßigkeit, Zweckmäfßigkeit oder die Art und Weise der Durchführung einer
Maßnahme richten, die auf Vorschriften der Strafprozessordnung gestützt wurden,
entscheidet der Leitende Oberstaatsanwalt bzw. die Leitende Oberstaatsanwältin. Ist
Gegenstand der Beschwerde ein persönliches Fehlverhalten bei Gelegenheit einer
strafprozessualen Maßnahme, entscheiden die polizeilichen Dienstvorgesetzten. Die
Einzelheiten finden Sie in einem gemeinsamen Rundschreiben des Ministeriums des
Innern und für Sport und des Ministeriums der Justiz vom 30.10.1997, JBl. 502.
” Bis zum 1. Justizmodernisierungsgesetz wurde der umstrittene Begriff „Hilfsbeamte“ verwendet. Zu
diesem Streit habe ich in einem Vortrag im Rahmen eines Seminars der Polizeiführungsakademie
Münster im April 2000 folgendes ausgeführt: „Noch ein abschließendes Wort zu dem leidigen Begriff
"Hilfsbeamte": Ich halte dies für ein völlig überschätztes Thema in der Diskussion, das nur emotionale
Bedeutung hat. Dieser Rechtsbegpriff ist nicht diskriminierend und setzt die Leistungen der Polizei nicht
herab. Der Wortbestandteil "Hilf" ist nichts Negatives. Lassen Sie mich mit folgendem Beispiel schlie-
ßen: Sie alle kennen die Bezeichnungen Verben und Hilfsverben. Sie alle wissen, dass unsere Spra-
che ohne Hilfsverben völlig gelähmt wäre. Kurz: Die Hilfsverben sind das Rückgrat der Sprache! Und
so sehe ich auch die Rolle der Polizei: Die Hilfsbeamten sind das Rückgrat der Strafverfolgung! Kann
man mit dieser Rolle unzufrieden sein?“
Seite 32 von 90
Gute Kontakte zur Polizei sind für die Dezernentinnen und Dezernenten einer
Staatsanwaltschaft von großer Bedeutung. Ständiger telefonischer Kontakt in wichti-
gen Fragen ist unabdingbar. Die staatsanwaltschaftliche Sachleitungsbefugnis ist
nicht nur Recht, sondern auch Verpflichtung. Unnötiger Ermittlungsaufwand ist so
weit wie möglich zu vermeiden.
Dieser Verantwortung entsprechend kann die Staatsanwaltschaft Umfang, Art und
Zielrichtung der Ermittlungen umfassend bestimmen. Insbesondere steht nur ihr das
Recht zu, Entscheidungen des Ermittlungsrichters zu beantragen. Nur bei Gefahr im
Verzug kann der Richter - nicht etwa die Polizei - als "Notstaatsanwalt" tätig werden
(8 165 StPO). Diese zwingende Einschaltung der Staatsanwaltschaft unterstreicht
ihre Verantwortung für den Zugang zu den Gerichten.
Gerade bei staatsanwaltschaftlichen Einstellungsentscheidungen entsteht gelegent-
lich bei der Polizei der frustrierende Eindruck, für den Papierkorb gearbeitet zu ha-
ben. Bezüglich der Beendigung des Ermittlungsverfahrens liegt die Verantwortung
allein bei der Staatsanwaltschaft: Besteht nach Abschluss der Ermittlungen ein hin-
reichender Tatverdacht, so hat die Staatsanwaltschaft grundsätzlich Anklage zu er-
heben (8 170 Abs. 1 StPO). Andernfalls ist das Verfahren einzustellen (8 170 Abs. 2
StPO).
An dieser Stelle stößt man auf ein grundsätzliches Problem unseres Strafverfahrens-
rechts. Über die Funktion dieses Rechtsgebiets herrscht heute Unklarheit: Eine mehr
freiheitsorientierte Fraktion sieht die Strafprozessordnung als Magna Charta des
Verbrechers. Ihre Aufgabe ist es, den Einzelnen vor übermäßiger staatlicher Macht-
entfaltung zu schützen.
Die sicherheitsorientierte Gegenfraktion sieht sie als Mittel der Kriminalitätsbekämp-
fung, als Waffe im Kampf gegen den Verbrecher. Hier wird ihr Charakter als Ermäch-
tigungsgrundlage betont.
Mit welcher Einstellung man Strafverfolgung betreibt, wirkt sich vor allem bei der
Frage der Zielsetzung aus: Ziel der Sicherheitsprotagonisten ist - überspitzt formu-
liert - die lange Freiheitsstrafe als optimale Sicherung der Gesellschaft vor einem ge-
fährlichen Täter. Jede Einstellung eines Ermittlungsverfahrens ist aus diesem Blick-
winkel gesehen eine Niederlage, ein Scheitern der Kriminalitätsbekämpfung, eben:
Arbeit für den Papierkorb.
Für die Freiheitsorientierten steht die Unschuldsvermutung im Vordergrund. Aus ihrer
Sicht ist Ziel eines Ermittlungsverfahrens die unvoreingenommene Aufklärung des
Sachverhalts und die anschließende strafrechtliche Bewertung. Die Kategorien von
Sieg oder Niederlage passen bei dieser Sichtweise in keiner Weise.
Meines Erachtens ist die zweite Auffassung überzeugender. Nur sie wird dem
Rechtsstaatsprinzip und der Rolle der Staatsanwaltschaft als "Wächter des Geset-
zes" gerecht.
Die Vertreter polizeilicher Interessen müssen daher aus meiner Sicht ihre Erfolgsde-
finition überdenken. Ein Ermittlungsverfahren, in dem der Sachverhalt so gründlich
wie zur Entscheidung notwendig aufgeklärt wurde und das anschließend nach 8 170
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Abs. 2 oder 8 153 StPO eingestellt wurde, war keine "Arbeit für den Papierkorb",
sondern eine erfolgreiche Aufklärungsarbeit. Mit anderen Worten: die Staatsanwalt-
schaft ist weder Anklage-, noch Einstellungsbehörde: sie ist Aufklärungsbehörde!
In der täglichen Arbeit spielen so grundlegende Fragen keine allzu große Rolle. Sie
sollten aber durchaus damit rechnen, dass polizeiliche Sachbearbeiterinnen und
Sachbearbeiter eine staatsanwaltschaftliche Entscheidung hinterfragen, z.B. mit ei-
nem Telefonanruf bei der Dezernentin oder dem Dezernenten. Es liegt im Interesse
der erforderlichen guten Zusammenarbeit, unnötige Frustration zu verhindern. Sie
sollten daher - sofern die Kritik in annehmbarer Form geäußert wird - versuchen, Ihre
Beweggründe deutlich werden zu lassen. Ein Zwang zu einer übereinstimmenden
Beurteilung zu kommen, besteht angesichts der alleinigen Verantwortung der
Staatsanwaltschaft natürlich nicht. Sie sollten jedoch versuchen, Verständnis zu we-
cken und durch Transparenz in Ihrem Verhalten zum Entstehen gegenseitigen Ver-
trauens beizutragen.
Für neue Kräfte ist es häufig ein Problem, die zuständige Polizeidienststelle zu fin-
den. Für Rheinland-Pfalz gilt die OrgPol, in der Sie eine Zuordnung aller Orte des
Landes zu einer Polizeidienststelle finden. Anschriften und Telefonnummern ergeben
sich insbesondere aus Polizeiadressbüchern.
Eine besondere personelle Polizeistruktur finden Sie im Bereich Finanzermittlungen.
Im Landeskriminalamt, bei allen Polizeipräsidien und zum Teil bereits bei den Krimi-
nalinspektionen finden Sie für die Ermittlungen im Rahmen der Vermögensabschöp-
fung speziell geschulte Kräfte, die eingesetzt werden können, um alle finanzrelevan-
ten Gesichtspunkte eines Verfahrens aufzuklären. Sie beraten beim Einsatz der be-
sonderen Sicherungsmaßnahmen (Beschlagnahme nach 8 111b StPO, dinglicher
Arrest etc.).
5.1.3 Eigene Ermittlungstätigkeit
Den Dezernentinnen und Dezernenten einer Staatsanwaltschaft gibt die Strafpro-
zessordnung Ermittlungsbefugnisse, die über die ihrer Ermittlungspersonen hinaus-
gehen. So gibt es Anordnungen bei Gefahr im Verzug, für die nur eine staatsanwalt-
liche Eilkompetenz besteht (83 100b Abs. 1, 163e Abs. 4 StPO). Zudem besteht Er-
scheinenspflicht bei staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen (83 163a Abs. 3, 161a
Abs. 1 StPO).
Die tägliche Belastung im Dezernat lässt es indessen im Regelfall nicht zu, im größe-
ren Umfang eigene Ermittlungen zu führen. Diese Maßnahmen bleiben Verfahren
vorbehalten, in denen die Staatsanwaltschaft besondere Sachkunde hat (z.B. Wein-
oder Wirtschaftsstrafsachen) oder in denen der persönliche Eindruck von einem
Zeugen oder Beschuldigten entscheidungsrelevant ist (z.B. bei Sexual- oder Miss-
brauchsdelikten).
Die eigene Ermittlungstätigkeit muss statistisch erfasst werden, da sie sich auf die
Personalbedarfsberechnung auswirkt.
Die Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen gehört zu den wichtigsten Erkennt-
nisquellen in der Strafverfolgung. Obwohl das Gewicht von Sachbeweisen auf wis-
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senschaftlicher Grundlage ständig zunimmt, stützt sich die Überzeugungsbildung
sowohl bei den Staatsanwaltschaften als auch den Gerichten letztlich in vielen Fällen
entscheidend auf die Informationen, welche durch diese Ermittlungsmaßsnahmen er-
langt wurden.
5.1.3.1 Beschuldigtenvernehmung
Die Regelungen über Beschuldigtenvernehmungen in der Strafprozessordnung sind
unübersichtlich. Die wichtigsten Vorschriften bilden einen eigenen Abschnitt (88 133
bis 136a StPO). Ergänzende Bestimmungen gibt es über die Vernehmung vor dem
Abschluss der Ermittlungen (8 163a StPO) sowie über die Protokollierung von Unter-
suchungshandlungen und Anwesenheitsrechte bei richterlichen Vernehmungen
(8 168a bis 168c StPO).
Zur staatsanwaltschaftlichen Vernehmung muss der Beschuldigte schriftlich geladen
werden (8163a Abs. 3 Satz 2 StPO). Erscheinenspflicht besteht nur beim Gericht und
bei der Staatsanwaltschaft, nicht bei der Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung
durch die Polizei. Kommt der Beschuldigte einer richterlichen oder staatsanwalt-
schaftlichen Ladung, in der die Vorführung im Falle des Ausbleibens angedroht war
(8 133 Abs. 2 StPO), unentschuldigt nicht nach, kann ein richterlicher Vorführungsbe-
fehl erlassen werden (8 134 Abs. 2 StPO). Der sofortige Erlass eines Vorführungsbe-
fehls ist zulässig, wenn Gründe vorliegen, die den Erlass eines Haftbefehls rechtfer-
tigen würden (8 134 Abs. 1 StPO).
Zu Beginn steht die Vernehmung zur Person. Dieser Vernehmungsteil dient der Iden-
titätsfeststellung. Eine ausdrückliche Verpflichtung des Beschuldigten, Angaben zur
Person zu machen, ist in der StPO nicht enthalten. Allerdings handelt ordnungswid-
rig, wer gegenüber einem zuständigen Amtsträger folgende Angaben verweigert oder
unrichtige Angaben macht (8 111 OWiG): Vor-, Familien- oder Geburtsname, Ort und
Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung oder Staatsangehörigkeit.
Aus dieser Vorschrift leitet die Rechtsprechung und die überwiegende Meinung in
der Literatur eine Rechtspflicht zur Personalienangabe ab.“ In Ausnahmefällen kann
die Pflicht zu Identitätsangaben in Kollision geraten mit dem Schweigerecht des Be-
schuldigten. Angesichts der rechtsstaatlichen Bedeutung der Selbstbelastungsfreiheit
geht diese in Konfliktfällen vor.
Jede Beschuldigtenvernehmung hat mit einer Reihe von gesetzlich vorgeschriebe-
nen Mitteilungen und Belehrungen zu beginnen: Dem Beschuldigten ist mitzuteilen,
welcher Tatvorwurf erhoben wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen
(8 136 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht zieht kein Ver-
wertungsverbot nach sich, wenn die Übrigen Belehrungen korrekt erteilt wurden.
Möglicherweise kann die falsche Unterrichtung über den Tatvorwurf als Täuschungs-
handlung anzusehen sein (3 136a StPO).
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Beschuldigte nicht verpflichtet sind, sich zu der
Beschuldigung zu äußern (3 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Nach heute einhelliger Ansicht
kommt der Belehrung über das Schweigerecht so große rechtsstaatliche Bedeutung
zu, dass von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen ist, wenn diese Beleh-
“ BGHSt 21, 334, 364; BGHSt 25, 13, 17; a.A. Eisenberg Rdnr. 39.
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rungspflicht verletzt wurde.“ Die Aussage darf jedoch verwertet werden, wenn der
Beschuldigte sein Schweigerecht bei Beginn der Vernehmung gekannt hat; in diesem
Fall hat der Bundesgerichtshof eine geringere Schutzbedürftigkeit angenommen.”
Eine weitere Ausnahme von dem Verwertungsverbot gilt für den Fall, dass der Ange-
klagte einer Verwertung ausdrücklich zustimmt oder ihr nicht widerspricht; zusätzli-
che Voraussetzung ist in dieser Situation, dass der Angeklagte entweder im Beistand
eines Verteidigers ist oder ausdrücklich darüber belehrt wurde, dass er der Verwer-
tung der Aussage widersprechen kann.“
Ein Verwertungsverbot besteht auch, wenn ein Beschuldigter aufgrund seines geis-
tig-seelischen Zustandes nicht in der Lage ist, den Hinweis auf seine Aussagefreiheit
zu verstehen und die Verteidigung in der Hauptverhandlung bis zum Schluss der
Beweisaufnahme der Verwertung widerspricht.“
Beschuldigte sind über ihr Recht zu informieren, jederzeit einen Verteidiger zu befra-
gen (8 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Aus diesem Befragungsrecht ergibt sich jedoch kei-
ne unbedingte Verpflichtung, die Anwesenheit des Verteidigers zuzulassen. Der Ver-
teidiger des Beschuldigten hat ein Anwesenheitsrecht bei richterlichen (8 168c Abs. 1
StPO) und staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen (8 163a Abs. 3 i.V.m. 8 168c
Abs. 1 StPO). Über die Vernehmungstermine ist die Verteidigung zu informieren,
wenn der Ermittlungserfolg hierdurch nicht gefährdet wird (8 168c Abs.5 Satz 2,
8 163a Abs. 3 Satz 2 StPO).
Im Falle des Belehrungsverstoßes über das Recht zur Verteidigerkonsultation ent-
steht nach herrschender Meinung kein Verwertungsverbot. Wird dem Beschuldigten
jedoch trotz Belehrung die gewünschte Befragung seines gewählten Verteidigers
verwehrt, sind seine Angaben unverwertbar (BGHSt 38, 372). In einer Entscheidung
vom 22.11.2001 hat der BGH inzwischen jedoch eine Verwertbarkeit angenommen,
wenn der Beschuldigte sein Recht zu schweigen bei Beginn der Vernehmung ge-
kannt hat.”
Schließlich ist darüber zu belehren, dass der Beschuldigte bestimmte Beweiserhe-
bungen zu seiner Entlastung beantragen darf (8 136 Abs. 1 Satz 3 StPO). Auch in
diesem Fall führt ein Belehrungsverstoß nicht zur Unverwertbarkeit.
Die Vernehmung zur Sache bildet das Kernstück der Vernehmung. Trotzdem finden
sich in der StPO keine eingehenden Regelungen zu diesem Bereich.“ Festgelegt ist
nur, dass dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben ist, die gegen ihn vorliegenden
Verdachtsgründe zu beseitigen und zu seinen Gunsten sprechende Tatsachen vor-
zutragen (8 136 Abs. 2 StPO). Zudem sollen bei der ersten Vernehmung die persön-
lichen Verhältnisse ermittelt werden (8 136 Abs. 3 StPO). Diese Pflicht besteht je-
So jetzt auch BGHSt 38, 214 = NJW 1992, 1463 m.w.N. gegen BGHSt 31, 395); OLG Celle NStZ
1991, 403; zur Reichweite des Verwertungsverbots vgl. BayObLG NJW 1994, 1296 = NStZ 1994, 250
und LG Bad Kreuznach StV 1994, 293; zur Anwendung auf "Altfälle" vgl. OLG Celle NJW 1993, 545.
“2 BGHSt 38, 214, 224 = NJW 1992, 1463, 1465.
“ BGHSt 38, 214, 226 = NJW 1992, 1463, 1466.
“ BGHSt 39, 349 = NJW 1994, 333.
® BGHSt, 47, 172.
ZU Fragen der Vernehmungstechnik vgl. eingehend Eisenberg 1993, Rdnr. 80 ff.
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doch nur, soweit die Schwere des Tatvorwurfs und die Stärke des Tatverdachts die-
sen Eingriff in die Privatsphäre rechtfertigen können.
Für Untersuchungshandlungen des Gerichts ist vorgeschrieben, dass ein Protokoll
durch einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufzunehmen ist (8168 Satz 1
StPO). Der Richter kann auf die Zuziehung eines Protokollführers verzichten (8 168
Satz 2 StPO). Zudem finden sich gesetzliche Vorgaben für den notwendigen Inhalt
des Protokolls sowie Unterschrifts- und Genehmigungserfordernisse (8 168a StPO).
Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, die Ergebnisse ihrer Untersuchungshandlun-
gen aktenkundig zu machen (8 168b Abs. 1 StPO). Über Vernehmungen soll ein Pro-
tokoll entsprechend den Vorschriften für richterliche Untersuchungshandlungen ge-
fertigt werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerungen der Ermittlungen möglich
ist (8 168b Abs. 2 StPO).
In der Praxis empfiehlt es sich, die Niederschrift entweder selbst am Bildschirm zu
schreiben oder zu diktieren. Im Falle eines Diktates ist zu beachten, dass die Tonträ-
ger möglicherweise aufbewahrt werden müssen.
Meines Erachtens muss man im Wesentlichen folgende Fälle unterscheiden:
= Eine Vernehmung wird vollständig auf Tonband oder Videokassette aufge-
zeichnet.
In diesem Fall besteht Aufbewahrungspflicht, weil der Tonträger alle Äuße-
rungen wiedergibt und eine eigenständige Erkenntnisquelle zu dem Ablauf
der Ermittlungshandlung ist, auf die ggf. als Beweismittel zurückgegriffen
werden kann. Diesen beweiserheblichen Gegenstand durch Löschung zu
vernichten, entspricht nicht 8 168a Abs. 2 Satz 4 StPO.
m Der Inhalt der polizeilichen Vernehmung wird vom Vernehmenden auf Kas-
sette diktiert, anschließend abgeschrieben und dem Vernommenen in Papier-
form zur Unterschrift vorgelegt.
In diesem Fall habe ich keine Bedenken gegen die Löschung der Kassette.
Sie gibt kein authentisches Bild von der Vernehmung, weil der Verneh-
mungsbeamte sie lediglich als Diktathilfe einsetzt. Die Äußerungen des Ver-
nommenen werden nicht festgehalten. Die Kassette hat somit keinen eigen-
ständigen Beweiswert; sie dokumentiert lediglich das Bild, das der Verneh-
mende gewonnen hat. Die unterschrieben Niederschrift mit ihrer Dokumenta-
tionsfunktion ersetzt sie vollständig.
os Der Inhalt der polizeilichen Vernehmung wird vom Vernehmenden auf Kas-
sette diktiert, anschließend abgeschrieben und ohne Unterschrift zu den Ak-
ten genommen.
In diesem Fall halte ich eine Aufbewahrung der Kassette für notwendig. Sie
ist die einzige Gewähr für die Übereinstimmung des Geschriebenen mit dem
Gesagten. Die üblichen Formeln, wonach der Vernommene beim Diktieren
zugehört habe und einverstanden sei u.ä., genügen mir nicht. Dies gilt auch
für die Bestätigung der Schreibkraft, dass Bandinhalt und Vernehmungsnie-
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derschrift übereinstimmen. Hörfehler oder Verständnisprobleme sind nie aus-
zuschließen. Ich halte es daher für geboten, das Originaldiktat als authenti-
sche Quelle der zu Papier gebrachten Informationen zu erhalten.
Ein häufiges Problem in der Praxis ist die Aushändigung von Vernehmungsnieder-
schriften. Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht. Allerdings berührt die Aushändi-
gung von Kopien oder Durchschriften von Vernehmungsprotokollen den Anwen-
dungsbereich der Vorschriften über das Akteneinsichtsrecht (8 147 StPO). Die Ertei-
lung von Abschriften etc. ist ein Unterfall der Akteneinsicht. Da Vernehmungsnieder-
schriften zwingend zu den Akten genommen werden müssen, kann es nicht auf eine
tatsächliche Verbindung mit der Ermittlungsakte ankommen. Sie sind bereits nach
ihrer Entstehung und unabhängig von ihrer konkreten Aufbewahrung als Aktenbe-
standteile anzusehen.
Grundsätzlich bestehen bei einer Beschuldigtenvernehmung jedoch keine Bedenken
gegen die Aushändigung, wenn der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird. Hier-
bei ist insbesondere zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft der Verteidigung die
Einsicht in die Niederschriften über Beschuldigtenvernehmungen selbst dann nicht
verwehren darf, wenn sie die Akteneinsicht ablehnt (8 147 Abs. 3 StPO). Die Aus-
händigung einer Abschrift etc. ist in den Akten festzuhalten. Zudem sollte darauf ge-
achtet werden, dass die Schriftstücke deutlich als Kopien gekennzeichnet sind. Im
Fall einer unberechtigten Verwendung darf nicht der Eindruck entstehen, sie würden
aus dem Gewahrsam der Strafverfolgungsbehörden stammen.
5.1.3.2 Zeugenvernehmung
Als Zeuge ist jede Person anzusehen, die eine persönliche Wahrnehmung über ei-
nen in der Vergangenheit liegenden Vorgang bekunden soll und nicht durch eine an-
dere Verfahrensrolle von der Zeugenstellung ausgeschlossen ist. Ob sie tatsächlich
verfahrensdienliche Angaben machen kann, ist für die Einordnung als Zeuge nicht
relevant. Auch die Person, die keine verfahrensrelevanten Beobachtungen gemacht
hat, fällt in die Zeugengruppe.
Die "persönliche Wahrnehmung" des Zeugen muss keinen unmittelbaren Bezug zum
Verfahrensgegenstand haben; auch die Aussage über Informationen, die dem Zeu-
gen von einer anderen Person gegeben wurden, reicht aus. Aus der Begriffsbestim-
mung ergeben sich daher keine Bedenken gegen den sog. Zeugen vom Hörensa-
gen. In der Praxis ist dies insbesondere bedeutsam bei der Vernehmung von Ver-
hörspersonen, die für eine Zeugenaussage nicht zur Verfügung stehende V-
Personen oder Verdeckte Ermittler vernommen haben und deren Wissen in die
Hauptverhandlung einführen.
Andere Verfahrensbeteiligte - z.B. Angehörige des Gerichts, der Staatsanwaltschaft,
der Verteidigung oder Beschuldigte - können nicht gleichzeitig als Zeuge auftreten.
Beschuldigte können in keinem Stadium eines gegen sie gerichteten Verfahrens als
Zeugen vernommen, also Beweismittel gegen sich selbst werden.*” Dagegen ist eine
7 BGHSt 10, 8, 10.
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Zeugenvernehmung zulässig in einem selbständigen Verfahren gegen Mitbeschul-
digte, denn die prozessuale Rolleneinordnung der Beteiligten ist streng verfahrens-
gebunden. Dies gilt selbst dann, wenn das andere Verfahren denselben Lebensvor-
gang, dieselbe Straftat betrifft. In ein und demselben Verfahren sind Wechsel nur in
die Beschuldigtenrolle möglich. Wird z.B. gegen einen Zeugen eine Strafverfol-
gungsmafsnahme getroffen, erlangt dieser dadurch die Beschuldigtenstellung.
Die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, von der Zeugen- zur Beschuldigten-
vernehmung überzugehen, wenn sich der Tatverdacht so verdichtet hat, dass die als
Zeuge vernommene Person ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht
kommt.® Bezüglich des Übergangszeitpunkts besteht ein Beurteilungsspielraum.
Wird über das Ziel der Vernehmung und die Verdachtslage getäuscht, kann ein Ver-
stoß gegen 8 136a StPO vorliegen, der zur Unverwertbarkeit der Aussage führt.
Der Zeuge ist verpflichtet zum Erscheinen, Aussagen und Schwören. Hierbei handelt
es sich um staatsbürgerliche Pflichten, welche die Strafprozessordnung voraussetzt
und näher bestimmt. So besteht keine Erscheinenspflicht bei der Polizei (vgl. 8 161a
StPO). Die Befugnis zur Abnahme des Eides steht nur dem Richter zu (8 161a
Abs. 1 Satz 3 StPO). Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung für Zeugen, sich auf
ihre Aussagen vorzubereiten.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz erkennt die herrschende Meinung in Recht-
sprechung und Literatur jedoch an für Zeugen, die ihre Wahrnehmung in amtlicher
Eigenschaft gemacht haben (z.B. Polizeibeamte, Staatsanwälte, Richter etc.). Die
Vorbereitungspflicht beschränkt sich jedoch auf die Unterlagen, welche bei der Be-
hörde des Amtszeugen zugänglich sind. Die Pflicht zur Vorbereitung einer Zeugen-
aussage zwingt demnach keinesfalls dazu, nur zu diesem Zweck besondere Akten-
bestände - z.B. Zweitschriften aus Ermittlungsakten - zu führen.
Die Aussagepflicht des Zeugen ist durch eine Reihe von Regelungen begrenzt.
Ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen haben Angehörige des
Beschuldigten, Verlobte sowie Personen, die das Versprechen, eine Lebenspartner-
schaft einzugehen, abgegeben haben und Lebenspartner (852 StPO) sowie be-
stimmte Gruppen von Berufsgeheimnisträgern (853 StPO) und ihre Berufshelfer
(8 53a StPO). Von besonderer Bedeutung in Betäubungsmittelsachen ist das
Schweigerecht der Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in Bera-
tungsstellen, die von einer Behörde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
des öffentlichen Rechts eingerichtet oder anerkannt wurden (853 Abs. 1 Nr.3 b
StPO).
Ein Auskunftsverweigerungsrecht steht einem Zeugen zu, der sich oder einen nahen
Angehörigen durch die Beantwortung einer Frage der Gefahr der Verfolgung wegen
einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde (8 55 StPO). Bloße
Vermutungen oder denktheoretische Möglichkeiten reichen zur Begründung der
Strafverfolgungsgefahr nicht aus. Im Gegensatz zum Zeugnisverweigerungsrecht
darf der Zeuge die Aussage nicht umfassend ablehnen, sondern nur in Bezug auf
einzelne Fragen. Unter Umständen kann jedoch die gesamte Aussage des Zeugen in
“BGHSt 37, 48, 49; BayObLG NStZ 1994, 250, 251.
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so engem Zusammenhang mit einem möglichen strafbaren Verhalten stehen, dass
alle relevanten Fragen zu Konflikten führen würden. In diesem Fall wird das Aus-
kunftsverweigerungsrecht in der praktischen Wirkung einem Zeugnisverweigerungs-
recht gleichgestellt; der Zeuge kann dann die Auskunft umfassend verweigern.”
Grenzen der Aussagepflicht ergeben sich zudem aus sonstigen Geheimhaltungs-
pflichten, z.B. dem gerichtlichen Beratungsgeheimnis (8 43 DRiG), dem Wahlge-
heimnis (Art. 33 Abs. 1 GG) und dem Erfordernis einer Aussagegenehmigung für
öffentlich Bedienstete (8 54 StPO). Dieses Genehmigungserfordernis gilt auch für
alle Personen, die nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet wurden. Als Verneh-
mender müssen Sie beachten, dass es Ihre Aufgabe ist, die erforderliche Aussage-
genehmigung bei dem zuständigen Dienstvorgesetzten rechtzeitig einzuholen. Die
Einzelheiten sind in Nr. 66 RiStBV geregelt.
Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass im Einzelfall
ausnahmsweise und unter ganz besonders strengen Voraussetzungen eine Begren-
zung des Zeugniszwangs unmittelbar aus der Verfassung folgt, wenn die Verneh-
mung in den grundrechtlich geschützten Bereich privater Lebensgestaltung, insbe-
sondere die Intimsphäre, eingreifen würde.”
Die Strafprozessordnung sieht grundsätzlich keinen anwaltlichen Beistand für Zeu-
gen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch entschieden, dass der Aus-
schluss des Rechtsbeistandes eines Zeugen von der Vernehmung gegen das im
Rechtsstaatsprinzip enthaltene Recht auf ein faires Verfahren verstößt.” Der Zeu-
genbeistand hat jedoch nicht mehr Rechte als der Zeuge selbst; eine Vertretung in
der Aussage ist ausgeschlossen.
Seit dem Opferschutzgesetz vom 18.12.1986 ist für den Zeugen, der Verletzter einer
Straftat ist, die Beiziehung eines Rechtsbeistandes gesetzlich geregelt (8 A06f
StPO). Die Rechtstellung des Verletztenbeistandes unterscheidet sich nicht von der
des Zeugenanwalts.
Zur staatsanwaltschaftlichen Vernehmung muss der Zeuge unter Hinweis auf die ge-
setzlichen Folgen des Ausbleibens geladen werden (8 161a Abs. 1 StPO).
Erscheinenspflicht besteht nur beim Gericht und bei der Staatsanwaltschaft, nicht bei
der Polizei. Kommt der Zeuge einer ordnungsgemäßen richterlichen oder staatsan-
waltschaftlichen Ladung unentschuldigt nicht nach, werden ihm die durch das Aus-
bleiben verursachten Kosten auferlegt und ein Ordnungsgeld festgesetzt; er kann
zwangsweise vorgeführt werden (8 51 Abs. 1 StPO).
Die Vernehmung beginnt mit der Feststellung der Personalien: Vorname und Zuna-
me, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort (8 68 Abs. 1 StPO).
Bei einer Gefährdung für den Zeugen oder eine andere Person kann der Verneh-
mende dem Zeugen erlauben, statt des Wohnortes seinen Geschäfts- oder Dienstort
oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben (8 68 Abs. 2 StPO). Kann der
®BGHSt 10, 104, 105 = NJW 1957, 551; BGHSt 17, 245, 247 = NJW 1962, 1259.
>OBVerfGE 33, 367 = NJW 1972, 2214.
>!BVerfGE 38, 105.
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Zeuge durch die Preisgabe seiner Identität bzw. seines Wohn- oder Aufenthaltsortes
einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt werden, braucht er keine An-
gaben zur Person oder ggf. nur zu einer früheren Identität zu machen (3 68 Abs. 3
Satz 1 StPO). Er muss jedoch angeben, in welcher Eigenschaft er die Tatsachen
wahrgenommen hat, die Gegenstand seiner Vernehmung sind (8 68 Abs. 3 Satz 2
StPO). Darüber hinaus ist unter bestimmten Voraussetzungen auch die vertrauliche
Behandlung von Zeugenangaben möglich.
Vor der Vernehmung sind Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen, auf die Eidespflicht
hinzuweisen und über die möglichen strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage zu
belehren (8 57 StPO). Bei der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung entfällt der Hin-
weis auf den Eid.
Im Gegensatz zur Rechtslage bei der Beschuldigtenvernehmung enthält die StPO
konkrete Vorgaben für den Ablauf der Zeugenvernehmung: Zunächst muss dem
Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und - sofern vorhanden - die beschuldig-
te Person benannt werden (8 69 Abs. 1 Satz 2 StPO). Aus dieser Vorschrift ist zu
entnehmen, dass eine Vernehmung im Vorfeld eines Anfangsverdachts - also ohne
konkreten Untersuchungsgegenstand - nicht dem Gesetz entspricht.
Die Beschuldigtennennung ist nicht zwingend vorgeschrieben, da es häufig Ermitt-
lungsverfahren gegen unbekannte Täter gibt. Nach diesen Informationen hat der
Zeuge einen zusammenhängenden Bericht über sein Wissen abzugeben (3 69
Abs. 1 Satz 1 StPO). Erst danach sind ergänzende Fragen zugelassen (8 69 Abs. 2
StPO).
Bezüglich der Protokollierung gelten die Vorschriften, die auch auf die Beschuldig-
tenvernehmung Anwendung finden. Dies gilt grundsätzlich auch für die Aushändi-
gung von Vernehmungsniederschriften. Allerdings ist zurückhaltender zu verfahren,
als bei Beschuldigten, weil Zeugen in der Regel kein Akteneinsichtsrecht zusteht und
es auf die Fixierung ihrer Erinnerung ankommt. Die Überlassung von Vernehmungs-
abschriften kann die Glaubwürdigkeitsbeurteilung bei späteren Vernehmungen, ins-
besondere in der Hauptverhandlung, und damit die Wahrheitsfindung erschweren,
weil z.B. dem Kriterium der Aussagekonstanz die Bedeutung genommen wird.
Zu beachten ist jedoch, dass dem Verletzten einer Straftat ein Akteneinsichtsrecht
zusteht (8 406e Abs. 1 StPO) und ihm Auskünfte und Abschriften aus den Akten er-
teilt werden können (8 406e Abs. 5 StPO). Beides kann verweigert werden, wenn
überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder einer anderen Per-
son bestehen, der Untersuchungszweck gefährdet erscheint oder das Verfahren er-
heblich verzögert würde (8 406e Abs. 2 StPO). Kommt es im weiteren Verlauf er-
kennbar auf eine Glaubwürdigkeitsabwägung an, sollte von der Aushändigung einer
Vernehmungsabschrift abgesehen werden.
5.1.4 Zusammenarbeit mit dem Ermittlungsrichter
Der Ermittlungsrichter ist das Gericht, mit dem die Staatsanwaltschaft am intensivs-
ten zusammenarbeiten muss. In einer Vielzahl von Verfahren sind richterliche An-
ordnungen erforderlich. Der staatsanwaltschaftliche Antrag sollte so formuliert sein,
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dass dem Ermittlungsrichter die Arbeit möglichst erleichtert wird. In besonderen Fäl-
len kann es sogar angebracht sein, eine richterliche Entscheidung vorzuentwerfen.
5.1.5 Grundsätze der Ermittlungsführung
Ausgangspunkt aller Überlegungen zum Bereich der Ermittlungen muss eines der
Grundprinzipien unseres Strafverfahrensrechts sein: der Grundsatz der freien Gestal-
tung des Ermittlungsverfahrens (8 160 StPO). Danach kann die Staatsanwaltschaft
zum Zwecke der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens von allen öffentlichen
Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vornehmen
oder von der Polizei vornehmen lassen (8 161 StPO). Dieser Grundsatz trägt dem
Umstand Rechnung, dass die Vielgestaltigkeit der denkbaren Sachverhalte eine ge-
setzliche Schematisierung des Verfahrens ausschließt.
Er lässt es zudem nicht zu, einen abschließenden Katalog aller denkbaren Ermitt-
lungsmaßnahmen aufzustellen. Die in der Praxis wichtigsten Ermittlungsmethoden
sind jedoch in der Strafprozessordnung geregelt.
Die Ermittlungen sind auf das zur strafrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts not-
wendige Maß zu beschränken. Bei kostenintensiven Mafsnahmen ist die Frage der
Notwendigkeit besonders gründlich zu prüfen und nachvollziehbar in den Akten zu
dokumentieren.
Für die Bearbeitung von Haftsachen gelten besondere Regeln. Um das Ausmaß der
Freiheitsbeschränkung auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, sind sie
stets beschleunigt zu bearbeiten. Das gilt selbst dann, wenn der Haftbefehl gegen
Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde. Die besondere Haftprüfung durch das Ober-
landesgericht nach den 88 121, 122 StPO zwingt von Anfang an dazu, den gesamten
Ermittlungsverlauf zu dokumentieren, so dass der zeitliche Ablauf nachvollziehbar ist.
5.1.6 Ermittlungen im Ausland
Besondere Probleme werfen Sachverhalte mit Auslandsbezug auf. Naturgemäß en-
den alle Amtsbefugnisse deutscher Strafverfolgungsbehörden an unseren Grenzen.
Die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden im Rahmen der Strafverfolgung ist
in der RiVASt geregelt. Sie enthält eingehende Regelungen über Rechtshilfe, Auslie-
ferung und Vollstreckungshilfe einschließlich der zu beachtenden Formalien. Den
jeweils aktuellen Länderteil der RiVASt finden Sie auf der Website des Bundesminis-
teriums der Justiz unter Internationale Zusammenarbeit.
(http://www.bmj.bund.de/enid/1ec162757b67107066529089e2fa680b O/International
e Zusammenarbeit/Richtlinien fuer den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlic
hen Angel _Ib.html ).
Eine gute Hilfe für die Praxis ist eine Broschüre des saarländischen Justizministeri-
ums, die im Internet veröffentlicht wurde.
5.2 Aktenführung und Statistikerfassung
Die Akten enthalten das staatsanwaltschaftliche Arbeitsergebnis. Ihr Aussehen lässt
Rückschlüsse auf die Qualität der geleisteten Ermittlungsarbeit zu. Vorgesetzte Be-
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hörden üben die Fach- und Dienstaufsicht durch Aktenüberprüfungen aus. Gute Ak-
tenführung ist daher ein wichtiger Teil unserer Arbeit. Dazu gehört insbesondere,
dass der Aktendeckel mit den notwendigen Angaben und der Akteninhalt mit Blatt-
zahlen versehen ist.
Ferner ist darauf zu achten, dass Aktenteile, die nicht der unbeschränkten Aktenein-
sicht unterliegen, getrennt aufzubewahren sind. Hierunter fallen z.B. Auszüge aus
dem Bundeszentralregister und anderen Registern, die in einer vorgehefteten Hülle
verwahrt werden. Auch medizinische oder psychologische Gutachten, Berichte der
Gerichtshilfe oder der Jugendgerichtshilfe etc. müssen in gesonderten Bänden oder
Heften aufbewahrt werden.
Die wichtigsten Grundsätze, an denen wir uns ausrichten, sind die der Aktenklarheit,
-wahrheit und -vollständigkeit. Alle zu einem Verfahren gehörenden Schriftstücke
müssen zu den Sachakten genommen werden. Ausgenommen hiervon sind lediglich
Schreiben vorgesetzter Behörden an die Staatsanwaltschaft oder den Leitenden O-
berstaatsanwalt bzw. die Leitende Oberstaatsanwältin, die wegen ihres innerdienstli-
chen Charakters zur Handakte genommen werden müssen. Haben sie Anlagen, die
verfahrensrelevant sind, sind diese ohne das Übersendungsschreiben zur Sachakte
zu nehmen.
Weitere Ausnahmen sind Mitteilungen, die ihrem Inhalt nach vertraulich zu behan-
deln und als solche gekennzeichnet sind. In der Regel handelt es sich hier um Infor-
mationen der Polizei. Sind sie für die Ermittlungen von Bedeutung, wird die Aufnah-
me in die Sachakten indessen kaum zu vermeiden sein.
Besondere Probleme bereitet in der Praxis die Aktenführung im Bereich der Verdeck-
ten Ermittlungen. Hier ist ein Wildwuchs an gesetzlichen Regelungen und Verwal-
tungsvorschriften entstanden, der den Überblick erschwert. Zudem sind eine Reihe
von Vorgaben für statistische Erfassungen zu beachten.
Auch für diesen Bereich gilt jedoch, dass die Strafverfolgungsbehörden dem Grund-
satz der Aktenvollständigkeit genügen müssen. Die Tatsache, dass verdeckte Ermitt-
lungen geführt wurden, muss sich spätestens nach Abschluss der Ermittlungen aus
den Sachakten ergeben. Die Angabe von Einzelheiten ist jedoch nicht erforderlich.
5.2.1 Unterlagen aus der Telefonüberwachung (3 100a StPO)
Bezüglich der Telefonüberwachung nach 3 100a StPO sind alle Staatsanwaltschaf-
ten gehalten, eine bundeseinheitliche Erfassung durchzuführen, in der die Anzahl der
Verfahren, in denen im Berichtsjahr Maßnahmen nach den 88 100a, 100b StPO an-
geordnet wurden, sowie die Anzahl der Betroffenen i. S. d. 8 100a Satz 2 StPO zu
erfassen sind und eine Zuordnung der Verfahren nach dem Katalog des 8 100a Satz
1 StPO vorgenommen werden muss. Die Umsetzung dieser Vorgabe ist unterschied-
lich.
Bei der Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs kommt es immer
wieder zu Fehlern bei der Benachrichtigung Betroffener und der Vernichtung der aus
der Maßnahme erlangten Unterlagen.
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Die Beteiligten sind von der Durchführung der Telefonüberwachung zu benachrichti-
gen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffentlichen Si-
cherheit, von Leib und Leben einer Person sowie der Möglichkeit der weiteren Ver-
wendung eines eingesetzten nicht offen ermittelnden Beamten geschehen kann
(8101 Abs. 1 StPO). Diese Regelung gilt auch für die Postbeschlagnahme (3 99
StPO) und für den Einsatz technischer Mittel (3 100c Abs. 1 StPO).
Der zu benachrichtigende Personenkreis umfasst in jedem Fall den Beschuldigten
sowie ggf. Nachrichtenmittler und Anschlussinhaber. Dagegen ist die Benachrichti-
gung jeder Person, die ein Gespräch mit dem überwachten Anschluss geführt hat,
weder machbar noch sinnvoll.”
Nicht mehr zur Strafverfolgung erforderliche Unterlagen sind unverzüglich unter Auf-
sicht der Staatsanwaltschaft zu vernichten (3 100b StPO). Die Vernichtungspflicht
erfasst Tonbänder, Niederschriften sowie alle anderen Formen der Verkörperung der
Gespräche. Hierzu zählen auch Kopien in den Akten, sofern sie von den Strafverfol-
gungsbehörden gefertigt wurden. Entscheidend ist nicht die physische Vernichtung,
sondern der völlige Wegfall der Nutzbarkeit. Daher genügt die Löschung von Bän-
dern oder Disketten, sofern eine Wiederherstellung der gelöschten Informationen
nicht mehr möglich ist.
Streitig ist, ob beweiserhebliches Material aus einer Telefonüberwachung nach
Rechtskraft des Urteils aufbewahrt werden darf, damit es ggf. für ein Wiederaufnah-
meverfahren zur Verfügung steht.” Die weitere Aufbewahrung relevanter Unterlagen
erscheint zwar sinnvoll, entspricht aber weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dem
erkennbaren Willen des Gesetzgebers, der die Vernichtungsvorschriften erst durch
das OrgKG neu gefasst hat, ohne dieses Problem zu regeln.” Es dürfte sich daher
empfehlen, entscheidungserhebliche Teile aus einer Telefonüberwachung im Urteil
ausführlich darzulegen oder zu zitieren, um eine sachliche Überprüfung zu ermögli-
chen.
Alle Unterlagen im Sinne des 8 100b Abs. 6 StPO sollten in gesonderten Bänden,
Ablagen etc. verwahrt werden. Die sinnvolle Wahrnehmung der gesetzlich angeord-
neten Aufsicht gebietet die persönliche Anwesenheit eines Staatsanwalts bzw. einer
Staatsanwältin am Ort der Vernichtung. Die vorgeschriebene Niederschrift über die
Vernichtung (8 100b Abs. 6 Satz 2 StPO) ist zu den Akten zu nehmen; ihre Verwah-
rung in Sonderbänden etc. genügt im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewollte
Klarheit und Nachvollziehbarkeit nicht.
Die Vernichtung hat unverzüglich zu erfolgen. Damit ist gemeint, dass die Staatsan-
waltschaft ohne schuldhaftes Zögern tätig wird. Der Vernichtungszeitpunkt ist dem-
nach nicht ausschließlich an objektive Kriterien gebunden; auch subjektive Faktoren
(Arbeitsbelastung, organisatorische Vorbereitungen etc.) sind zu berücksichtigen.
>? A.A. wohl Meyer-Goßner 8 101 Rdnr. 2, der aber keine Pflicht zur Ermittlung unbekannter Beteiligter
annimmt.
> So Meyer-Goßner 8 100b Rdnr. 8 m.w.N.; a.A. Schnarr, 295 m.w.N.
>* gl. BT-Drucksache 12/989, 38.
Seite 44 von 90
5.2.2 Unterlagen aus dem Einsatz technischer Mittel nach 5 100c StPO
Auch der Wohnungseinsatz technischer Mittel nach 8 100c StPO unterliegt einer be-
sonderen Erfassung. Über bundeseinheitliche Vordrucke werden Daten erfasst und
der Bundesregierung zur Berichterstattung an den Bundestag zugeleitet (vgl. 8 100e
StPO).
Bezüglich der Aktenführung hat der Gesetzgeber eine von der Telefonüberwachung
abweichende Regelung getroffen: Nach 83 100d Abs. 7, Abs. 9 Satz 5 StPO werden
Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach 8 100c StPO bei
der Staatsanwaltschaft verwahrt und erst zu den Akten genommen, wenn die Vor-
aussetzungen für die Benachrichtigung Betroffener nach 83 101 Abs. 1, 100d Abs. 8
StPO gegeben sind. Somit ergibt sich das Erfordernis, diese Unterlagen getrennt
vom sonstigen Akteninhalt zu führen, unmittelbar aus dem Gesetz. In welcher Form
dies konkret zu geschehen hat, ist bei den Staatsanwaltschaften unterschiedlich ge-
regelt.
Bezüglich der Vernichtung der Unterlagen wird auf die Vorschriften für die Telefon-
überwachung verwiesen (3 100d Abs. 1 Satz 2 StPO).
5.2.3 Unterlagen aus dem Einsatz technischer Mittel nach 8 100f Abs. 1
Nr. 2 StPO
Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach 8 100f StPO wer-
den bei der Staatsanwaltschaft verwahrt und erst zu den Akten genommen, wenn die
Voraussetzungen für die Benachrichtigung Betroffener nach 8 101 Abs. 1 StPO ge-
geben sind.
5.2.4 Unterlagen aus dem Einsatz Verdeckter Ermittler
Bezüglich Benachrichtigung und Aktenführung gelten beim Einsatz Verdeckter Er-
mittler ähnliche Regelungen wie beim Einsatz technischer Mittel (83 110d StPO). Ei-
ne gesetzliche Regelung zur Unterlagenvernichtung fehlt; eine Begründung für diese
Lücke ist nicht ersichtlich. Denkbar wäre allenfalls, dass der Gesetzgeber meinte, mit
der Verpflichtung zur Aufnahme in die Akten nach Wegfall der Gefährdung (8 110d
Abs. 2 StPO) eine ausreichende Regelung getroffen zu haben. Dagegen spricht je-
doch, dass die gleiche Regelung für den Einsatz technischer Mittel getroffen wurde
(8 101 Abs. 4 Satz 2 StPO), obwohl eine besondere Vorschrift für die Vernichtung
existiert. Es hätte sich angeboten, entsprechend der Lösung beim Einsatz techni-
scher Mittel auf die Vernichtungsregelung bei der Telefonüberwachung zu verweisen.
5.2.5 Unterlagen über Vertrauenspersonen und Informanten
Der Gesetzgeber hat sich leider nicht entschließen können, diese Formen der Ver-
deckten Ermittlungen gesetzlich zu regeln. Festlegungen für ihren Einsatz finden sich
nur in der RiVE. Danach sind Vermerke der Staatsanwaltschaft über den VP-Einsatz
zu den Generalakten der Behörde zu nehmen. Eine Vernichtungsregelung fehlt; die
Aufnahme in die Sachakten ist ebenfalls nicht vorgesehen.
Seite 45 von 90
5.3 Abschließende Verfügung
Ziel jeder Ermittlungsmaßnahme ist es, die abschließende Verfügung vorzubereiten,
d.h. die staatsanwaltschaftliche Anordnung, mit der das Verfahren erledigt wird. Da-
bei kann es sich um eine vorläufige oder endgültige Einstellung oder um den Über-
gang in das Strafverfahren durch Anklage, Strafbefehl, Anträge im beschleunigten
Verfahren etc. handeln. Im Folgenden sollen die wichtigsten Verfügungsarten darge-
stellt werden.
In der Praxis problematisch können Verfahren mit mehreren Beschuldigten sein, ge-
gen die unterschiedlich entschieden wird. In dieser Situation muss darauf geachtet
werden, dass die weiteren Wege der Akte unterschiedlich verlaufen. Ist eine Anklage
erforderlich, werden in der Regel alle anzuklagenden Personen in einer Anklage-
schrift erfasst. Bei Strafbefehlen ist in der Regel pro Person ein Antrag erforderlich.
Bei der Konkurrenz zwischen Anklage und Einstellungsentscheidung muss vor der
abschließenden Verfügung abgetrennt werden, wenn ein Beschwerdeverfahren zu
erwarten ist.
5.3.1 Einstellungsentscheidungen
Kennzeichen aller Einstellungsentscheidungen ist, dass das Verfahren sein Ende bei
der Staatsanwaltschaft findet und nicht mehr zu Gericht gelangt.
5.3.1.1 5 170 Abs. 2 StPO
Die Einstellung nach 8 170 Abs. 2 StPO gehört zu den häufigsten Erledigungsarten.
Sie ist zu wählen, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen kein Anlass zur Erhe-
bung einer Anklage o.ä. besteht.
In formeller Hinsicht sind verschiedene Fallgestaltungen zu unterscheiden:
Handelt es sich um ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren oder hat der Anzei-
geerstatter auf einen Bescheid verzichtet, genügt es, die Einstellungsentscheidung in
den Akten zu vermerken.
Liegt eine Strafanzeige eines Dritten vor, ist ein Bescheid zu erteilen. Für den Fall,
dass der Anzeigeerstatter auch Verletzter ist, muss eine Rechtsmittelbelehrung bei-
gefügt werden.
Einzelheiten hierzu finden Sie in den Nrn. 88 ff. RiStBV. Wichtig ist insbesondere die
Anhörung von Behörden und öffentlichen Körperschaften, die Strafanzeige erstattet
haben oder sonst am Ausgang des Verfahrens interessiert sind (Nr. 90 RiStBV).
Eine Formvorschrift für den Aufbau der Einstellungsverfügung oder die Formulierung
des Bescheids gibt es nicht. Üblicherweise werden in einem Schreiben an den An-
tragsteller die Gründe der Einstellung erörtert.
Gemäß Nr. 89 Abs. 4 RiStBV soll der Einstellungsbescheid so gefasst sein, dass er
auch dem rechtsunkundigen Antragsteller verständlich ist. Einleitend wird entweder
kurz der festgestellte Sachverhalt geschildert oder - sofern es sich um einen einfach
gelagerten Fall handelt - gleich die Einlassung des Beschuldigten wiedergegeben.
Seite 46 von 90
Die in der Praxis immer noch beliebte wörtliche Übernahme von Einlassungen etc.
sollte unterbleiben. Sie provoziert Beschwerden und zeigt keine gedankliche Ausei-
nandersetzung mit den Tatsachen.
Dann folgt die Darlegung, warum trotz der erhobenen und zu schildernden Beweise
oder mangels anderweitiger Beweismittel der Widerspruch zwischen den Angaben
des Antragstellers und der Einlassung des Beschuldigten nicht zu klären ist. Ggf.
sind Rechtsausführungen geboten, um zu erläutern, warum das angezeigte Verhal-
ten nicht strafbar ist.
Geschlossen wird das Schreiben mit einer Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde ge-
mäß 8 172 StPO), sofern der Antragsteller zugleich "Verletzter" (unmittelbar in einem
von der Strafrechtsordnung anerkannten Rechtsgut beeinträchtigt) ist und ein Klage-
erzwingungsverfahren nach 8 172 Abs. 2 StPO zulässig wäre. Die Belehrung unter-
bleibt daher,
. wenn der Antragsteller zwar Verletzter ist, nach 8172 Abs. 2 S. 3 StPO ein
Klageerzwingungsverfahren aber nicht möglich wäre, weil Verfahrensgegens-
tand ein Privatklagedelikt ist.
. wenn es sich um eine wiederholte Strafanzeige mit identischem Vorwurf han-
delt und in dem ersten Verfahren bereits eine Rechtsmittelbelehrung erteilt
wurde. Hierbei ist es gleichgültig, ob tatsächlich Beschwerde eingelegt oder
Klageerzwingungsantrag zum Oberlandesgericht gestellt wurde; der bloße
Fristablauf reicht aus.
Die Rechtsmittelbelehrung lautet wie folgt:
"Gegen diesen Bescheid steht Ihnen das Rechtsmittel der Beschwerde
zu. Diese muss binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses
Bescheides bei der Generalstaatsanwaltschaft, ... oder bei der Staats-
anwaltschaft, ..., eingegangen sein."
Enthält der angezeigte Sachverhalt mehrere Taten i. S. v. 8 264 StPO und handelt es
sich dabei in einem Fall um ein Privatklagedelikt, in einem anderen um ein Offizialde-
likt, so ist eine Teilung der Rechtsmittelbelehrung geboten, etwa wie folgt:
"Soweit das Verfahren wegen Diebstahls eingestellt worden ist, steht
Ihnen die Beschwerde zu ... "
Ist der Antragsteller - in einem solchen Fall - nicht "Verletzter", wird eine (Teil-)
Rechtsmittelbelehrung nicht gegeben. Treffen in einer Tat im prozessualen Sinne
Privatklage- und Offizialdelikt zusammen, ist eine einheitliche, uneingeschränkte
Rechtsmittelbelehrung zu erteilen.
Der Beschuldigte erhält eine Nachricht von der Einstellung des Verfahrens ohne Be-
gründung (8 170 Abs. 2 StPO)
. wenn er als solcher vernommen wurde,
. wenn ein Haftbefehl gegen ihn ergangen war,
D wenn er um eine Nachricht gebeten hat oder
D wenn sein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Seite 47 von 90
Die Benachrichtigung erfolgt grundsätzlich formlos.
Ein nach 8 170 Abs. 2 StPO eingestelltes Verfahren kann bei einer Änderung der
Sachlage jederzeit wieder aufgenommen und fortgesetzt werden, sofern nicht zwi-
schenzeitlich Strafverfolgungsverjährung (88 78-78c StGB) eingetreten ist. Die Ent-
scheidung über die Wiederaufnahme steht im staatsanwaltschaftlichen Ermessen.
Bestehen trotz einer Einstellung gemäß 8 170 Abs. 2 StPO Anhaltspunkte für eine
Ordnungswidrigkeit, ist der Vorgang an die Bußgeldbehörden abzugeben.
Im Folgenden finden Sie ein Verfügungsmuster für eine Einstellung mit Bescheid:
JS
Verfügung:
Seite 48 von 90
Das Verfahren wird gem. 8 170 Abs. 2 StPO aus den Gründen zu 2. eingestellt.
Einstellungsbescheid
ADas oben bezeichnete Verfahren wurde gemäß 8 170 Absatz 2 der Strafpro-
zessordnung eingestellt.@
an Anzeigeerst. Bl. d.A. oder
einsetzen: Strafanzeige/Strafantrag vom
an Bevollm. des/der Anzeigeerst. Bl. d.A.;
einsetzen: Ihr Zeichen: wie Bl. d.A.
mit Rechtsmittelbelehrung:
"Gegen diesen Bescheid steht Ihnen das Rechtsmittel der Beschwerde
zu. Diese muss binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses
Bescheides bei der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, Josef-Görres-
Platz 5-7, 56068 Koblenz, oder bei der Staatsanwaltschaft Bad Kreuz-
nach, Ringstraße 79, 55543 Bad Kreuznach eingegangen sein"
gemäß ÜlOrdner [| Anlage [| Diktat JS-DOK
mit folgendem Text:
D. Beschuldigte hat vom Schweigerecht Gebrauch gemacht und sich zu
dem Tatvorwurf nicht geäußert. Schlussfolgerungen dürfen aus diesem
Verhalten nicht gezogen werden.
Nach den polizeilichen Ermittlungen konnten keine zur Überführung aus-
reichenden Beweismittel gefunden werden.
D. Beschuldigte hat den Tatvorwurf bestritten und sich zur Sache im we-
sentlichen wie folgt eingelassen:
(einfügen wie! Diktat Anlage )
Diese Einlassung kann nicht mit der für eine Anklageerhebung erforder-
lichen Sicherheit widerlegt werden.
Objektive Beweismittel konnten nicht erlangt werden.
Eine bei d. Beschuldigten durchgeführt Durchsuchung ist ergebnislos
verlaufen. Sie erbrachte weder Beweise für die Täterschaft noch
brauchbare Hinweise für weitere Ermittlungen.
Zeugen, die sachdienliche und zur Überführung geeignete Angaben hät-
ten machen können, konnten nicht ermittelt werden.
Die zur Sache vernommenen Zeugen konnten keine Angaben machen,
die einen eindeutigen Tatnachweis ermöglicht hätten.
einfügen wie |] Diktat U Anlage )
Soweit damit zwar auch belastende Angaben vorliegen, genügen diese
aber nicht für eine Verurteilung, vielmehr steht Aussage gegen Aussage.
Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass den Beschuldigtenangaben ein
Seite 49 von 90
geringerer Beweiswert zukäme als den belastenden Aussagen, sind
nicht erkennbar.
Ein Straftatbestand ist nicht erfüllt.
(einfügen wie Diktat Anlage )
Eine strafgerichtliche Verurteilung ist mithin nicht zu erreichen. Etwa be-
stehende zivilrechtliche Ansprüche werden durch diesen Bescheid nicht
berührt.
3. u Einstellungsnachricht ist nicht erforderlich.
Nachricht von der Einstellung ohne Gründe an
Besch. Bl. d.A. oder
u Verteidig. Bl. d.A.
mit Entschädigungsbelehrung gemäß anliegendem STREG-Vordruck.
4. Abdrucke aller CUST-Schreiben ohne Anlagen zu den Akten nehmen.
5. 8 MiStra 11 erledigen.
6. Beiakte(n) trennen.
T. Keine Asservate
u Asservate (vernichten [herausgeben an
zur Verwertung in die Aufbewahrungsliste eintragen.
8. Statistik: Erledigungsart 431
9. Weglegen.
u Wiedervorlage: 111 Monat |]
Bad Kreuznach, den
Staatsanwaltschaft
[[] Staatsanwalt [[] Staatsanwältin [[] Amtsanwalt [[] Amtsanwältin
[|] Oberstaatsanwalt [|] Oberstaatsanwältin [|] Oberamtsanwalt
[J] Ltd. Oberstaatsanwalt [J] Ltd. Oberstaatsanwältin [L] Oberamtsanwältin
Seite 50 von 90
5.3.1.2 8 153 Abs. 1 StPO
Die Vorschrift ermöglicht die effiziente Erledigung von Bagatellsachen. Ihr Anwen-
dungsbereich kann sich mit dem des 8 170 Abs. 2 StPO überschneiden. In formeller
Hinsicht unterscheiden sich beide Einstellungsformen in Bezug auf die Rechtsmittel-
belehrung, die bei 8 153 StPO nicht in Betracht kommt, weil ein Klageerzwingungs-
verfahren nach 8 172 StPO ausscheidet. In dieser Wirkung kann ein Problem liegen,
weil einem Verletzten der Zugang zu den Gerichten abgeschnitten wird, wenn anstel-
le einer gebotenen Einstellung nach 8 170 Abs. 2 StPO der "Ausweg" des 8 153
StPO gewählt wird. In diesem Fall ist nur noch die Überprüfung im Wege der Dienst-
aufsicht durch die Generalstaatsanwaltschaft und das Justizministerium möglich.
Gleichwohl setzt 8 153 StPO nicht voraus, dass der Sachverhalt in allen Einzelheiten
geklärt ist; es genügt, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre. Die
Aufklärung muss diese Beurteilung und die Einschätzung, dass kein öffentliches Inte-
resse an der Strafverfolgung besteht, auf sicherer Grundlage ermöglichen. Besteht
nach dem Ergebnis der Ermittlungen kein hinreichender Tatverdacht, hat die Ent-
scheidung nach 8 170 Abs. 2 StPO Vorrang.
Im Folgenden finden Sie ein Verfügungsmuster für eine Einstellung nach 8 153 StPO
mit Bescheid:
Seite 51 von 90
Js
Verfügung:
Das Verfahren wird gem. 8 153 StPO aus den Gründen zu 2. eingestellt.
Einstellungsbescheid
ADas oben bezeichnete Verfahren wurde gemäß 3 170 Absatz 2 der Strafpro-
zessordnung eingestellt.@
an Anzeigeerst. Bl. d.A. oder
einsetzen: Strafanzeige/Strafantrag vom
an Bevollm. des/der Anzeigeerst. Bl. d.A.;
einsetzen: Ihr Zeichen: wie Bl. d.A.
gemäß Ordner [1 Anlage [| Diktat JS-DOK
mit folgendem Text:
D. Beschuldigte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich um eine einmalige
Verfehlung gehandelt hat.
Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und die damit verbundenen Be-
lastungen dürften bereits eine ausreichende Warnung bewirkt haben.
Der Wert der entwendeten Sachen war gering; ein Schaden ist letztlich
nicht entstanden. Die Zahlung der "Bearbeitungsgebühr" erscheint als
Vermögenseinbuße ausreichend.
Der Wert der erschlichenen Beförderungsleistung war gering; ein Scha-
den ist letztlich nicht entstanden. Die Zahlung des "erhöhten Beförde-
rungsentgeltes" erscheint als Vermögenseinbuße ausreichend.
Es liegen Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung der Schuldfä-
higkeit d. Beschuldigten vor. Die zur exakten Abklärung erforderliche
Einholung eines Sachverständigengutachtens steht jedoch in keinem
Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe.
Der Beschuldigte wohnt im Ausland. Die Fortführung des Verfahrens wä-
re mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden. Die Vollstreckung
der allenfalls geringen Strafe, die zu erwarten wäre, erscheint nicht gesi-
chert.
Es handelt sich um private Streitigkeiten zwischen
durch die Rechtsgüter der Allgemeinheit oder Dritter nicht wesentlich
beeinträchtigt wurden und deren Bereinigung auf zivilrechtlichem Gebiet
ausreichend möglich ist.
Zivilrechtliche Ansprüche bleiben durch diesen Bescheid unberührt.
Das gegen Sie gerichtete Gegenverfahren
Js
habe ich ebenfalls eingestellt.
(einfügen wie Diktat Anlage
Seite 52 von 90
3. u Einstellungsnachricht ist nicht erforderlich.
Nachricht von der Einstellung ohne Gründe an
Besch. Bl. d.A. oder
0 Verteidig. Bl. d.A.
mit Entschädigungsbelehrung gemäß anliegendem STREG-Vordruck.
4. Abdrucke aller CUST-Schreiben ohne Anlagen zu den Akten nehmen.
5; MiStra 11 erledigen.
6. Beiakte(n) trennen.
7. Keine Asservate
Asservate (vernichten [herausgeben an
u zur Verwertung in die Aufbewahrungsliste eintragen.
8. Statistik: Erledigungsart 427
9. Weglegen.
Wiedervorlage: 1 Monat
Bad Kreuznach, den
Staatsanwaltschaft
[] Staatsanwalt [] Staatsanwältin [1 Amtsanwalt [] Amtsanwältin
[[] Oberstaatsanwalt [[] Oberstaatsanwältin [[] Oberamtsanwalt
[J] Ltd. Oberstaatsanwalt [J] Ltd. Oberstaatsanwältin [L] Oberamtsanwältin
Seite 53 von 90
5.3.1.3 5 153a Abs. 1 StPO
Durch diese Vorschrift erhält die Staatsanwaltschaft in einem gewissen Umfang
Sanktionskompetenz. Ihr Anwendungsbereich hat in letzter Zeit deutlich zugenom-
men.
Diese Einstellungsentscheidung ist zunächst vorläufig, d.h. das Verfahren kann wie-
der aufgenommen werden, wenn die Auflage nicht erfüllt wird.
Die vollständige Erfüllung der Auflagen oder Weisungen nach 8 153a StPO lässt eine
erneute Strafverfolgung nicht mehr zu. Eine Ausnahme gilt nur, falls sich herausstellt,
dass Gegenstand des Verfahrens kein Vergehen, sondern ein Verbrechen war.
Einer förmlichen endgültigen Einstellung bedarf es mit dem Wirksamwerden des
Prozesshindernisses, das sich aus der vorläufigen Einstellung und der Auflagenerfül-
lung ergibt, an sich nicht mehr. Sie dient jedoch der Klarstellung für die am Verfahren
Beteiligten und statistischen Zwecken.
Die über 8 153a StPO zu verteilenden Geldsummen haben durch die gestiegene
Anwendungshäufigkeit beachtliche Größenordnungen erreicht. Sie werden zwischen
der Staatskasse und den gemeinnützigen Einrichtungen verteilt. Hierbei ist darauf zu
achten, dass Zuweisungen an die Staatskasse insbesondere dann angezeigt sind,
wenn in dem Verfahren erhebliche Kosten entstanden sind.
Bei den gemeinnützigen Einrichtungen sollten justiznahe Stellen bevorzugt werden,
die Aufgaben im Zusammenhang mit der Strafverfolgung wahrnehmen (z.B. Bewäh-
rungshilfevereine oder Schlichtungsstellen für den Täter-Opfer-Ausgleich).
Bei der Auswahl der Einrichtung helfen Listen, die jedes Jahr veröffentlicht werden.
Zudem enthält das Programm CUST bei jeder Staatsanwaltschaft eine Tabelle mit
den zur Auswahl erforderlichen Angaben.
Das Zuweisungsverhalten der Staatsanwaltschaften wird von den vorgesetzten Be-
hörden ständig überprüft. Gerügt werden insbesondere Zuweisungen, die den Ver-
dacht nahe legen, dass einzelne Dezernentinnen und Dezernenten "Lieblingseinrich-
tungen" fördern, die weder justiznah noch sonst besonders förderungswürdig sind
oder in keinem erkennbaren Bezug zum Tatgeschehen stehen.
5.3.1.4 85 154, 154a StPO
Diese Vorschriften sind besonders wichtig für die Zusammenarbeit mit der Polizei.
Sie ermöglichen der Staatsanwaltschaft, im konkreten Verfahren Schwerpunkte zu
setzen und weniger gewichtige Vorwürfe von der weiteren Ermittlung auszuschlie-
ßen. Ihre sinnvolle Anwendung zu diesem Zweck setzt eine frühzeitige Kontaktauf-
nahme zur Polizei voraus.
Wird das Verfahren gemäß 8 154 Abs. 1 StPO eingestellt, ist dies dem Anzeigenden
und dem Beschuldigten mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn es sich nur um eine
Seite 54 von 90
vorläufige Einstellung im Hinblick auf die in einem anderen Verfahren zu erwartende
Strafe handelt.
Eine Beschränkung nach 8 154a StPO ist aktenkundig zu machen (Nr. 101a Abs. 3
RiStBV). Eines Bescheides an den Anzeigeerstatter bedarf es nicht, wenn einzelne
in Tateinheit stehende Gesetzesverletzungen oder Teile einer Dauerstraftat einge-
stellt werden.
5.3.1.5 8 374 StPO
Die Verweisung auf den Privatklageweg nach 8 374 StPO wirft in der Praxis gele-
gentlich Probleme auf, wenn Privatklagedelikte und Offizialdelikte zusammentreffen.
Hier ist darauf zu achten, dass eine Rechtsmittelbelehrung nur bezüglich der Offizial-
delikte erteilt werden darf, weil die Zulässigkeit des Privatklagewegs das Klageer-
zwingungsverfahren und damit auch das Beschwerdeverfahren bei der General-
staatsanwaltschaft ausschließt.
5.3.2 Anklageschriften
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ist die Grundlage für das gerichtliche
Strafverfahren. Sie muss daher eindeutig und bestimmt sein und alle wesentlichen
Fragen beantworten.
Bei mehreren Verfahren gegen denselben Beschuldigten muss zunächst eine Ver-
bindung angeordnet und anschließend eine gemeinsame Anklage erhoben werden.
Die spätere Verbindung durch das Gericht verursacht häufig Probleme in der Akten-
führung sowie der Erfassung in CUST-JS.
Im Folgenden finden Sie ein Anklagemuster:
Seite 55 von 90
STAATSANWALTSCHAFT Bad Kreuznach, ...... 2002
1005.35 „u /02 HAFT
HAFT!
Landgericht
-Jugendkammer-
in Bad Kreuznach
ANKLAGESCHRIFT
geboren am. ....... 1982 in W.........
WOHNNaRE 2...
Staatsangehörigkeit: Deutsch, ledig,
-Erziehungsberechtigter: H... J........ D....... RR ee B.............. -
- in dieser Sache vorläufig festgenommen am 07.04.2002 und seit dem
08.04.2002 in Untersuchungshaft in der Jugendstrafanstalt SS... auf-
grund Haftbefehls des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom ........ 2002 - 4 Gs
700/02 -
wird angeklagt,
als strafrechtlich verantwortlicher Jugendlicher
am ....... 2002
durch zwei rechtlich selbständige Handlungen
1. in der Absicht, sich dieselben rechtswidrig zuzueignen, mit Gewalt gegen eine
Person versucht zu haben einem anderen fremde bewegliche Sachen wegzu-
nehmen,
2. einen Menschen getötet zu haben, um eine andere Straftat zu verdecken.
Zul.:
Am Abend des ......... 2002 wartete der Angeschuldigte im ersten Stockwerk des An-
wesens Achtstraße 32 in B.............. auf die Heimkehr des in diesem Haus allein le-
benden Peter K...., um diesem gewaltsam das mitgeführte Bargeld wegzunehmen.
Seite 56 von 90
Peter K.... kam gegen 23.00 Uhr in stark angetrunkenem Zustand nach Hause und
ging die Treppe hinauf. Noch bevor er deren Ende erreicht hatte und den Ange-
schuldigten bemerken konnte, versetzte ihm dieser einen heftigen Fußtritt gegen
den Körper, so dass Peter K.... die Treppe hinunterstürzte, mit dem Kopf anschlug
und kurzzeitig das Bewusstsein verlor.
Der Angeschuldigte durchsuchte nun den Bewusstlosen erfolglos nach Bargeld.
Zu 2.
Nach der Durchsuchung erlangte Peter K.... das Bewusstsein wieder und erkannte
den Angeschuldigten, der nun die Aufdeckung seiner vorangegangenen Tat fürchte-
te und sich entschloss, Peter K.... zu töten. Er schlug zuerst mit den Fäusten auf ihn
ein, nahm dann ein zufällig in der Nähe stehendes Brett, mit dem er mehrere Schlä-
ge auf den Kopf seines Opfers führte und holte schließlich hinter dem Haus eine Axt,
mit der er mehrfach auf den Kopf des Peter K.... einschlug.
Als dieser kein Lebenszeichen mehr von sich gab, ließ der Angeschuldigte von ihm
ab und verließ den Tatort.
Peter K.... starb an den massiven Verletzungen des Gesichtsschädels.
Verbrechen, strafbar gemäß 853 211, 249, 22, 23, 53 StGB, 1, 3 ff. JGG
Beweismittel:
. Geständnis des Angeschuldigten (Bl. 80 d.A.)
Il. Zeugen:
1. Monika F., ...... Straße Tl. ass (Bl. 70 d.A.)
2. KHK F...., zu laden über die Kriminalinspektion |......................- zu Togb.-
Nr. 2111-080499/7
3. KHK A...., ebenda
4. EKHKM......, zu laden über das Polizeipräsidium Trier
ZU-TOB-NE nee
Il. Sachverständiger:
Dr. med. W. G...... ‚ zu laden über das Institut für Rechtsmedizin der Universi-
tät .......... a ee Ten RES EEE
IV. Urkunden:
Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität .......... (Bl. 36-56
d.A.)
Seite 57 von 90
Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen
Il. Zur Person
Der ledige Angeschuldigte war zur Tatzeit 16 Jahre alt. Er ist in sehr schwierigen
Familienverhältnissen aufgewachsen, was schon daraus deutlich wird, dass er zwei
leibliche Geschwister, mehrere Halbgeschwister und zwei Stiefschwestern hat. Der
allein sorgeberechtigte Vater ist seit 1996 in dritter Ehe verheiratet. Die Stiefmutter
des Angeschuldigten brachte die beiden Stiefschwestern mit in diese Ehe. Das Auf-
enthaltsbestimmungsrecht über den Angeschuldigten wurde durch Beschluss des
Amtsgerichts B.............. vom 08.05.1996 auf das Kreisjugendamt B.............- über-
tragen.
Trotz dieser Probleme erreichte der Angeschuldigte im Sommer 1998 auf der Ge-
samtschule in Türkismühle, die er seit 1993 besuchte, einen ausreichenden Haupt-
schulabschluss. Danach besuchte er das Berufsgrundschuljahr Hauswirtschaft in
REINE NIE NE INNE ‚ fiel jedoch im ersten Halbjahr überwiegend durch Fehltage auf. Erst
nach einem stationären Krankenhausaufenthalt infolge eines Suizidversuches, bes-
serte sich der Schulbesuch, und auch die Leistungen des Angeschuldigten zeigten
steigende Tendenz. Der Suizidversuch war von ihm mit Tabletten seines Vaters und
Alkohol begangen worden, nachdem er sich den Belastungen innerhalb der Familie
nicht mehr gewachsen gefühlt hatte. Die Spannungen innerhalb der Familie waren
auch der Grund dafür, dass der Angeschuldigte zunächst noch am späteren Tatort
wohnen blieb, nachdem die Familie umgezogen war. Erst am. ....... 1999 kehrte er in
die elterliche Wohnung zurück.
Der Bundeszentralregisterauszug des Angeschuldigten weist drei Eintragungen auf.
Il. Zur Sache
AM. eier 2002 gegen 16.00 Uhr begab sich der Angeschuldigte zum Tatanwesen,
um dort noch einige Gegenstände zu holen, die er zunächst zurückgelassen hatte.
Da er keinen Hausschlüssel mehr hatte, stieg er über eine angrenzende Scheune in
das Anwesen ein. Als er sich in seinem früheren Zimmer im ersten Stock aufhielt,
sah er, dass Peter K...., der zu diesem Zeitpunkt das Anwesen alleine bewohnte,
nach Hause kam. An dessen schwankendem Gang erkannte er, dass Peter K....
alkoholisiert war. Aus dem langjährigen Zusammenleben in dem Anwesen wusste
der Angeschuldigte, dass Peter K.... über Bargeld verfügen musste. Der Angeschul-
digte entschloss sich nun spontan, K.... zu überfallen und ihm das Geld wegzuneh-
men. Die Ausführung scheiterte jedoch, da Peter K.... sich nur ganz kurz im Haus
aufhielt.
Der Angeschuldigte entschloss sich daher, die Rückkehr abzuwarten und durch-
suchte in der Wartezeit die im Erdgeschoss hängende Jacke seines späteren Opfers
und entnahm daraus eine Scheckkarte, deren zugehörige Geheimnummer er im
Zimmer im Obergeschoss fand. Der Angeschuldigte ging dann nochmals kurz nach
Hause und kehrte gegen 18.00 Uhr auf dem schon beschriebenen Weg über die
Seite 58 von 90
Scheune in das erste Stockwerk des Tatanwesens zurück, um auf K.... zu warten.
Als dieser gegen 23.00 Uhr nach Hause zurückkehrte, kam es zu den im Anklage-
satz näher beschriebenen Taten, nach deren Ausführung der Angeschuldigte in die
elterliche Wohnung ging.
Am nächsten Tag suchte er zusammen mit einem anderen Jugendlichen erneut den
Tatort auf, verbrachte den Leichnam des Peter K.... in dessen Zimmer im Oberge-
schoss, legte ihn dort auf eine Schlafcouch und bedeckte ihn mit zahlreichen De-
cken und Tüchern. Zuvor hatte er nochmals dessen Taschen durchsucht, um sich zu
vergewissern, dass er kein Bargeld übersehen hatte.
AAHlI grgsesen 2002 hob er mit der Bankkarte seines Opfers bei drei Gelegenheiten ins-
gesamt 1.000,00 Euro vom Konto bei der Postbank ab, gab einen Teil des Geldes
an verschiedene Freunde, denen er von seiner Tat erzählt hatte und verbrauchte
den Rest für Kleidung und Alkohol.
Nachdem die Mutter eines der Jugendlichen, die von der Tat gewusst hatten, der
Polizei in B.............. einen Hinweis gegeben hatte, wurde der Angeschuldigte am
re 2002 vorläufig festgenommen und am ............2002 nach Erlass eines Haftbe-
fehls in Untersuchungshaft in die Jugendstrafanstalt S..................- verbracht.
Der Angeschuldigte hat in einer ausführlichen polizeilichen Vernehnmung am
ae 2002 die Straftaten eingeräumt und in allen Einzelheiten geschildert.
Die polizeilichen Ermittlungen haben die Einlassung des Angeschuldigten in vollem
Umfang bestätigt.
Hinsichtlich des Diebstahls und der nachfolgenden Verwendung der Bankkarte ist
gemäß 3 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen worden.
Ich beantrage,
- das Hauptverfahren vor dem Landgericht -Jugendkammer- in Bad
Kreuznach zu eröffnen sowie Haftfortdauer anzuordnen.
Staatsanwalt
Seite 59 von 90
5.3.2.1 Anklagesatz
Die Bezeichnung "Amtsgericht" oder "Landgericht" ist mit dem Zusatz zu ver-
sehen: Strafrichter, Jugendrichter, Schöffengericht, Jugendschöffengericht
bzw. Strafkammer, Schwurgericht, Jugend(schutz)kammer.
Gemäß Nr. 110 Abs. 4 RiStBV ist in der Anklageschrift ggf. auf den nächsten
von Amts wegen stattfindenden Haftprüfungstermin (8 117 Abs. 5 StPO) und
auf den Ablauf der in 8 121 Abs. 2 StPO bezeichneten Frist hinzuweisen.
Die notwendigen Angaben zur Person sind in Nr. 110 Abs. 2a RiStBV aufge-
führt. Sie müssen in der Anklageschrift ausformuliert werden. Verweise auf
Aktenteile, insb. frühere Vernehmungen zur Person sind nicht zulässig. Sofern
sich bereits ein Verteidiger bestellt hat, ist dieser zu benennen, da hiervon die
Bestellung eines (weiteren) Pflichtverteidigers und die Haftkontrollfrist nach 8
117 StPO abhängen. Bei zur Zeit der Anklageerhebung Minderjährigen sind
Name und Adresse der gesetzlichen Vertreter anzugeben.
Der Anklagesatz hat nach 8 200 Abs. 1 StPO die dem Angeschuldigten zur
Last gelegte Tat, Zeit und Ort der Begehung, die gesetzlichen Merkmale der
Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu enthalten. Nr. 110 Abs.
2c RiStBV erweitert diese Anforderungen um die Angabe der Umstände, wel-
che die Anordnung einer Mafsnahme (8 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) rechtfertigen.
Bei der Verletzung mehrerer Strafvorschriften muss angegeben werden, ob
Tateinheit oder Tatmehrheit besteht.
War der Angeschuldigte zur Tatzeit Jugendlicher, soll vor dem abstrakten An-
klagesatz eingefügt werden, dass der Täter mit der erforderlichen Verstandes-
reife nach 8 3 JGG gehandelt hat. Folgende Formulierungen sind üblich: "...
als strafrechtlich verantwortlicher Jugendlicher ..." oder "... als Jugendlicher
mit der erforderlichen Verstandesreife ...". War der Angeschuldigte zur Tatzeit
Heranwachsender, ist dies durch den Zusatz "als Heranwachsender" zu kenn-
zeichnen.
Eingeleitet wird der abstrakte Anklagesatz mit der Formel: " ..... wird ange-
klagt". Das tatsächliche Geschehen ist unter Angabe von Zeit und Ort so wie-
derzugeben, dass die Identität des betreffenden geschichtlichen Vorgangs
eindeutig festgelegt ist. Sofern eine genaue zeitliche Zuordnung nicht möglich
ist, genügen Angaben, die eine Verwechslung mit anderen Taten ausschlie-
ßen. Ob die Angabe "... in nicht rechtsverjährter Zeit..." genügt, ist äußerst
zweifelhaft, denn sie setzt voraus, dass ein zeitlicher Anhaltspunkt existiert,
der eine Berechnung der Verjährungsfrist ermöglichen könnte. Diese Formel
sollte deshalb vermieden werden.
Tateinheit (8 52 StGB) kann entweder durch die Wendung "durch dieselbe
Handlung" oder durch die Angabe "tateinheitlich handelnd" ausgedrückt wer-
den.
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Bei Tatmehrheit (8 53 StGB) ist folgende Formulierung gebräuchlich:" durch
... (Zahl der Taten oder Handlungen) rechtlich selbständige Handlungen". Die
Angabe "mehrere" Handlungen genügt nicht.
Enthält der gesetzliche Tatbestand mehrere Alternativen (z.B. 8 266 StGB:
Missbrauchs- und Treubruchsalternative), wird im abstrakten Anklagesatz nur
die Variante genannt, deren Voraussetzungen als erfüllt angesehen werden.
Nur wenn in besonderen Fällen beide Alternativen gegeben sind, werden bei-
de angeführt, aber nicht mit der Verbindung "oder", sondern mit dem Binde-
wort "und". Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) sowie Beteiligungsart
(Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft usw.) werden ebenfalls im bzw. vor dem
abstrakten Anklagesatz genannt.
Demgegenüber werden benannte und unbenannte Strafschärfungsgründe
nicht aufgeführt. Eine Ausnahme gilt für die tatbezogenen Erschwerungen in
83 244, 250 und 8 243 StGB, obwohl die letztgenannte Vorschrift keinen Tat-
bestandscharakter besitzt. Üblicherweise werden diese Merkmale durch die
Worte "und zwar" oder "wobei" an die abstrakte Formulierung des Grundtat-
bestandes angeschlossen.
Beim Versuch ist auf die Zuordnung des subjektiven Elementes zu achten.
Richtig ist es, zu formulieren: "... in der Absicht, sich einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, versucht zu haben, durch Vorspiegelung ...".
Kommt die Entziehung der Fahrerlaubnis (8 69 StGB) in Betracht, so bedarf
es gemäß Nr. 110 Abs. 2 RiStBV eines entsprechenden Hinweises am Ende
des Anklagesatz. Dies geschieht durch die Wendung: "... wodurch er sich als
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.".
Die Überleitung vom abstrakten zum konkreten Teil des Anklagesatzes kann
durch einen neuen Hauptsatz - ohne die Formulierung "indem er/sie ..." - im
Imperfekt geschehen. Ein "Indem-Satz": "wird angeklagt, ... weggenommen zu
haben, indem er ..." sollte allenfalls bei kurzen Anklagesätzen verwendet wer-
den.
Der konkrete Anklagesatz i. S. v. 8 200 Abs. 1 StPO soll belegen, welche Tat-
sachen die einzelnen Tatbestandsmerkmale ausfüllen. Gleichzeitig muss er
eine verständliche kurze Schilderung des historischen Ereignisses enthalten.
Es ist darauf zu achten, dass zu jedem gesetzlichen Merkmal ein entspre-
chendes Sachverhaltselement genannt wird. Ausführungen, die nicht der Be-
legung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale dienen und zum Verständnis
des Tatgeschehens nicht zwingend erforderlich sind, gehören nicht hierher. Es
ist unzulässig, Formulierungen des Gesetzestextes in den konkreten Anklage-
teil zu übernehmen. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale (z.B. "Gewalt" oder
"Wegnahme") sind mit Tatsachen auszufüllen.
Im Hinblick auf einen möglichen Strafklageverbrauch muss Klarheit über den
Verfahrensgegenstand und den Umfang der Verurteilung herrschen.
Der Anklagesatz schließt mit der Bezeichnung der anzuwendenden Strafvor-
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schriften. Dies geschieht üblicherweise durch die Formulierung "Vergehen"
oder "Verbrechen" gemäß "SS ...".
Aufgezählt werden neben den Bestimmungen des Besonderen Teils des
StGB, die zuerst zu benennen sind, die Vorschriften des Allgemeinen Teils
(Beteiligungsform, Versuch, Konkurrenzen, verminderte Schuldfähigkeit, ggf.
die Bestimmungen über Nebenstrafen, Maßregeln der Besserung und Siche-
rung, Verfall und Einziehung). Die allgemeinen Strafzumessungsregeln wer-
den nicht erwähnt.
Bei mehreren Angeschuldigten, auf die unterschiedliche Vorschriften anzu-
wenden sind, ist eine gesonderte Angabe erforderlich.
Bei Antragsdelikten folgt noch ein Hinweis auf den gestellten Strafantrag bzw.
die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses.
Ggf. ist zudem auf angestrebte Verfall- oder Einziehungsanordnungen hinzu-
weisen.
Wurde die Strafverfolgung nach den 3 154a StPO beschränkt, ist auf diese in
den Sachakten zu dokumentierende Entscheidung entweder nach der Vor-
schriftenliste oder im Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen hinzuweisen.
Hierbei ist darauf zu achten, dass der Hinweis aus sich heraus verständlich
ist, d.h. insbesondere die aus der Verfolgung ausgeschiedenen Taten
oder Straftatbestände kurz benennt ("Soweit Beleidigung nach 8 185 StGB in
Betracht kommt, wurde die Strafverfolgung gemäß 8 154a StPO auf die ange-
klagten Straftatbestände beschränkt.").
Beweismittelverzeichnis:
Nach Nr. 110 Abs. 2f RiStBV sind die Zeugen und die anderen Beweismittel
aufzuführen. Dies geschieht im Anschluss an den Anklagesatz.
Folgende Reihenfolge ist üblich:
I. Einlassung des Angeschuldigten (oder Geständnis);
(Streng genommen ist der Angeschuldigte kein Beweismittel. Als verlesbare
Urkunde könnte allenfalls das Protokoll seiner richterlichen Vernehmung ge-
mäß 8 254 StPO verwertet werden. Dennoch werden die Angaben des Ange-
schuldigten an dieser Stelle erwähnt, als Ausdruck des ihm gewährten rechtli-
chen Gehörs. Hat er sich nicht geäußert, erübrigt sich der nichts sagende und
überflüssige Hinweis darauf, es sei ihm rechtliches Gehör gewährt worden.)
Il. Zeugen: ... (l\adungsfähige Anschrift)
III. Sachverständige: ... (ladungsfähige Anschrift und Benennung des Gutach-
tens)
IV. Urkunden: ...
Seite 62 von 90
(Gemäß 8 256 Abs. 1 Nr. 1, 2 StPO können Gutachten öffentlicher Behörden
und Sachverständiger, die für die Erstellung von entsprechenden Gutachten
allgemein vereidigt sind, und gemäß Nr. 5 dieser Vorschrift zusätzlich auch
Protokolle von Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungen, soweit sie nicht
Vernehmungen zum Gegenstand haben, verlesen und demgemäß als Urkun-
den hier aufgeführt werden.)
V. Sonstige Beweismittel: z.B. Lichtbildmappen
Es sind nur diejenigen Beweismittel zu benennen, die nach Auffassung der
Staatsanwaltschaft für die Aufklärung des Sachverhalts und die Beurteilung
der Persönlichkeit des Angeschuldigten wesentlich sind (vgl. Nr. 111 Abs. 1
RiStBV). Es empfiehlt sich, zu jedem Beweismittel die Fundstelle in den Akten
zu benennen.
5.3.2.2 Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen
Gemäß 8 200 Abs. 2 StPO und Nr. 110 Abs. 2g RiStBV sind die zur Überführung des
Angeschuldigten maßgeblichen Punkte in diesem Abschnitt der Anklageschrift zu-
sammenzufassen. Es sollen darin auch alle Umstände enthalten sein, die für die
Strafbemessung, die Strafaussetzung zur Bewährung, die Verwarnung mit Strafvor-
behalt, das Absehen von Strafe, die Nebenstrafe und die Nebenfolgen von Bedeu-
tung sein können.
Angaben zum Lebenslauf und Vorstrafen bzw. frühere Verurteilungen gehören daher
ins Wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, nicht in den Anklagesatz.
Einen zwingenden Aufbau für das Wesentliche Ergebnis der Ermittlungen gibt es
nicht. Es empfiehlt sich, eine ähnliche Untergliederung wie beim Plädoyer in der
Hauptverhandlung zu wählen. Üblicherweise beginnt man mit den Ausführungen zur
Person, schließt dann die Schilderung des Tatgeschehens an, so wie es sich auf-
grund des Ermittlungsergebnisses darstellt, gibt die Einlassung des Angeschuldigten
wieder und setzt sich - sofern diese problematisch ist - mit der Beweissituation aus-
einander. Abschließend folgt die rechtliche Würdigung. Umfang und Intensitätsgrad
dieser Ausführungen hängen jeweils vom Einzelfall ab (Geständnis oder Bestreiten
des Angeschuldigten; knapper Lebenssachverhalt oder komplexes Tatsachengebilde
mit Bezügen zu anderen Vorgängen etc.).
Feststellungen zur Person des Angeschuldigten sind grundsätzlich im Perfekt, der
Sachverhalt im Imperfekt darzulegen. Die Einlassung und die Beweiswürdigung SO-
wie die rechtliche Würdigung werden im Präsens oder Perfekt wiedergegeben.
Ein häufiger Fehler ist die wörtliche Übernahme des Bundeszentralregisterauszuges,
die den Schreibdienst unnötig belastet. In der Regel genügt bei vorbestraften Ange-
schuldigten der Hinweis auf die Zahl der Eintragungen im Auszug, ggf. der Zeitraum
der Entscheidungen. Einschlägige oder gesamtstrafenfähige Verurteilungen sind
kurz anzugeben. Bei abzusehender Gesamtstrafenbildung ist im Übrigen die Akte
beizufügen.
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Auch im Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen empfiehlt sich die Angabe der
Fundstellen in den Akten als Klammerzusatz an der entsprechenden Stelle. Auf
RandzZiffern ist wegen ihres nicht unerheblichen Formatierungsaufwandes zu verzich-
ten.
5.3.2.3 Anträge
Nr. 110 Abs. 3 RiStBV schreibt vor, dass die Anklageschrift den Antrag auf Eröffnung
des Hauptverfahrens und die Angabe des Gerichts zu enthalten hat, vor dem die
Hauptverhandlung stattfinden soll.
Der entsprechende Antrag lautet daher: "... das Hauptverfahren vor dem ... zu eröff-
nen."
Wie sich aus 8 199 Abs. 2 StPO und 8 207 StPO ergibt, braucht weder die Zulas-
sung der Anklage noch eine Terminierung beantragt zu werden. Hierüber entscheidet
das Gericht von Amts wegen. Es ist aber in der Praxis teilweise üblich, zumindest die
Zulassung der Anklage in den Antrag aufzunehmen.
Mit dem Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens ist ggf. die Fortdauer der Unter-
suchungshaft zu beantragen (vgl. Nr. 110 Abs. 4 S. 2 RiStBV). Soweit es nach 8 140
StPO angezeigt ist, wäre auch ein Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zu
stellen.
Der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (aufgrund der Anklageerhebung kann nun-
mehr konkrete Fluchtgefahr bestehen) gehört nicht in die Anklageschrift selbst, son-
dern in die Begleitverfügung. Er wird dem Gericht lediglich gleichzeitig mit der Ankla-
ge zugeleitet. Zur Darstellung des dringenden Tatverdachts kann auf die Anklage-
schrift Bezug genommen werden.
5.3.2.4 Anklagebegleitverfügung
Zur abschließenden Verfügung gehört auch die Anklagebegleitverfügung. Wesentlich
sind der Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen und die Zuleitung an das Ge-
richt.
In der ersten Ziffer der Verfügung ist gemäß 8 169a StPO festzustellen: "Die Ermitt-
lungen sind abgeschlossen". Dieser Vermerk hat verfahrensrechtliche Wirkungen (8
147 Abs. 2 StPO: uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht des Verteidigers; 8 141
Abs. 3 S. 2 StPO: Bestellung eines Pflichtverteidigers). Er muss der abschließenden
Verfügung vorangestellt werden, es sei denn, es handelt sich um eine Einstellung
des Verfahrens. Eine Einstellung kommt in ihrer Bedeutung dem gesetzlich vorge-
schriebenen Abschlussvermerk gleich.
Im Folgenden finden Sie ein Verfügungsmuster:
AZ.:
11.
12.
EN
IL]
El]
Seite 64 von 90
Js /
Haft!
Eilt sehr!
Verfügung:
Diese Verfügung betrifft nur d. Besch.
Zunächst Verfügung Bl. d.A. ausführen
Zunächst Verfügung Bl. Handakte ausführen
Vermerk:
Die Ermittlungen sind abgeschlossen. Es ist hinreichend rechtliches Gehör
gewährt worden.
Die Strafverfolgung wird gemäß 8 154a StPO vorläufig beschränkt bezüg-
lich
Beiakten trennen.
Anklageschrift in Reinschrift fertigen mit Abdrucken.
Strafbefehl in Reinschrift fertigen mit Abdrucken.
Entwurf und Abdruck zur Handakte nehmen.
MiStra-Mitteilungen sind nicht erforderlich
Abdruck der abschließenden Verfügung gemäß MiStra 13 (MI13) an
zu AZ.:
Abdruck der abschließenden Verfügung gemäß MiStra 13 (MI13) an
zu AZ.: mit Abdruck für Bewährungshilfe
13.
14.
15.
16.
17;
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
[
2 a. u VE Eee
[
Seite 65 von 90
2 Abdrucke der abschließenden Verfügung gemäß MiStra 15 (MI15) an
für Beschäftigungsbehörde:
3 Abdrucke der abschließenden Verfügung gemäß MiStra 19 (MI19) für
Bundeswehr-Einheit wieBl.__ __d.A.
3 Abdrucke der abschließenden Verfügung gemäß MiStra 21 (MI21) für
Zivildienststelle wie Bl. d.A.
Abdruck der abschließenden Verfügung gemäß MiStra 42 an Ausländer-
behörde (MIA2)
Kreisverwaltung Bad Kreuznach (B1102)
Kreisverwaltung Birkenfeld (B1113)
Kreisverwaltung Simmern (B1112)
Stadtverwaltung Bad Kreuznach (B1106)
Stadtverwaltung Idar-Oberstein (B1108)
Abdruck der abschließenden Verfügung gemäß MiStra 43 (MI43) an Jus-
tizvollzugsanstalt in
_______Abdruck/e der abschließenden Verfügung gemäß MiStra
(MI) an
Abdruck der abschließenden Verfügung zur Kenntnisnahme
(GSVERS.30) an
Abdruck der abschließenden Verfügung (GSMITT.09) an Justizvollzugs-
anstalt in zu Gefangenenbuchnummer
Mitteilung von Anklageerhebung an Amtsgericht Bad Kreuznach - Ermitt-
lungsrichter - (GSMITT.06) zu 4 Gs
Mitteilung von Anklageerhebung an Amtsgericht Bad Kreuznach - Ermitt-
lungsrichter - (GSMITT.06) zu 4 Gs mit Hinweis Haft-
fortdauer
Abdruck der abschließenden Verfügung ohne Anforderung des JGH-
Berichts (MI32)
übersenden an:
Abdruck der abschließenden Verfügung mit Anforderung des JGH-Berichts
(MI32B) übersenden an:
25;
26.
27,
28.
29.
30.
31.
Bi
a Er a
2. ee ae Dot
Seite 66 von 90
Abdruck der abschließenden Verfügung mit Anforderung des JGH-Berichts
auch zu
5 105 JGG (MI32C) übersenden an
Kreisverwaltung Bad Kreuznach (B1103)
Kreisverwaltung Birkenfeld (B1109)
Kreisverwaltung Simmern (B1110)
Stadtverwaltung Bad Kreuznach (B1106)
Stadtverwaltung Idar-Oberstein (B1108)
Merkblatt Modell Mainz 77 an Bl. d.A. übersenden. (GSMITT.77).
Die Voraussetzungen für die Übersendung des Merkblattes sind gegeben:
Frühere Verkehrsverstöße oder Straftaten von erheblichem Gewicht liegen
nicht vor. Die Blutalkoholkonzentration liegt unter 1,6 Promille.
Abdrucke aller Schreiben ohne Anlagen zu den Akten nehmen.
Statistik Erledigungsart :
107 (Anklage Strafrichter)
109 (Anklage Jugendrichter)
105 (Anklage Schöffengericht
106 (Anklage Jugendschöffengericht)
214 (Strafbefehl ohne Freiheitsstrafe)
215 (Strafbefehl mit Freiheitsstrafe)
Auszug aus dem BZR für die Handakte anfordern.
Urschriftlich mit Akten
dem Amtsgericht
Urschriftlich mit Akten und Beiakten
dem Amtsgericht
- Strafrichter -
- Jugendfrichter -
- Schöffengericht -
- Jugendschöffengericht -
Seite 67 von 90
in
Bad Kreuznach
Bad Sobernheim
Simmern
Idar-Oberstein
mit dem Antrag aus der Anklageschrift.
mit dem Antrag auf Erlass des anliegenden Strafbefehls.
mit dem Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß 3
111a StPO.
2: Ela Sauer:
mit dem Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß 3
111a StPO. Der Antrag wird nur für den Fall des Einspruchs gestellt.
32.
33.
34.
33.
36.
SL:
Weitere Verfügung Bl. d.A.
Weitere VerfügungBl. _ HA ausführen.
Wiedervorlage: 1 Monat
Wiedervorlage: 2 Monate
Wiedervorlage: 3 Monate
EIERENEIEE
Bad Kreuznach, den
Staatsanwaltschaft
Schreiben gefertigt.
Schreiben abgesandt
[[] Staatsanwalt [[] Staatsanwältin [[] Amtsanwalt [[] Amtsanwältin
[[] Oberstaatsanwalt [[] Oberstaatsanwältin [[] Oberamtsanwalt
[] Ltd. Oberstaatsanwalt [] Ltd. Oberstaatsanwältin [_] Oberamtsanwältin
5.3.3 Strafbefehle
Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Strafbefehlsantrag finden Sie in 8 407
StPO. Er kommt nur in Betracht, wenn der Beschuldigtenaufenthalt bekannt ist, so
dass in der normalen Form zugestellt werden kann. Vom Strafbefehlsantrag soll ab-
gesehen werden, wenn die vollständige Durchführung einer Hauptverhandlung erfor-
derlich ist, z.B. zur Aufklärung aller für die Rechtsfolgenbestimmung relevanten Um-
stände oder aus Gründen der Spezial- oder Generalprävention. Die Einzelheiten fin-
den Sie in Nr. 175 ff. RiStBV.
Seite 68 von 90
Zuständiger Spruchkörper ist gemäß 8 25 GVG der Strafrichter; eine Zuständigkeit
des Schöffengerichts besteht nicht mehr.”
Grundsätzlich ist der Strafbefehlsantrag schriftlich abzufassen. Lediglich in der
Hauptverhandlung kann der Antrag gemäß 3 408a Abs. 1 Satz 2 StPO mündlich ge-
stellt werden,
Der Strafbefehl unterscheidet sich von der Anklage in einigen Punkten: Zunächst
richtet er sich an die angeschuldigte Person, deren Anschrift oben links eingesetzt
wird. Sein Wortlaut ist in der Form einer persönlichen Anrede gehalten. Zudem muss
eine konkrete Strafe festgelegt werden.
In der Regel leitet die Staatsanwaltschaft dem zuständigen Gericht einen Strafbe-
fehlsantrag zu, in den das Datum des Erlasses sowie die Kostenrechnung von der
Geschäftsstelle eingefügt werden. Anschließend folgt die richterliche Unterschrift.
5.3.4 Beschleunigtes Verfahren
Durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28.10.1994 hat der Bundesgesetz-
geber das beschleunigte Verfahren in den 88 417-420 StPO sowie 8 127b StPO
grundlegend neu geregelt. Mit der Reform verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die
Staatsanwaltschaften und Amtsgerichte zu einer stärkeren Nutzung dieser Verfah-
rensart zu veranlassen und damit insbesondere in tatsächlich oder rechtlich einfach
gelagerten Fällen eine Aburteilung zu ermöglichen, die der Tat möglichst auf dem
Fuße folgt. Hierdurch sollten Beschleunigungs- und Entlastungseffekte erreicht wer-
den.
Ein Sachverhalt eignet sich nur dann für das beschleunigte Verfahren, wenn er ein-
fach und die Beweislage Klar ist. Ein Geständnis ist nicht erforderlich. Bei einem
bestreitenden Täter muss der Tatnachweis allerdings völlig eindeutig und mit gerin-
gem Aufwand zu führen sein (z.B. durch präsente Polizeizeugen). Bei widersprüchli-
chen Zeugenangaben dürfte das beschleunigte Verfahren in der Regel nicht in Be-
tracht kommen. Gleiches gilt, falls Begutachtungen durch Sachverständige ange-
bracht erscheinen.
Zur Erledigung im beschleunigten Verfahren sind grundsätzlich alle Vergehen geeig-
net; Verbrechenstatbestände kommen dagegen nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Zu beachten ist, dass in diesen Fällen das Schöffengericht zuständig ist (8 28 GVG),
weil vor dem Strafrichter keine Verbrechen verhandelt werden dürfen (8 25 GVG).
Zudem darf die Straferwartung wegen 8 419 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht höher sein als
ein Jahr Freiheitsstrafe.
Bezüglich geeigneter Sachverhalte sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:
Das beschleunigte Verfahren bietet sich an für Fälle, in denen die Durchführung ei-
nes normalen Strafverfahrens nur mit erheblichen Schwierigkeiten und gesteigertem
Aufwand möglich ist und eine andere effiziente Erledigungsform (Einstellung nach
_ Vgl. Meyer-Goßner, 8 408 Rdnr. 5.
Seite 69 von 90
8 153a StPO, Strafbefehlsantrag) ausscheidet. Beispiele hierfür sind Verfahren ge-
gen
. Beschuldigte ohne inländischen Wohnsitz,
D wohnsitzlose oder umherreisende Personen, wenn aufgrund häufigen Aufent-
haltswechsels die Durchführung der Hauptverhandlung nicht gewährleistet
werden kann,
. Beschuldigte mit nur vorübergehendem Aufenthalt in der Bundesrepublik (z.B.
in Wohnheimen, Asylbewerberunterkünften u.ä.),
D Personen, die nach der Tat in Untersuchungs- oder Strafhaft in anderer Sache
genommen wurden, sofern aufwendige Verschubungen notwendig wären.
In diesen Fällen führt das beschleunigte Verfahren zu einem Entlastungseffekt, weil
der für eine spätere Hauptverhandlung erforderliche höhere Aufwand entfällt
und/oder auf Untersuchungshaft verzichtet werden kann.
Das beschleunigte Verfahren ist weiter sinnvoll bei Tatvorwürfen, die aus Gründen
der Prävention und der Verhinderung von Wiederholungsfällen einer unverzüglichen
Ahndung bedürfen. In diesen Fällen kommt der Antrag auf beschleunigtes Verfahren
ausnahmsweise auch bei strafbefehlsgeeigneten Sachverhalten in Betracht, um die
präventiven Wirkungen einer möglichst tatnahen Hauptverhandlung einsetzen zu
können. Hierzu gehören
. Straftaten im Zusammenhang mit Demonstrationen oder Ausschreitungen bei
Sportveranstaltungen u.ä., insbesondere bei erhöhter Aufmerksamkeit der
Medien,
D Aggressionsdelikte, die durch ihre Brutalität oder andere Umstände besondere
Aufmerksamkeit erregt haben (z.B. ausländerfeindliche oder rechtsextremisti-
sche Taten),
. Fahnenflucht und unerlaubtes Entfernen von der Truppe,
D Verfahren gegen Täter, die sich als uneinsichtig erweisen und/oder wiederholt
Straftaten begangen haben.
In dieser Fallgruppe entsteht ein Entlastungseffekt durch die präventive Wirkung, die
ggf. weitere Straftaten verhindert.
Bei trunkenheitsbedingten Straftaten im Straßenverkehr ist ein beschleunigtes Ver-
fahren in den beschriebenen Fallgruppen nur möglich, wenn eine kurzfristige Ermitt-
lung der Blutalkoholkonzentration sichergestellt werden kann.
Gegen Jugendliche ist das beschleunigte Verfahren nicht zulässig. In diesen Fällen
kann das vereinfachte Jugendverfahren gemäß 8 76 JGG angewendet werden.
Gegen Heranwachsende kann das beschleunigte Verfahren durchgeführt werden.
Das ergibt sich aus 8 109 Abs. 2 JGG, in dem der Gesetzgeber geregelt hat, dass
die Rechtsmittelbeschränkungen des 8 55 Abs. 1 und 2 nicht gelten, wenn die Ent-
scheidung in diesem Verfahren ergangen ist.
In geeigneten Fällen können Haftprüfungstermine oder ähnliche Anlässe zur Durch-
führung des beschleunigten Verfahrens genutzt werden. Hierbei ist darauf zu achten,
dass der Grundsatz der Verfahrensöffentlichkeit nicht verletzt wird.
Seite 7O von 90
Mit der Dritten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die ge-
richtliche Zuständigkeit in Strafsachen und Bußgeldverfahren vom 07.04.1997 (GVBl.
137) wurden die Verfahren vor dem Strafrichter, in denen Entscheidung im be-
schleunigten Verfahren beantragt wird, den Amtsgerichten am Sitz des übergeordne-
ten Landgerichts zugewiesen. Im Hinblick darauf, dass die Strafrichterzuständigkeit
gemäß 3 25 GVG auf Vergehen beschränkt ist, greift die Konzentration nicht bei
Verbrechenstatbeständen.
8127b StPO lässt in Fällen des beschleunigten Verfahrens die Anordnung der
Hauptverhandlungshaft für höchstens eine Woche zu, wenn eine unverzügliche Ent-
scheidung wahrscheinlich ist und auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist,
dass der Festgenommene der Hauptverhandlung fernbleiben wird.
5.3.5 Täter-Opfer-Ausgleich
Der TOA soll Opfern und Tätern die Möglichkeit bieten, außergerichtlich in einem
Gespräch unter Beteiligung eines unparteiischen Dritten als Schlichter eine befriedi-
gende Regelung von Konflikten herbeizuführen. Die Auseinandersetzung in der per-
sönlichen Begegnung ermöglicht Information, Aussprache, Entschuldigung und Be-
mühungen um Wiedergutmachung eines Schadens. Der TOA leistet insoweit einen
Beitrag zur Wiederherstellung des durch die Tat gestörten Rechtsfriedens.
Zu den Voraussetzungen für einen TOA enthält das gemeinsame Rundschreiben des
Ministeriums der Justiz, des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeri-
ums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit vom 20.11.1992 - 4210-4- 71/92 -
folgende Grundaussagen:
"2.1 Im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Entscheidungen ist ein
für eine Anklageerhebung hinreichender Tatverdacht Voraus-
setzung für die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs.
Im Übrigen schließen Fälle der schweren Kriminalität den Tä-
ter-Opfer-Ausgleich grundsätzlich nicht aus. Bei Bagatellver-
gehen, auf die bisher mit einer sanktionslosen Verfahrensein-
stellung reagiert wurde, ist auch weiter so zu verfahren, die
Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs kommt insoweit
nicht in Betracht.
2.2 Die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs ist auch in den
Fällen zu prüfen, in denen das Opfer keine natürliche Person
ist.
2.3 Die Tat muss in der Regel im Wesentlichen eingestanden wer-
den und es muss zu erwarten sein, dass sowohl der Täter als
auch das Opfer zu einem Ausgleich auf freiwilliger Basis bereit
sind."
Die Strafprozessordnung weist in den 88 153a Abs. 1 Nr. 5, 155a und 155b StPO auf
den TOA hin. In 8 46a StGB wir der TOA als Milderungsgrund innerhalb der Strafzu-
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messung ausdrücklich genannt. Das Jugendgerichtsgesetz erwähnt den TOA in 8 45
Abs. 2 Satz 2 JGG.
5.3.6 Diversion (8 45 JGG)
Die Diversionsstrategie verfolgt das Ziel, in geeigneten Fällen bei Straftaten Jugend-
licher und Heranwachsender, auf die Jugendstrafrecht anzuwenden ist, in einem ab-
gekürzten Verfahren durch staatsanwaltliche Entscheidung von der Verfolgung abzu-
sehen. Dabei soll der Erziehungsgedanke des Jugendstrafrechts verstärkt zur Gel-
tung kommen. Die Einzelheiten sind geregelt in dem gemeinsamen Rundschreiben
des Ministeriums der Justiz, des Ministeriums des Innern und für Sport und des Mi-
nisteriums für Soziales und Familie vom 31.07.1987 (JBl. 188).
Als neue Kraft werden Sie in der Regel nicht in der Bearbeitung von Jugendsachen
eingesetzt, weil Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälte besondere Er-
fahrungen aufweisen müssen (88 36, 37 JGG).
5.3.7 Abgaben an andere Behörden
In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Sie mit Ermittlungsverfahren konfron-
tiert werden, für die Ihre Behörde nicht oder nicht vorrangig zuständig ist. Nach Nr. 2
Abs. 1 RiStBV führt in Verfahren gegen Erwachsene grundsätzlich die für den Tatort
zuständige Staatsanwaltschaft die Ermittlungen. In Verfahren gegen Jugendliche und
Heranwachsende hat dagegen nach 8 42 JGG die Wohnortzuständigkeit Vorrang.
Über eingehende Ersuchen um Verfahrensübernahme ist unverzüglich zu entschei-
den, damit die Ermittlungen in der Sache nicht unnötig verzögert werden.
Bei der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach sind die Abläufe bei der Verfahrens-
abgabe und -übernahme in der Hausverfügung 108/1999 geregelt
Im streitigen Fällen ist eine möglichst schnelle Klärung der Zuständigkeit anzustre-
ben. Mehrfaches Hin- und Hersenden der Akten muss vermieden werden. Falls auf
Dezernentenebene keine Klärung möglich ist, sollten die Vorgesetzten möglichst früh
eingeschaltet werden.
5.4 Sitzungsvertretung in der Hauptverhandlung
Die Sitzungsvertretung in der Hauptverhandlung ist eine Aufgabe, die unerfahrene
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gelegentlich vor Probleme stellt. Gefordert ist
Flexibilität, Fähigkeit zur schnellen Reaktion und Anpassungsfähigkeit. Die "Bühnen-
situation", das Handeln vor der Öffentlichkeit kommt als belastender Faktor hinzu.
Im Folgenden finden Sie Hinweise zum richtigen Verhalten in der Sitzung.
5.4.1 Vorbereitung
Die Vorbereitung der Hauptverhandlung geschieht mit der Handakte, in der sich ein
Doppel der Anklageschrift bzw. des Strafbefehls befindet. Weitere Informationen Ü-
ber den Fall stehen normalerweise nicht zur Verfügung. Nur in größeren Verfahren,
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in denen meist die Anklageverfasserin oder der Anklageverfasser die Sitzungsvertre-
tung selbst übernimmt, wird es eine Zweitakte geben. Da an einem Sitzungstag meh-
rere Verfahren verhandelt werden, sollte man sich rechtzeitig mit den Anklageschrif-
ten befassen und ggf. Rücksprache halten, wenn Unklarheiten bestehen oder es sich
um eine Spezialmaterie handelt (z.B. Betäubungsmiittel- oder Umweltdelikte).
Allgemeine Verhaltenshinweise für die Hauptverhandlung enthalten die Nr. 123 ff.
RiStBV.
5.4.2 Verlesung des Anklagesatzes
Im Anschluss an die Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhält-
nisse verlesen Sie den Anklagesatz (8 243 Abs. 3 StPO). Ein Verzicht auf die Verle-
sung ist nicht zulässig. Gemäfs 8 200 Abs. 1 Satz 1 StPO besteht dieser aus:
. den Personalien des oder der Angeklagten
Da diese bereits zuvor vom Gericht festgestellt wurden, genügt es zu sagen:
"Der/die ... - Personalien wie festgestellt - wird angeklagt." Haftdaten und Ver-
teidigung werden nicht erwähnt. Es ist darauf zu achten, dass in Folge der Er-
öffnung des Hauptverfahrens aus Angeschuldigten Angeklagte geworden sind
(8 157 StPO). Die entsprechenden Begriffe müssen während des Lesens ab-
geändert werden.
. Zeit und Ort der Tatbegehung
. abstraktem und konkretem Anklagesatz
. den anzuwendenden Strafvorschriften einschließlich Konkurrenzen und Ne-
benfolgen sowie ggf. dem Hinweis, dass Strafantrag gestellt oder ein beson-
deres öffentliches Interesse bejaht wurde bzw. der Verfahrensbeschränkung
nach 8 154a StPO.
Gemäß 8 243 Abs. 3 StPO müssen beim Verlesen der Anklageschrift Änderungen
durch einen abweichenden Eröffnungsbeschluss des Gerichts berücksichtigt werden.
Dies gilt auch für eine abweichende rechtliche Würdigung (8 243 Abs. 3 S. 2 i.V.m. 8
207 Abs. 2 Nr. 3 StPO). Wurde zum Beispiel Anklage wegen Diebstahls erhoben, hat
das Gericht die Tat jedoch im Eröffnungsbeschluss als Betrug gewertet, muss der
abstrakte Tatbestand des Betruges verlesen werden. Es bleibt dem Sitzungsvertreter
allerdings unbenommen, seine abweichende Rechtsauffassung zu äußern (8 243
Abs. 3 S. 3 StPO). Hat das Gericht im Eröffnungsbeschluss Teile der Anklage gemäß
8 154a StPO ausgenommen oder wieder in das Verfahren einbezogen, ist dem e-
benfalls bei der Verlesung Rechnung zu tragen (8 243 Abs. 3 S. 4 i.V.m. 8 207 Abs.
2 Nr. 4 StPO).
Bei der Verlesung eines Strafbefehls ist dieser entsprechend umzuformulieren, d.h.
aus "Sie" wird "der" bzw. "die Angeklagte". Die festgesetzten Rechtsfolgen bleiben
unerwähnt.
5.4.3 Mitwirkung an der Beweisaufnahme
Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und Beweisaufnahme (3 238 Abs. 1 StPO).
Ihnen steht gemäß 8 240 Abs. 2 S. 1 StPO ein Fragerecht zu. In wichtigen Verfah-
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renssituationen - nach der Vernehmung des Angeklagten oder einer Beweiserhe-
bung - können Sie gemäß 8 257 Abs. 2 StPO eine Erklärung abgeben.
Gemäß Nr. 127 RiStBV haben Sie durch geeignete Fragen, Anträge und Anregun-
gen dafür zu sorgen, dass nicht nur die Tat in ihren Einzelheiten, sondern auch die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und alle Umstände
erörtert werden, die für die Strafbemessung, die Strafaussetzung zur Bewährung, die
Verwarnung mit Strafvorbehalt, das Absehen von Strafe, die Nebenstrafe und Ne-
benfolgen oder die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung, des
Verfalls oder sonstiger Maßnahmen (8 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) bedeutsam sein kön-
nen. Sie haben ferner darauf zu achten, dass die Belange der Opfer/Verletzten einer
Straftat im Strafverfahren berücksichtigt werden (Nr. 127 und 4c RiStBV). Bei der
richterlichen Vernehmung Verletzter sollen Sie dafür Sorge tragen, dass diese durch
Fragen und Erklärungen von der Angeklagtenseite nicht größeren Belastungen aus-
gesetzt werden, als im Interesse der Wahrheitsfindung hingenommen werden kann
(Nr. 130a und 19a Abs. 2 RiStBV).
In diesem Zusammenhang ist auch Nr. 130a RiStBV zu nennen. Danach ist zu prü-
fen, ob ggf. Maßnahmen zum Schutz eines Zeugen zu ergreifen sind (z.B. keine An-
gabe des Wohnortes, Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal, Ein-
schränkung des Fragerechts nach 8 68a Abs. 1 und 2 StPO oder Ausschluss der
Öffentlichkeit).
Sie haben zudem, wenn dies erforderlich ist, durch geeignete Beweisanträge auf die
Ermittlung der Wahrheit hinzuwirken. Ein Beweisantrag muss eine bestimmte Be-
weistatsache behaupten, ein bestimmtes Beweismittel benennen und an das Gericht
das bestimmte Begehren richten, Beweis zu erheben. Im Gegensatz dazu fehlt ei-
nem Beweisermittlungsantrag eines dieser Kriterien. Er stellt lediglich eine Anregung
an das Gericht dar, Nachforschungen nach einem Beweismittel zu veranlassen. Der
Hilfsbeweisantrag ist an eine Bedingung geknüpft, in der Regel an die, dass das Ge-
richt von einer Feststellung noch nicht überzeugt sei.
Beispiel für einen Beweisantrag:
"Ich beantrage, den .... (ladungsfähige Anschrift) als Zeugen zu ver-
nehmen. Er wird bekunden, dass er am ... in der rechten Jackentasche
des Angeklagten die entwendete CD gefunden hat."
Längere Beweisanträge sollten dem Gericht schriftlich formuliert vorgelegt werden.
Zu Beweisanträgen der Verteidigung und der Nebenklage haben Sie Stellung zu
nehmen. Sie können die Vereidigung eines Zeugen oder Sachverständigen beantra-
gen bzw. darauf verzichten (88 59, 61 Abs. 1 Nr. 5, 79 StPO).
Ergibt sich im Laufe der Hauptverhandlung ein begründeter Verdacht, dass sich ein
Zeuge oder Sachverständiger einer Eidesverletzung oder einer falschen uneidlichen
Aussage schuldig gemacht hat, so beantragen Sie, die beanstandete Aussage zur
Feststellung des Tatbestandes für ein künftiges Ermittlungsverfahren ins Hauptver-
handlungsprotokoll aufzunehmen (8 183 GVG, 8 273 Abs. 3 StPO). Sie sorgen für
die Einleitung des Ermittlungsverfahrens und veranlassen - wenn nötig - die vorläufi-
ge Festnahme des Zeugen oder Sachverständigen (Nr. 136 RiStBV).
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5.4.4 Vernehmung der Sitzungsvertreterin bzw. des Sitzungsvertreters
In Umfangsverfahren kommt es nicht selten vor, dass die Verteidigung versucht, die
Wahrnehmung der Sitzungsvertretung durch die Dezernentin bzw. den Dezernenten
durch eine Zeugenvernehmung zu vereiteln, um deren besondere Sachkunde aus
der Hauptverhandlung zu halten.
Eine gesetzliche Ausschlussregelung für diesen Fall gibt es nicht. Staatsanwältinnen
und Staatsanwälte dürfen daher die Sitzungsvertretung in der Hauptverhandlung
nach der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich sowohl vor als auch nach einer Ver-
nehmung wahrnehmen. Gleichwohl hat das Reichsgericht in ständiger Rechtspre-
chung die Auffassung vertreten, ein als Zeuge vernommener Staatsanwalt sei von
der weiteren Tätigkeit ausgeschlossen, weil die Zeugenrolle im Hinblick auf die Neut-
ralitätspflicht der Staatsanwaltschaft (8 160 Abs. 2 StPO) mit deren Prozessstellung
unvereinbar sei.”
Auch die neuere Rechtsprechung vertritt diese Auffassung.’ Der Bundesgerichtshof
hat jedoch weit reichende Ausnahmen anerkannt: So soll die Zeugenvernehmung
des Sitzungsstaatsanwalts, die sich nur auf einen von mehreren Angeklagten und
eine Tat bezieht, die nur diesem einen Angeklagten zur Last gelegt wird, die weitere
Anklagevertretung gegen die Übrigen nicht ausschließen. ®
Gleiches gilt, wenn sich die Zeugenvernehmung des Staatsanwalts nur auf Wahr-
nehmungen bezieht, "die nicht in unlösbarem Zusammenhang mit dem im Übrigen zu
erörternden Sachverhalt stehen und Gegenstand einer abgesonderten Betrachtung
und Würdigung sein können"; in der Regel ist diese Voraussetzung gegeben, wenn
Aussagegegenstand Vorgänge sind, die "sich erst aus der dienstlichen Befassung
des Staatsanwalts mit der Sache ergeben haben und die Gestaltung des Verfahrens
betrafen".°° Der Bundesgerichtshof begründet die Ausnahmen von der Ausschluss-
regelung mit dem Interesse daran, dass der mit den Ermittlungen befasste Staats-
anwalt zur Förderung einer "raschen und orientierten Verfahrensgestaltung" auch die
Aufgaben in der Hauptverhandlung wahrnehmen soll. Der trotzdem als notwendig
angesehene Ausschluss beschränkt sich in den Ausnahmefällen darauf, dass wäh-
rend der Zeugenvernehmung selbst ein anderer Staatsanwalt die Sitzungsvertretung
wahrnehmen muss und der Vernommene seine eigene Aussage im Schlussvortrag
nicht würdigen darf.
Die herrschende Meinung fordert Kritik heraus: Die Rechtsprechung erweitert die
gesetzlichen Ausschlussgründe ohne Not und entgegen dem eindeutigen Gesetzes-
wortlaut, der sich lediglich auf den Richter bezieht. Wer jedoch eine Gleichbehand-
lung mit dem Gericht für erforderlich hält, muss für einen umfassenden, an die forma-
le Zeugenstellung anknüpfenden Ausschluss eintreten. Die von der Rechtsprechung
als notwendig erkannten Ausnahmen zeigen, dass dieser einzig konsequente Weg
nicht gangbar ist. Die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Objektivität steht dem
nicht entgegen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass allein die Tatsache der Zeugen-
>° RGSt 29, 236; vgl. Eisenberg 1993, Rdnr. 517 ff. m.w.N.
>7 BGHSt 14, 265 m.w.N.; BGHSt 21, 85, 89.
8 BGHSt 21, 85, 89 f.
9 BGHSt 21, 85, 90.
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vernehmung den Staatsanwalt daran hindern soll, eine sachliche Bewertung des Er-
gebnisses der Beweisaufnahme durchzuführen. Allenfalls könnte das aus der Ermitt-
lungsphase stammende Vorwissen zu einer tendenziell gegen den Angeklagten ge-
richteten Haltung führen. Da die Staatsanwaltschaft jedoch den hinreichenden Tat-
verdacht prüfen und bejahen muss, wenn sie Anklage erheben will, ist eine gewisse
"Voreingenommenheit" im positiven Sinn sogar notwendig und vom Gesetz verlangt.
In rechtspolitischer Hinsicht ist daher eine klarstellende Regelung durch den Gesetz-
geber erforderlich, auch wenn der Bundesgerichtshof inzwischen angedeutet hat,
dass er möglicherweise an der Rechtsprechung zum Ausschluss des Sitzungs-
staatsanwalts nicht festhalten wird.° Angesichts moderner Verteidigungsstrategien,
die ersichtlich zum Ziel haben, den eingearbeiteten, sachkundigen Staatsanwalt aus
dem Verfahren zu zwingen und die bestehende Personalnot bei den Staatsanwalt-
schaften auszunutzen, bietet es sich an, den Staatsanwalt durch eine eindeutige
Norm nur für die Dauer der Vernehmung selbst von der Sitzungsvertretung zu ent-
binden.°' Die Rechte der Verteidigung werden - wie in anderen Fällen der Befangen-
heit - dadurch hinreichend gewahrt, dass die Möglichkeit einer Beschwerde an die
vorgesetzten Beamten und letztlich an das Justizministerium besteht. Damit ist eine
Missbrauchskontrolle und der Schutz vor Willkür ausreichend gewährleistet.
5.4.5 Schlussvortrag
Gemäß 8 258 Abs.1 StPO erhalten nach dem Schluss der Beweisaufnahme der
Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das
Wort. Angeklagten steht - auch wenn die Verteidigung für sie gesprochen hat - das
letzte Wort zu (83 258 Abs. 2, 3 StPO). Wurde zu dem Verfahren ein Nebenkläger
zugelassen (83 395 ff. StPO), plädiert dieser nach der Staatsanwaltschaft.
In der Berufungs- oder Revisionsinstanz wird gemäß 8 326 bzw. 351 Abs. 2 StPO
demjenigen zuerst das Wort erteilt, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Das letzte
Wort des Angeklagten bleibt stets unangetastet. Haben sowohl Angeklagter als auch
Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel eingelegt, plädiert derjenige zuerst, der das Ur-
teil am weitestgehenden angefochten hat. Bei gleichartiger Anfechtung gilt 8 258
Abs. 1 StPO, d.h. die Staatsanwaltschaft hält den Schlussvortrag zuerst.
Der Moment des 3 258 StPO, d.h. die Verpflichtung zum Schlussvortrag, kommt -
jedenfalls am Anfang - oft unvermittelt. Deshalb muss das Plädoyer während der lau-
fenden Hauptverhandlung - zumindest im Kopf - schon entworfen werden. Dabei soll-
ten Sie in der Lage sein, sich von der Anklageschrift, ihrer Beweislage und rechtli-
chen Würdigung zu befreien, wenn die Hauptverhandlung zu anderen Feststellungen
geführt hat. Plädiert wird auf der Basis des Eindrucks der Hauptverhandlung, da
auch das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme aus dem "Inbegriff der
Verhandlung" entscheidet (8 261 StPO). Die Tatsachen- und Beweislage kann sich
nach dem Schluss der Beweisaufnahme durchaus anders darstellen als im Zeitpunkt
der Anklageerhebung. Auf diese neue Situation müssen Sie sich einstellen und den
Sachverhalt bzw. die rechtliche Würdigung entsprechend anpassen.
60 BGH StV 1989, 373.
61 Kritisch zur Position der herrschenden Meinung auch Brause NJW 1992, 2865, 2869; a.A. Müller-
Gabriel StV 1991, 235.
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Eine objektive Bewertung der Beweisergebnisse kann selbstverständlich auch zu
einem Antrag auf Freispruch führen. Ein solcher Antrag darf keineswegs als Nieder-
lage verstanden werden. Unser Strafprozess ist auf die Erforschung der Wahrheit
angelegt. Staatsanwaltschaft und Verteidigung sind keine Parteien eines Prozesses,
den man gewinnt oder verliert. Es gilt die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK),
die auch eine unvoreingenommene Behandlung des Beschuldigten/Angeklagten im
Verfahren gebietet. Deshalb sind unsachliche, emotionale Ausführungen und Angriffe
in Richtung Verteidigung/Angeklagte oder Zeugen bzw. Sachverständige fehl am
Platze. Sehen Sie nach dem Plädoyer des Verteidigers Anlass zu einer Replik, kön-
nen Sie gemäß 8 258 Abs. 2 StPO noch einmal das Wort ergreifen.
Ansonsten sollte das Plädoyer frei und allgemeinverständlich (an die Schöffen den-
ken!) gehalten werden.
Sie können eine kurze Pause zur Vorbereitung Ihrer Ausführungen beantragen,
wenn Sie einige Minuten zur Vorbereitung und Konzentration brauchen.
5.4.5.1 Allgemeines
5.4.5.2 Aufbau
Zum Inhalt des Schlussvortrags schweigt die Strafprozessordnung. Nr. 138 Abs. 1
RiStBV weist ganz allgemein darauf hin, die Staatsanwaltschaft habe im Schlussvor-
trag das Gesamtergebnis der Hauptverhandlung zu erörtern und tatsächlich sowie
rechtlich zu würdigen. Ferner sind, soweit die Schuld des Angeklagten für erwiesen
gehalten wird, Ausführungen zu den Strafzumessungsgründen, ggf. Mafregeln der
Besserung und Sicherung, Nebenstrafen, Nebenfolgen und der Frage einer Straf-
aussetzung zur Bewährung zu machen (Nr. 138 Abs. 2 und 5 RiStBV). Innerhalb die-
ses Rahmens kann man für den Schlussvortrag von folgender Gliederung ausgehen:
5.4.5.2.1 Einleitung und Sachverhalt
Nach der Anrede des Gerichts ("Hohes Gericht" oder "meine Damen und Herren
Richter") folgt die Darstellung des als erwiesen angesehenen Sachverhalts. Dies lei-
tet man mit den Worten ein:
"Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht folgender Sachverhalt
fest ..." oder "... ist von folgendem Sachverhalt auszugehen" oder "
Die Hauptverhandlung hat ergeben, ...".
In diesem Teil des Plädoyers soll der Lebenssachverhalt, so wie er sich nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme darstellt, unter die Merkmale des anzuwendenden
Straftatbestandes oder der anzuwendenden Straftatbestände subsumiert werden.
Angaben zur Person des Angeklagten, seinem Werdegang und Lebensumständen
gehören normalerweise nicht hierher, sondern in den Teil "Strafzumessung". Es kann
aber Fälle geben, z.B. Tötungs- oder Sexualdelikte, in denen zum besseren Ver-
ständnis des Tathergangs oder der Beweggründe des Angeklagten, Ausführungen
zu seiner Persönlichkeit, seinem Lebenslauf und dem sozialem Umfeld angebracht
sind. Technische Abläufe - etwa in Verfahren wegen Umweeltdelikten - können vorab
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dargestellt werden. Dabei sollte auf eine allgemeinverständliche Sprache geachtet
und Fachbegriffe entweder vermieden oder erläutert werden.
5.4.5.2.2 Beweiswürdigung
Diese kann knapp ausfallen, wenn der Angeklagte geständig ist, oder sehr detailliert
sein, z.B. bei widersprüchlichen Zeugen- oder Sachverständigenaussagen. Von zent-
raler Bedeutung sind die Begriffe "Glaubwürdigkeit" und "Glaubhaftigkeit". Glaubwür-
digkeit bezieht sich auf die Person, Glaubhaftigkeit auf die Aussage.
Bei einem geständigen Angeklagten kann der Einleitungssatz der Beweiswürdigung
lauten:
"Nach dem glaubhaften (durch Zeugenaussagen bestätigten) Ges-
tändnis des Angeklagten, ..."
Bei einem bestreitenden oder schweigenden Angeklagten müssen Sie sich mit den
einzelnen Beweisergebnissen auseinander setzen und z.B. die Glaubwürdigkeit ein-
zelner Zeugen bewerten und gegeneinander abwägen. Die Beweiswürdigung kann
man wie folgt einleiten:
"Der Angeklagte bestreitet, sich strafbar gemacht zu haben. Er lässt
sich dahin ein, .... Seine Einlassung (Behauptung, Darstellung des Ge-
schehens, Angaben) wird jedoch durch die Aussage des Zeugen ... wi-
derlegt. Dieser hat angegeben, ... Es besteht kein Anlass, an der
Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln, denn ... (Gründe anführen,
die für die Glaubwürdigkeit sprechen)"
5.4.5.2.3 Rechtliche Würdigung
In diesen Teil des Plädoyers kann man mit dem Satz überleiten:
"Der Angeklagte ist damit überführt, sich eines Vergehens des ... nach
8... schuldig gemacht zu haben."
Rechtliche Erörterungen sind eigentlich nur in schwierigen Fällen erforderlich (z.B.,
wenn es um eine Notwehr- oder Rücktrittsproblematik geht). Ansonsten genügt bei
einem Einbruch in ein Haus und dem Entwenden von Gegenständen die Feststel-
lung, es handele sich um einen Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß 8 244 Abs. 1 Nr.
3 StGB.
5.4.5.2.4 Strafzumessung
Die Ausführungen zu diesem Punkt dürften den Angeklagten in der Regel mehr inte-
ressieren als die Abgrenzung von Diebstahl und Betrug. Ihnen ist daher ausreichend
Augenmerk und Zeit zu widmen.
Nr. 138 Abs. 2 RiStBV gibt vor, dass der Staatsanwalt, wenn er die Schuld des An-
geklagten für erwiesen hält, die Strafzumessungsgründe gemäß 3 46 StGB zu erör-
tern hat. Zuvor sollte aber der abstrakte Strafrahmen der verletzten Norm festgestellt
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werden, innerhalb dessen das Gericht die konkrete Strafe aussprechen kann. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass das Mindestmaß der Freiheitsstrafe einen Monat beträgt
(3 38 Abs. 2 StGB) und bei Geldstrafen Ober- und Untergrenzen bestehen (8 40
StGB). Sodann ist zu prüfen, ob ein Sonderstrafrahmen in Betracht kommt, etwa we-
gen verminderter Schuldfähigkeit (8 21 i.V.m. 8 49 StGB), Versuchs (8 23 Abs. 2
1.V.m. 8 49 StGB), Verbotsirrtums (8 17 Satz 2 i.V.m. 8 49 StGB) oder wegen eines
minder schweren oder besonders schweren Falles (z.B. 8 243 Abs. 1, 8 263 Abs. 3,
8 266 Abs. 2 oder 8 226 Abs. 3 StGB). Hierbei ist 8 50 StGB zu beachten, d.h. ein
Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schwe-
ren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Minderungsgrund
nach 8 49 StGB ist, darf nur einmal berücksichtigt werden (z.B. 8 213 mit 83 21, 49
StGB).
Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens muss anschließend die konkret angemes-
sene Strafe gefunden werden. Hier kommen die in Nr. 138 Abs. 2 RiStBV genannten
Strafzumessungsgründe ins Spiel. 8 46 Abs. 2 StGB verlangt, alle Umstände, die für
und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abzuwägen. Es kommen namentlich
in Betracht: die Beweggründe und Ziele des Täters, die Gesinnung, die aus der Tat
spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art
der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Tä-
ters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach
der Tat, besonders sein Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu suchen.
Umstände, die schon Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen bei der
Strafzumessung nicht berücksichtigt werden (8 46 Abs. 3 StGB: sog. Verbot der
Doppelverwertung).”
Die wichtigsten Strafzumessungskriterien sind: Vorstrafen, Höhe des angerichteten
Schadens, aufgewandte kriminelle Energie, Geständnis, Art und Umfang des Tatbei-
trags, Mitverschulden des Geschädigten/Opfers, (länger zurückliegender) Tatzeit-
raum, Wiedergutmachung, Strafempfindlichkeit (Aufzählung nicht vollständig!). Das
Leugnen oder Schweigen des Angeklagten darf nicht berücksichtigt werden.
Ist die persönliche Schuld des Angeklagten eingegrenzt, stellt sich als nächstes die
Frage: Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, und wenn Freiheitsstrafe, ggf. mit oder ohne
Bewährung? Und wie hoch soll der Tagessatz und die Anzahl der Tagessätze bei der
Geldstrafe sein?
5.4.5.2.5 Antrag
Soll der (erwachsene) Angeklagte wegen mehrerer, zueinander in Tatmehrheit ste-
hender, Delikte verurteilt werden, ist für jede Tat eine Einzelstrafe zu benennen und
sodann die daraus zu bildende Gesamtfreiheits- oder Geldstrafe zu beantragen und
zu begründen. Bei Tateinheit wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die
schwerste Strafe androht (8 52 Abs. 2 StGB). Kommt eine Strafaussetzung zur Be-
währung (83 56 ff. StGB) in Betracht, ist auf die erforderliche gute soziale Prognose
einzugehen. Je höher die Strafe - innerhalb des gesetzlichen Rahmens von maximal
zwei Jahren - ausfällt, desto bedeutsamer müssen die Umstände sein, die für eine
= Beispiele finden sich bei Tröndle/Fischer, 8 46 StGB Rdnr. 37.
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Strafaussetzung sprechen. Die Bewährungsauflagen und Weisungen (83 56a ff.
StGB) sind konkret zu benennen. Dies gilt auch für die Beantragung einer Führer-
scheinsperre gemäß 88 69, 69a StGB (Dauer anzugeben), die Einziehung von Tat-
werkzeugen (3 74 StGB) oder die Anordnung eines Berufsverbotes (3 70 StGB).
Weitere Einzelheiten zu den Anträgen enthalten die Absätze 2-8 der Nr. 138 RiStBV.
Hervorzuheben wäre, dass auch ein Antrag zum Fortbestehen der Untersuchungs-
haft bzw. zum Aufheben des Haftbefehls gestellt werden muss. Hat die Hauptver-
handlung Haftgründe gegen den auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten ergeben,
beantragen Sie einen Haftbefehl.
Der das Plädoyer abschließende Antrag könnte wie folgt lauten:
"Ich beantrage daher, den Angeklagten wegen Diebstahls und gefährli-
cher Körperverletzung zu Einzelstrafen von sechs und neun Monaten
zu verurteilen und hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
zu bilden. Ich beantrage weiter, diese Strafe zur Bewährung auszuset-
zen. Die Bewährungszeit sollte drei Jahre betragen. Der Angeklagte
sollte ferner der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unter-
stellt werden (... zur Auflage gemacht werden, ... Euro an eine karitati-
ve Einrichtung zu zahlen)."
oder:
"... erscheint eine Geldstrafe schuldangemessen. Ich beantrage daher,
den Angeklagten wegen ... zu einer Geldstrafe von ... Tagessätzen zu
je ... Euro zu verurteilen."
Beantragt die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten freizusprechen, verlangt Nr. 139
RiStBV, dass zugleich zur Frage der Auferlegung der Kosten und des Ersatzes der
notwendigen Auslagen Stellung genommen wird (88 467 Abs. 2 und 3, 470 StPO).
Ferner ist darauf hinzuwirken, dass das Gericht ggf. eine Grundentscheidung über
die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen nach 8 8 StrEG trifft
(Schaden durch strafgerichtliche Verurteilung, vorläufige Festnahme nach 8 127
StPO, vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, Sicherstellung, Beschlagnahme etc).
Im Übrigen ist bei einem Antrag auf Freispruch das Konkurrenzverhältnis der ange-
klagten Taten zu beachten. War ein tateinheitliches Verhalten angeklagt, soll jedoch
nicht wegen aller Taten eine Verurteilung erfolgen, wird kein Teilfreispruch beantragt,
denn wegen ein und derselben Tat kann das Urteil nur einheitlich auf Verurteilung
oder Freispruch lauten.°° Soll nicht wegen aller Delikte Verurteilung erfolgen, die
nach der Anklage in Tatmehrheit standen, so muss hinsichtlich des nicht erwiesenen
Teils Freispruch beantragt werden. Ein Teilfreispruch unterbleibt nur, wenn das ge-
samte Geschehen als eine Tat abgeurteilt wird.“
Ist der Sachverhalt aus Ihrer Sicht auch nach der Beweisaufnahme nicht hinreichend
geklärt (z.B. weil das Gericht einen zuvor von Ihnen gestellten Beweisantrag zu Un-
°° BGH, NStZ 1985, 15.
6% BGHSt 13, 223; zu weiteren Konstellationen vgl. Meyer-Goßner, 8 260 StPO Rdnr. 16 ff.
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recht abgelehnt hat), müssen Sie keinen Freispruch beantragen, wenn ein Antrag auf
Verurteilung aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht vertretbar ist. In dieser
Situation beantragen Sie weder Freispruch noch Verurteilung, sondern wiederholen
Ihren Beweisantrag. Sie können auch eine Aussetzung des Verfahrens u.ä. beantra-
gen. Verweigern dürfen Sie den Schlussvortrag allerdings auch in dieser misslichen
und sehr seltenen Situation nicht, weil ohne ihn das Verfahren nicht fortgesetzt wer-
den darf.
5.4.5.2.6 Besonderheiten im Jugendverfahren
In einer Hauptverhandlung gegen Jugendliche oder Heranwachsende sind einige
Besonderheiten zu beachten.
Bei Jugendlichen (3 1 Abs. 2 JGG) ist - bevor das Strafmaß erörtert wird - festzustel-
len, ob sie gemäß 8 3 JGG strafrechtlich verantwortlich sind, also nach ihrer sittlichen
und geistigen Entwicklung reif genug waren, das Unrecht der Tat einzusehen und
nach dieser Einsicht zu handeln.
Bei Heranwachsenden (8 1 Abs. 2 JGG) ist darzulegen, ob von dem Regelfall - An-
wendung des Erwachsenenstrafrechts - gemäß 8 105 Abs. 1 JGG abzuweichen und
Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Das wäre der Fall, wenn die Gesamtwürdigung der
Täterpersönlichkeit ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geisti-
gen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder es sich nach der Art,
den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
Kommt Jugendstrafrecht zur Anwendung ist hinsichtlich der Strafzumessung Folgen-
des zu beachten: Gemäß 3 31 Abs. 1 S. 1 JGG wird auch bei Tatmehrheit nur auf
eine Unrechtsfolge (Einheitsstrafe) erkannt, die gemäß 8 8 JGG aus mehreren Maß-
nahmen bestehen kann. Da das Jugendstrafrecht vom Erziehungsgedanken be-
herrscht wird, dürfen generalpräventive Gesichtspunkte bei der Strafzumessung nicht
zu Lasten eines Jugendlichen herangezogen werden. Die Strafrahmen des allgemei-
nen Strafrechts gelten gemäß 8 18 Abs. 1 S. 3 JGG nicht.
Als Sanktionen kommen u.a. in Betracht: Erziehungsmaßregeln (83 5 Abs. 1, 9-12
JGG), Zuchtmittel (83 5 Abs. 2, 13 ff. JGG), wie z.B. die Verwarnung, die Erteilung
von Auflagen oder der Jugendarrest, die Aussetzung der Verhängung einer Jugend-
strafe (3 27 JGG) und schließlich die Jugendstrafe (83 17, 18 JGG). Sie wird ver-
hängt, wenn wegen der schädlichen Neigungen, die aus der Tat hervorgetreten sind,
Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen oder wegen der Schuld-
schwere Jugendstrafe erforderlich ist. Außerdem sind möglich: Maßregeln der Bes-
serung und Sicherung (8 7 JGG) sowie Nebenstrafen und Nebenfolgen (83 8 Abs. 3,
6 JGG), also u.a. Fahrverbot, Einziehung, Verfallserklärung und Abschöpfung von
deliktischen Gewinnen.
5.4.5.2.7 Absprachen
Der Verständigung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei sowie der Ver-
teidigung über Ablauf und Ergebnis eines Strafverfahrens kommt insbesondere in
e Meyer-Goßner, 8 258 Rdnr. 10.
Seite 81 von 90
Betäubungsmittelsachen große praktische Bedeutung zu. Häufig beginnen die Vor-
gespräche bereits im Ermittlungsverfahren und im Rahmen der Beschuldigtenver-
nehmung, die Gelegenheit zur Weichenstellung im Vorfeld der Anklageerhebung bie-
tet. Obwohl einige Stimmen in der Literatur schwerwiegende rechtsstaatliche Beden-
ken gegen die Zulässigkeit von Absprachen erheben, lässt die höchstrichterliche
Rechtsprechung (BGHSt 38, 102 = NJW 1992, 519 = NStZ 1992, 139; BGH NStZ
1991, 346; BGHSt 37, 10; BGHSt 37, 211 = NJW 1989, 2270; ausführlich zur Recht-
sprechung Zschockelt NStZ 1991, 305) einschließlich des Bundesverfassungsge-
richts (BVerfG NStZ 1987, 419) und die überwiegende Literatur die informelle Ver-
ständigung allerdings mit erheblichen Einschränkungen zu: So ist insbesondere ein
strafprozessualer Vergleich, der "Handel mit der Gerechtigkeit" nicht zulässig; wohl
aber die Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten über Stand und
Aussichten der Verhandlung. Das Gericht darf eine "sachgerechte Antragstellung"
anregen und den Verfahrensablauf besprechen; die "Festlegung einer zu verhän-
genden Strafe oder deren Aussetzung zur Bewährung" sowie "die Art und Weise des
Strafvollzugs" scheiden dagegen aus. Verständigungsgespräche können auch au-
ßerhalb der Hauptverhandlung geführt werden; hierüber müssen jedoch alle Verfah-
rensbeteiligten unterrichtet werden.
5.4.6 Vorlage der Sitzungshandakten
Antrag und Urteilstenor müssen Sie in der Handakte vermerken. Ferner ist eine Ein-
schätzung erforderlich, ob gegen das Urteil - nach Ihrem Eindruck von der mündli-
chen Urteilsbegründung - Rechtsmittel eingelegt werden sollte. Wurde Rechtsmittel-
verzicht erklärt, wird dies ebenfalls vermerkt. Die Gründe für einen Antrag auf Frei-
spruch sollten ebenso dargelegt werden wie die für eine Verfahrenseinstellung aus
Opportunitätsgründen.
Besonderheiten der Hauptverhandlung, etwa die Anregung, gegen einen Zeugen ein
Verfahren wegen Falschaussage einzuleiten, werden ebenfalls in der Handakte fest-
gehalten oder der Einleitungsvermerk dort bereits angebracht. Die Handakte wird
dem Leitenden Oberstaatsanwalt bzw. der Leitenden Oberstaatsanwältin zur Ent-
scheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels bzw. sonstige Mafßsnahmen vorge-
legt.
5.5 Rechtsmittelverfahren
5.51 Grundsätze
Detaillierte Ausführungen zur Berufung und Revision erscheinen an dieser Stelle
nicht angebracht. Hierzu gibt es eine Menge Spezialliteratur (z.B. Dahs/Dahs, Sar-
stedt/Hamm oder Krause).
Hinsichtlich der Berufung (3 312 ff. StPO) als zweiter Tatsacheninstanz ist insbeson-
dere auf die Einschränkungen der Annahmeberufung gemäß 88 313, 322a StPO
hinzuweisen. In Verfahren gegen Jugendliche bzw. Heranwachsende, auf die Ju-
gendstrafrecht angewendet wurde, muss zusätzlich 8 55 Abs. 1 JGG beachtet wer-
den.
Seite 82 von 90
Mit der Revision (8 333 ff. StPO) kann nur eine Überprüfung auf Rechtsfehler be-
gehrt werden. In Verfahren gegen Jugendliche bzw. Heranwachsende, auf die Ju-
gendstrafrecht angewendet wurde, gibt es nur ein (Wahl)rechtsmittel, entweder Beru-
fung oder Revision (8 55 Abs. 2 JGG).
Gemäß 8 296 StPO stehen die Rechtsmittel sowohl dem Angeklagten als auch der
Staatsanwaltschaft zu. Diese kann ein Rechtsmittel auch zu Gunsten des Beschul-
digten einlegen (8 296 Abs. 2 StPO; vgl. auch 88 301, 302 Abs. 1 Satz 2 StPO und 8
339 StPO).
Will man Einzelheiten wissen, wann sich z.B. die Einlegung eines Rechtsmittels emp-
fiehlt oder wann dies nicht geboten erscheint, muss man in die Nr. 147 ff. RiStBV
schauen. Allerdings geben diese Bestimmungen nur die Richtschnur vor. Eine davon
nicht gedeckte Rechtsmitteleinlegung ist nach außen gleichwohl wirksam.
In Nr. 147 Absatz 1 wird zunächst bestimmt, dass seitens der Staatsanwaltschaft ein
Rechtsmittel nur eingelegt werden soll, wenn wesentliche Belange der Allgemeinheit
oder der am Verfahren beteiligten Personen es gebieten und wenn das Rechtsmittel
aussichtsreich ist. Das ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Hinsichtlich der Er-
folgsaussicht kommt es auf das Endergebnis an. Dementsprechend besagt Nr. 147
Abs. 1 Satz 2 RiStBV, dass eine Entscheidung auch dann unangefochten bleiben
kann, wenn zwar eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewandt wurde, die Ent-
scheidung aber der Sachlage entspricht, also dasselbe Ergebnis herauskäme. Wird
nur der Rechtsfolgenausspruch angefochten, ist ein Rechtsmittel nur dann angezeigt,
wenn die Sanktion in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Schwere der Tat steht
(Nr. 147 Abs. 1 Satz 3 RiStBV).
Wichtig ist auch Nr. 147 Abs. 1 Satz 4 RiStBV, wonach allein die Tatsache, dass ein
anderer Verfahrensbeteiligter ein Rechtsmittel eingelegt hat, für die Staatsanwalt-
schaft kein hinreichender Grund ist, das Urteil ebenfalls anzufechten. Diese aus-
drückliche "Warnung" muss man vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbo-
tes gemäß 8 331 bzw. 8 358 Abs. 2 StPO sehen. Danach darf das Urteil hinsichtlich
der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden,
wenn lediglich der Angeklagte oder zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft
Rechtsmittel eingelegt hat.
Aus diesem Grund soll auch nicht routinemäßig "vorsorglich" ein Rechtsmittel einge-
legt werden (Nr. 148 RiStBV). Nach Absatz 2 dieser Bestimmung darf aus der
Rechtsmittelschrift ferner nicht hervorgehen, dass es sich um ein vorsorglich einge-
legtes Rechtsmittel handelt oder dieses auf Weisung eingelegt wurde.
Hinweise zur Rechtsmitteleinlegung zu Gunsten des Angeklagten enthält Nr. 147
Abs. 3 RiStBV (Verfahrensverstoß, offensichtlicher Irrtum des Gerichts, unangemes-
sen hohe Strafe).
Rechtsmittelverfahren sind Eilsachen (Nr. 153 RiStBV). Es laufen Einlegungs- und
Begründunggsfristen (33 314, 341, 344 StPO).
Seite 83 von 90
5.5.2 Berufung
Gemäß 3 317 StPO ist die Begründung der eingelegten Berufung fakultativ. Aller-
dings gilt für die Staatsanwaltschaft Nr. 156 Abs. 1 RiStBV, und danach ist jedes
staatsanwaltschaftliche Rechtsmittel zu begründen, also auch die Berufung. Aller-
dings wäre auch eine ohne Begründung eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft
zulässig.
Eine Berufungsbegründung beginnt mit den Worten:
"In der Strafsache gegen ... wegen ... wird die am ... eingelegte Beru-
fung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des ... vom ... wie folgt
begründet: ..."
Es schließt sich eine im Urteilsstil gehaltene Darlegung der Gründe an, die das Urteil
als fehlerhaft oder unvertretbar erscheinen lassen. Die Begründung schließt mit der
Ankündigung des Antrages für die Hauptverhandlung.
5.5.3 Revision
Wichtig ist 8 344 StPO, der den Inhalt der Revisionsbegründung regelt. Es muss die
Erklärung abgegeben werden, inwieweit das Urteil angefochten wird (vgl. hierzu
Kleinknecht/Meyer-Goßner, Rdnr. 7 zu 8 344 und Rdnr. 1 ff. zu 8 318 StPO).
Sodann folgt ein konkreter Antrag in Anlehnung an die Entscheidungsmöglichkeiten
des Revisionsgerichts gemäß 88 354-355, 357 StPO. Dieser kann etwa lauten:
"Ich beantrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens - an eine andere Abteilung (des Amtsgerichts) o-
der große Strafkammer (des Landgerichts) zurückzuverweisen."
Die Entscheidung darüber, wer die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aus-
lagen zu tragen hat, trifft das Gericht in dem das Verfahren abschließende Urteil (8
464 Abs. 1 und 2 StPO).
Wird nur der Schuldspruch angegriffen (reine Verletzung des materiellen Rechts),
könnte der Antrag lauten:
"Ich beantrage, das angefochtene Urteil im Schuldspruch dahin zu än-
dern, dass der Angeklagte wegen ... verurteilt wird, den Strafausspruch
mit den dazugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache im
Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung -
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere große
Strafkammer des Landgerichts ... zurückzuverweisen."
Wird nur die Sachrüge erhoben, kann dies mit dem Satz geschehen:
"Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts."
Seite 84 von 90
Dies gilt zumindest für den Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft hat zusätzlich
Nr. 156 Abs. 2 RiStBV zu beachten. Danach soll sie eine Revision stets so rechtferti-
gen, dass klar ersichtlich ist, in welchen Ausführungen des angefochtenen Urteils
eine Rechtsverletzung gesehen und auf welche Gründe diese Rechtsauffassung ge-
stützt wird.
Für Verfahrensrügen gilt 8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, d.h. es müssen die den Mangel
beinhaltenden Tatsachen angegeben werden. Dies hat so genau zu geschehen,
dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Revisionsbegründungsschrift prüfen
kann, ob der gerügte Fehler vorliegt. Das kann u.U sehr aufwendig sein, z.B. bei der
Ablehnung eines Beweisantrages. Da das Revisionsgericht sich ausschließlich auf
die schriftliche Begründung stützt, müssen darin der Antrag, der Inhalt des gerichtli-
chen Ablehnungsbeschlusses und ggf. die Tatsachen, aus denen sich die Fehlerhaf-
tigkeit dieses Beschlusses ergibt, angegeben werden. Nr. 156 Abs. 3 RiStBV erinnert
daran, auch die entsprechenden Teile aus dem Hauptverhandlungsprotokoll in die
Revisionsrechtfertigung einzufügen.
Hat der Angeklagte Revision eingelegt, kommt für die Staatsanwaltschaft die Abgabe
einer Gegenerklärung in Betracht (8 347 Abs. 1 Satz 2 StPO), und zwar binnen einer
Woche. Gemäß Nr. 162 RiStBV ist die Staatsanwaltschaft gehalten, dies grundsätz-
lich zu tun. Hat der Angeklagte allerdings seine Revision lediglich mit der allgemei-
nen Sachrüge begründet, kann davon abgesehen werden (Nr. 162 Abs. 1 RiStBV).
Bei Verfahrensrügen wird eine Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft abgegeben,
wenn anzunehmen ist, dass dadurch die Prüfung der Revisionsbeschwerden erleich-
tert und zeitraubende Rückfragen und Erörterungen vermieden werden (Nr. 162 Abs.
2 Satz 1 RiStBV).
Was ist überhaupt eine Gegenerklärung? Das Gesetz schweigt hierzu. In Nr. 162
Abs. 2 Satz RiStBV heißt es:
"Die Gegenerklärung soll die Tatsachen, auf die sich die Verfahrensrü-
gen erstrecken, erschöpfend darstellen; die in Betracht kommenden
Aktenstellen sind abzulichten oder abschriftliich wiederzugeben. Aus-
führungen des angefochtenen Urteils, die Gegenstand einer Verfah-
rensrüge sind, werden in die Gegenerklärung nicht aufgenommen. Wird
die Behandlung von Beweisanträgen gerügt, so ist aus dem Protokoll
über die Hauptverhandlung festzustellen, ob die Beteiligten auf weitere
Beweise verzichtet oder sich mit der Schließung der Beweisaufnahme
einverstanden erklärt haben. Trifft dies zu, so ist dieser Teil des Proto-
kolls in der Gegenerklärung wörtlich wiederzugeben. Ist über einen An-
trag, namentlich einen Beweisantrag, im Urteil entschieden worden, so
ist auf die betreffende Urteilsstelle (nach der Seite der Abschrift) zu
verweisen. Bezieht sich die Verfahrensrüge auf einen Vorgang, der aus
einem Protokoll über die Hauptverhandlung nicht ersichtlich und auch
von dem Sitzungsstaatsanwalt nicht wahrgenommen worden ist, so
wird es zweckmäßig sein, über den Vorgang eine Äußerung der Betei-
ligten herbeizuführen."
Die Gegenerklärung ist demnach lediglich eine Zusammenstellung der Formalrügen
mit den jeweiligen Passagen aus dem Protokoll der Hauptverhandlung. Es wird keine
Seite 85 von 90
inhaltliche Stellungnahme zu den Verfahrensrügen abgegeben. Wörtliche Zitate sind
entbehrlich, wenn diese bereits in der Revisionsbegründung zutreffend und vollstän-
dig wiedergegeben sind. In der Gegenerklärung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
Die Fertigung des Revisionsübersendungsberichts, mit dem die Akten der General-
staatsanwaltschaft vorgelegt werden, gehört zu den Rechtspflegeraufgaben (8 347
Abs. 2 StPO, Nr. 163-166 RiStBV).
5.6 Strafrechtsentschädigung
Dieser Bereich ist geregelt im Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungs-
mafsnahmen (StrEG), das Sie im StPO-Kommentar Kleinknecht/Meyer-Goßner unter
A5 finden. In der Praxis bereitet die Strafrechtsentschädigung vor allem formale
Probleme. Das Gesetz enthält Formvorschriften und schreibt eine Reihe von Beleh-
rungen und Zustellungen vor, die fehlerträchtig sind. Einzelheiten finden Sie in der
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 31.10.1986 - 4420-1/25/86 -
"Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen".
Grundsätzlich kommt eine Entschädigung nach dem StrEG bei Freisprüchen, erfolg-
reichen Wiederaufnahmen und allen Einstellungsentscheidungen in Betracht. Zu be-
achten ist jedoch 8 5 StrEG, der den Ausschluss der Entschädigung regelt. In der
Praxis bedeutsam ist 8 5 Abs. 2 StrEG, nach dem die Entschädigung ausgeschlos-
sen ist, wenn und soweit Beschuldigte die Strafverfolgungsmafsnahmen vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht haben. Bei dieser Prüfung kommt es auf folgende
Fragestellung an:
Hat der bzw. die Beschuldigte - ohne dies durch einfache, nahe liegende Erwägun-
gen zu bedenken - aus der Sicht eines objektiven, verständigen Beobachters zum
Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme durch eigenes Verhalten vor oder nach Ein-
leitung des Ermittlungsverfahrens einen wesentlichen Ursachenbeitrag zur Annahme
des Verdachts geleistet, der bei üblichem Verfahrensablauf zum Vollzug der Strafver-
folgungsmaßnahme (z.B. Durchsuchung oder Untersuchungshaft) geführt hat?
Ein nicht seltener Fehler ist die unpräzise Abfassung der gerichtlichen Grundent-
scheidung nach 8 8 Abs. 1 StrEG, in der die Entschädigungspflicht festgestellt wird.
Ein allgemeiner Ausspruch, wonach eine Person wegen der in einem bestimmten
Verfahren erlittenen Strafverfolgungsmafsnahmen zu entschädigen ist, genügt nicht.
Erforderlich ist eine konkrete Benennung der entschädigungspflichtigen Maßnahme
einschließlich ihres Zeitpunktes.
Gegen die Entscheidung nach 8 8 Abs. 1 StrEG, die den Beteiligten förmlich zuge-
stellt werden muss, ist die sofortige Beschwerde zulässig (8 8 Abs. 3 StrEG). Werden
von der Grundentscheidung nicht alle zu entschädigenden Strafverfolgungsmaß-
nahmen erfasst, kann eine weitere Grundentscheidung beantragt werden. Die
Rechtskraft der ersten Entscheidung steht dem nicht entgegen.
Ebenfalls nicht selten sind Fehler bei der Zustellung der Belehrungen. Es ist insbe-
sondere darauf zu achten, dass sich ggf. im Zeitpunkt der Zustellung bereits eine
Verteidigervollmacht bei den Akten befindet, die den Bereich der Strafrechtsentschä-
digung umfasst.
Seite 86 von 90
Von besonderer Bedeutung ist die Belehrung nach 8 10 Abs. 1 Satz 3 StrEG. Erst
die Zustellung des staatsanwaltschaftlichen Belehrungsschreibens setzt die Aus-
schlussfrist von sechs Monaten in Lauf. Auf dieses Schreiben darf daher auch dann
nicht verzichtet werden, wenn Entschädigungsberechtigte bereits Ansprüche geltend
gemacht haben.
Weiter ist zu prüfen, ob dem Justizfiskus Ansprüche gegen die entschädigungsbe-
rechtigte Person zustehen, mit denen gegen den Entschädigungsanspruch aufge-
rechnet werden kann. Zuständig hierfür ist die Staatsanwaltschaft als Vollstre-
ckungsbehörde, wenn nur Geldstrafe oder Geldstrafe i.V.m. Kosten beizutreiben
sind, bei reinen Kostenforderungen die Landesjustizkasse. Die Abgabe der Aufrech-
nungserklärung gehört zu den Rechtspflegeraufgaben.
Über die Höhe der Entschädigung etc. entscheidet der Generalstaatsanwalt bzw. die
Generalstaatsanwältin. Die Entscheidung wird durch einen Bericht vorbereitet, in
dem alle relevanten Informationen zusammengestellt sind. Die vollständigen Akten
sind vorzulegen.
5.7 Strafvollstreckung
Mit dem Sammelbegriff der Strafvollstreckung werden alle Aufgaben bezeichnet, die
nach Rechtskraft des Urteils anfallen und der Umsetzung des Straferkenntnisses
dienen. Wegen des engen Sachzusammenhanges gehören auch die Gnadenverfah-
ren in diesen Bereich.
5.7.1 Strafvollstreckung im engeren Sinn
Die hierzu gehörenden Aufgaben finden Sie in den 88 449 bis 463d StPO und insbe-
sondere in der StVollstrO. Sie sind bis auf bestimmte Ausnahmen dem Rechtspfle-
gerdienst übertragen.
Von besonderer Bedeutung in neuerer Zeit ist die Vollstreckungshilfe. Dabei handelt
es sich um die Möglichkeit, die in einem ausländischen Staat verhängte Freiheitsstra-
fe in Deutschland zu vollstrecken bzw. den umgekehrten Fall.
5.7.2 Gnadenverfahren
Rechtsgrundlage in Rheinland-Pfalz ist das Landesgesetz über die Ausübung des
Gnadenrechts. Die Einzelheiten finden Sie in der GnO.
Für das Gnadenverfahren gelten andere Formvorschriften. So ist nicht die Staatsan-
waltschaft, sondern der Leitende Oberstaatsanwalt bzw. die Leitende Oberstaatsan-
wältin entscheidende Behörde. Dies wirkt sich auf den Kopfbogen und die Zeichnung
aus, die "In Vertretung" oder "Im Auftrag" zu erfolgen hat.
Ein häufiges Problem in Gnadensachen sind Erörterungen zu einem Gnadenerweis
im Vorfeld einer gerichtlichen Entscheidung. Es kommt vor, dass das Gericht durch
entsprechende Erklärungen bei dem Angeklagten Erwartungen weckt, die nicht ge-
rechtfertigt sind. Im Rahmen der Sitzungsvertretung ist daher allen Äußerungen, die
Seite 87 von 90
als Zusage einer Begnadigung verstanden werden könnten, sofort und in deutlicher
Form entgegenzutreten, um das Entstehen einer Vertrauenstatbestandes zu verhin-
dern.
5.8 Berichtspflichten
Als Bericht bezeichnet man in der Amtssprache ein Schreiben an eine vorgesetzte
Behörde.
Zwei Hauptgruppen von Berichten sind zu unterscheiden:
. Vorlageberichte sind Schreiben, mit denen die Akten einer vorgesetzten Be-
hörde zur Entscheidung vorgelegt werden. Häufige Fälle sind z.B. die Haftprü-
fung nach den 88 121, 122 StPO durch das Oberlandesgericht, bei der die Ak-
ten über die Generalstaatsanwaltschaft vorgelegt werden müssen, oder Be-
schwerden gegen Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaft zur
Generalstaatsanwaltschaft.
D Berichte nach der BeStra sind an das Justizministerium auf dem Dienstweg
gerichtete Informationen, die anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren
betreffen. Die Einzelheiten finden Sie in der BeStra. BeStra-Berichte dienen
dazu, die vorgesetzten Behörden rechtzeitig über besonders wichtige Verfah-
ren zu unterrichten. In allen BeStra-Vorgängen müssen die Vorgesetzten vor
wichtigen Maßnahmen informiert werden. Dies gilt insbesondere für abschlie-
ßende Verfügungen, die im Entwurf vorzulegen sind.
5.9 Pressearbeit
Im Bereich der Staatsanwaltschaften ist die Abstimmung der Pressearbeit mit der
Polizei von besonderer Bedeutung, weil der Erstkontakt zu allen relevanten Sachver-
halten in der Regel dort entsteht. Die zu beachtenden Regeln sind in der RiPres-
se/Polizei festgelegt.
6 Schlussbetrachtung
Die Staatsanwaltschaft hat ein faszinierendes Arbeitsgebiet mit vielen Facetten. Das
Stereotyp des "fleischgewordenen Racheengels", der Angeklagte mit flammenden
Plädoyers "niedermacht" und hohe Strafen fordert, zeigt in Wirklichkeit nur einen
kleinen, eher unbedeutenden Teil davon - und genau dieser Facettenreichtum macht
die Faszination des Staatsanwaltsberufs für die aus, denen die Strafverfolgung, die
Kriminalitätsbekämpfung am Herzen liegt.
Die Staatsanwaltschaft bietet eine interessante Tätigkeit, die dem Einzelnen Raum
für Initiative und Engagement lässt, das "pralle Leben" auf dem Schreibtisch, die Zu-
sammenarbeit mit der Polizei an vorderster Front und das Strafrecht als fesselndes
Spezialgebiet. Für Engagierte, die Initiative entwickeln können und Organisationsta-
lent haben, die der Umgang mit Menschen in den verschiedensten Situationen reizt,
ist die Staatsanwaltschaft daher die Behörde der Wahl!
Seite 88 von 90
Stichwortverzeichnis
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Aktenordnung
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